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Entscheidung 14 Os 20/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os20/99

Entscheidungsdatum

09.03.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alfred H***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 1 U 48/97a des Bezirksgerichtes Silz, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil und den Beschluß auf Widerruf einer bedingten Entlassung vom 12. September 1997 (ON 51), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Staatsanwalt Mag. Knibbe, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren AZ 1 U 48/97a des Bezirksgerichtes Silz wurde das Gesetz verletzt

1. durch das Urteil vom 12. September 1997 (ON 51) soweit Alfred H***** des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB auch wegen im Jahr 1997 gelegener Tatzeiträume verurteilt wurde, in dem in Paragraphen 451, Absatz eins, letzter Satzteil, 454 und 459 StPO zum Ausdruck kommenden Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Artikel 6, MRK;

2. durch den Beschluß vom 12. September 1997 (ON 51), mit dem die bedingte Entlassung des Alfred H*****, GZ 21 BE 65/97-6 des Landesgerichtes Innsbruck, widerrufen wurde, in den Bestimmungen des Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 3, StPO.

Es werden das unter Punkt 1 bezeichnete Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB (II/1 und 2) teilweise, nämlich hinsichtlich der Tatzeiträume im Jahr 1997 und demgemäß auch im Strafausspruch sowie der unter Punkt 2 bezeichnete Widerrufsbeschluß aufgehoben und dem Erstgericht insoweit die neue Verhandlung und Entscheidung aufgetragen.

Text

Gründe:

Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichtes Silz vom 12. September 1997, GZ 1 U 48/97a-51, wurde Alfred H***** in Abwesenheit (Paragraph 459, StPO) ua des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB gegenüber der minderjährigen Jasmin H***** in der Zeit von Oktober 1994 bis November 1994, Feber 1995 bis 9. August 1995, Oktober 1995 bis 9. November 1995, Dezember 1995 bis 15. August 1996 und Juli 1997 bis 12. September 1997, sowie gegenüber dem minderjährigen Patrick Ö***** in der Zeit von Oktober 1994 bis November 1994, Feber 1995 bis 9. August 1995, Oktober 1995 bis 9. November 1995, Dezember 1995 bis 11. Oktober 1996 und von August 1997 bis 12. September 1997 schuldig erkannt.

Unter einem wurde seine mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 19. Feber 1997, GZ 21 BE 65/97-6, verfügte bedingte Entlassung widerrufen.

Rechtliche Beurteilung

Das Abwesenheitsurteil und der Widerrufsbeschluß stehen - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetztes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde im Ergebnis zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Wegen der in den oben näher bezeichneten Zeiträumen im Jahr 1997 begangenen Verletzung der Unterhaltspflicht wurde nämlich der Bestrafungsantrag vom Bezirksanwalt erst in der in Abwesenheit des Beschuldigten vorgenommenen Hauptverhandlung vom 12. September 1997 ausgedehnt. Die Sonderbestimmungen des Paragraph 263, StPO über die Anklageausdehnung in der Hauptverhandlung kommen aber nur dann zum Tragen, wenn die Verhandlung in Gegenwart des Beschuldigten stattfindet (so schon SS 17/116). Kommt hingegen in einer in Abwesenheit des Beschuldigten vorgenommenen Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht eine neue Tat hervor, so hat der Ankläger, wenn er sie verfolgen will, gemäß der allgemeinen Vorschrift des Paragraph 451, Absatz eins, StPO einen schriftlichen Bestrafungsantrag nachzutragen.

War somit schon die Anklageausdehnung zu Protokoll formell verfehlt, so war erst recht die Ausdehnung auch der Verhandlung und des Urteils darauf unzulässig, weil der Beschuldigte solcherart im Verfahren niemals Gelegenheit hatte, zum erweiterten Anklagevorwurf Stellung zu nehmen. Durch das insoweit gepflogene Verfahren und das darüber erlassene Urteil wurde daher das Gesetz in dem in Paragraphen 451, Absatz eins, letzter Satzteil, 454 und 459 StPO zum Ausdruck kommenden Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Artikel 6, MRK (nicht bloß in der Bestimmung des Paragraph 459, StPO) verletzt.

