Rechtssatz RS0097767
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097767
Geschäftszahl
9Os182/71; 12Os138/72; 13Os61/75; 15Os103/00 (15Os104/00, 15Os105/00, 15Os106/00, 15Os107/00, 15Os108/00, 15Os109/00)
Entscheidungsdatum
25.01.2001
Rechtssatz
Die Urteilsabschrift ist zur Rechtsmittelausführung dem schon für die Hauptverhandlung bestellten Armenvertreter zuzufertigen. - Unter Ergreifung eines Rechtsmittels ist sowohl dessen Anmeldung als auch dessen Ausführung zu verstehen.
Entscheidungstexte
- 9 Os 182/71
Entscheidungstext OGH 09.12.1971 9 Os 182/71
- 12 Os 138/72
Entscheidungstext OGH 05.09.1972 12 Os 138/72
nur: Die Urteilsabschrift ist zur Rechtsmittelausführung dem schon für die Hauptverhandlung bestellten Armenvertreter zuzufertigen. (T1) Beisatz: Hat eine Partei einen Vertreter oder Verteidiger, dann kann eine wirksame Zustellung nur an diesen erfolgen (SSt 26/24; Gebert-Pallin-Pfeiffer E 3 zu § 79 StPO). (T2) Veröff: RZ 1973/50 S 35
- 13 Os 61/75
Entscheidungstext OGH 11.09.1975 13 Os 61/75
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Uzw solange, als nicht dem Gericht die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses anzeigt wurde. (T3)
- 15 Os 103/00
Entscheidungstext OGH 25.01.2001 15 Os 103/00
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Hat eine Partei einen Vertreter oder Verteidiger, dann kann eine wirksame Zustellung nur an diesen erfolgen (SSt 26/24). (T4) Beisatz: Eine Rechtsmittelausführung der Staatsanwaltschaft ist gemäß § 79 Abs 2 StPO aF (wie auch nach § 79 Abs 4 StPO idF BGBI I 26/2000) an den gewählten Verteidiger des Angeklagten zuzustellen. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0097767
Dokumentnummer
JJR_19711209_OGH0002_0090OS00182_7100000_001