Das Abwesenheitsurteil und der Widerrufsbeschluß stehen - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetztes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde im Ergebnis zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Wegen der in den oben näher bezeichneten Zeiträumen im Jahr 1997 begangenen Verletzung der Unterhaltspflicht wurde nämlich der Bestrafungsantrag vom Bezirksanwalt erst in der in Abwesenheit des Beschuldigten vorgenommenen Hauptverhandlung vom 12. September 1997 ausgedehnt. Die Sonderbestimmungen des § 263 StPO über die Anklageausdehnung in der Hauptverhandlung kommen aber nur dann zum Tragen, wenn die Verhandlung in Gegenwart des Beschuldigten stattfindet (so schon SS 17/116). Kommt hingegen in einer in Abwesenheit des Beschuldigten vorgenommenen Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht eine neue Tat hervor, so hat der Ankläger, wenn er sie verfolgen will, gemäß der allgemeinen Vorschrift des § 451 Abs 1 StPO einen schriftlichen Bestrafungsantrag nachzutragen.Wegen der in den oben näher bezeichneten Zeiträumen im Jahr 1997 begangenen Verletzung der Unterhaltspflicht wurde nämlich der Bestrafungsantrag vom Bezirksanwalt erst in der in Abwesenheit des Beschuldigten vorgenommenen Hauptverhandlung vom 12. September 1997 ausgedehnt. Die Sonderbestimmungen des Paragraph 263, StPO über die Anklageausdehnung in der Hauptverhandlung kommen aber nur dann zum Tragen, wenn die Verhandlung in Gegenwart des Beschuldigten stattfindet (so schon SS 17/116). Kommt hingegen in einer in Abwesenheit des Beschuldigten vorgenommenen Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht eine neue Tat hervor, so hat der Ankläger, wenn er sie verfolgen will, gemäß der allgemeinen Vorschrift des Paragraph 451, Absatz eins, StPO einen schriftlichen Bestrafungsantrag nachzutragen.
War somit schon die Anklageausdehnung zu Protokoll formell verfehlt, so war erst recht die Ausdehnung auch der Verhandlung und des Urteils darauf unzulässig, weil der Beschuldigte solcherart im Verfahren niemals Gelegenheit hatte, zum erweiterten Anklagevorwurf Stellung zu nehmen. Durch das insoweit gepflogene Verfahren und das darüber erlassene Urteil wurde daher das Gesetz in dem in §§ 451 Abs 1 letzter Satzteil, 454 und 459 StPO zum Ausdruck kommenden Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art 6 MRK (nicht bloß in der Bestimmung des § 459 StPO) verletzt.War somit schon die Anklageausdehnung zu Protokoll formell verfehlt, so war erst recht die Ausdehnung auch der Verhandlung und des Urteils darauf unzulässig, weil der Beschuldigte solcherart im Verfahren niemals Gelegenheit hatte, zum erweiterten Anklagevorwurf Stellung zu nehmen. Durch das insoweit gepflogene Verfahren und das darüber erlassene Urteil wurde daher das Gesetz in dem in Paragraphen 451, Absatz eins, letzter Satzteil, 454 und 459 StPO zum Ausdruck kommenden Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Artikel 6, MRK (nicht bloß in der Bestimmung des Paragraph 459, StPO) verletzt.
Beim Widerruf der bedingten Entlassung hinwieder hat das Bezirksgericht § 494a Abs 1 Z 4 und Abs 3 StPO verletzt, weil es Alfred H***** auch dazu nicht hörte.Beim Widerruf der bedingten Entlassung hinwieder hat das Bezirksgericht Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 3, StPO verletzt, weil es Alfred H***** auch dazu nicht hörte.
Eines Ausspruches des Bezirksgerichtes, daß die Entscheidung über den Widerruf dem Gericht vorbehalten bleibt, dem sonst die Entscheidung zukäme - wie ihn die Generalprokuratur in Analogie aus § 494a Abs 2 letzter Satz StPO verlangt - bedurfte es allerdings nicht, weil diese Bestimmung ausdrücklich nur auf die Fälle des § 494a Abs 2 erster und zweiter Satz StPO beschränkt ist und eine zu Analogie Anlaß gebende planwidrige Regelungslücke ersichtlich (arg "sonach") nicht vorliegt. Die Entscheidungskompetenz geht vielmehr ex lege auf das in § 495 Abs 1 StPO bezeichnete Gericht über, ohne daß es einer Vorbehaltsentscheidung - deren Fehlen übrigens auch in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (§ 494a Abs 2 erster und zweiter Satz StPO) sanktionslos ist - bedarf (SSt 60/17, EvBl 1992/130; gegenteilig: RZ 1999/17, 11 Os 70/94; Foregger/Kodek StPO7 Anm IV zu § 494a).Eines Ausspruches des Bezirksgerichtes, daß die Entscheidung über den Widerruf dem Gericht vorbehalten bleibt, dem sonst die Entscheidung zukäme - wie ihn die Generalprokuratur in Analogie aus Paragraph 494 a, Absatz 2, letzter Satz StPO verlangt - bedurfte es allerdings nicht, weil diese Bestimmung ausdrücklich nur auf die Fälle des Paragraph 494 a, Absatz 2, erster und zweiter Satz StPO beschränkt ist und eine zu Analogie Anlaß gebende planwidrige Regelungslücke ersichtlich (arg "sonach") nicht vorliegt. Die Entscheidungskompetenz geht vielmehr ex lege auf das in Paragraph 495, Absatz eins, StPO bezeichnete Gericht über, ohne daß es einer Vorbehaltsentscheidung - deren Fehlen übrigens auch in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (Paragraph 494 a, Absatz 2, erster und zweiter Satz StPO) sanktionslos ist - bedarf (SSt 60/17, EvBl 1992/130; gegenteilig: RZ 1999/17, 11 Os 70/94; Foregger/Kodek StPO7 Anmerkung römisch vier zu Paragraph 494 a,).
Die aufgezeigten Gesetzesverletzungen gereichten dem Beschuldigten zum Nachteil, weshalb die partielle Verfahrenserneuerung anzuordnen war (§ 292 letzter Satz StPO).Die aufgezeigten Gesetzesverletzungen gereichten dem Beschuldigten zum Nachteil, weshalb die partielle Verfahrenserneuerung anzuordnen war (Paragraph 292, letzter Satz StPO).