Beim Widerruf der bedingten Entlassung hinwieder hat das Bezirksgericht Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 3, StPO verletzt, weil es Alfred H***** auch dazu nicht hörte.

Eines Ausspruches des Bezirksgerichtes, daß die Entscheidung über den Widerruf dem Gericht vorbehalten bleibt, dem sonst die Entscheidung zukäme - wie ihn die Generalprokuratur in Analogie aus Paragraph 494 a, Absatz 2, letzter Satz StPO verlangt - bedurfte es allerdings nicht, weil diese Bestimmung ausdrücklich nur auf die Fälle des Paragraph 494 a, Absatz 2, erster und zweiter Satz StPO beschränkt ist und eine zu Analogie Anlaß gebende planwidrige Regelungslücke ersichtlich (arg "sonach") nicht vorliegt. Die Entscheidungskompetenz geht vielmehr ex lege auf das in Paragraph 495, Absatz eins, StPO bezeichnete Gericht über, ohne daß es einer Vorbehaltsentscheidung - deren Fehlen übrigens auch in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (Paragraph 494 a, Absatz 2, erster und zweiter Satz StPO) sanktionslos ist - bedarf (SSt 60/17, EvBl 1992/130; gegenteilig: RZ 1999/17, 11 Os 70/94; Foregger/Kodek StPO7 Anmerkung römisch vier zu Paragraph 494 a,).

Die aufgezeigten Gesetzesverletzungen gereichten dem Beschuldigten zum Nachteil, weshalb die partielle Verfahrenserneuerung anzuordnen war (Paragraph 292, letzter Satz StPO).

Anmerkung

E53724 14D00209

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0140OS00020.99.0309.000

Dokumentnummer

JJT_19990309_OGH0002_0140OS00020_9900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0101952 Rechtssatz 06.02.1992Strafrecht
Gemäß § 494a Abs 3 erster Satz StPO ist das Gericht im Widerrufsverfahren (ua) zum Parteiengehör verpflichtet. Wird ein solches Verfahren in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt (§ 459 StPO), kann gemäß § 494a Abs 3 zweiter Satz StPO von der Anhörung de …
RS0101961 Rechtssatz 16.03.1989Strafrecht
Von der Anhörung des Angeklagten darf das Gericht nur bei Fällung eines Abwesenheitsurteils dann absehen, wenn nach § 494a Abs 1 Z 1 oder 2 StPO kein Widerruf erfolgt. Ist das Gericht zur Anhörung nicht in der Lage und fällt es ein Abwesenheitsurteil, dann …
RS0111828 Rechtssatz 09.03.1999Strafrecht
Unzulässigkeit im Abwesenheitsverfahren. Verletzung des rechtlichen Gehörs. Wurde im Verfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht der Bestrafungsantrag erst in der in Abwesenheit des Beschuldigten vorgenommenen Hauptverhandlung auf einen weiteren Delikt …
RS0111829 Rechtssatz 09.03.1999Strafrecht
Kein Widerruf ohne Anhörung des Angeklagten. Diesfalls keine Vorbehaltsentscheidung. Voraussetzung einer Widerrufsentscheidung nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO ist unter anderem die Anhörung des Angeklagten. Ist diese nicht möglich, weil das Urteil in seiner Abwe …
RS0111830 Rechtssatz 09.03.1999Strafrecht
Vorbehaltsentscheidung. Die Unterlassung des in § 494a Abs 2 letzter Satz StPO vorgeschriebenen Ausspruchs, dass - weil das erkennende Gericht im Hinblick auf eine Diskrepanz zu der ihm zustehenden Strafbefugnis eine Widerrufsentscheidung nach § 494a Abs 1 …