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Rechtssatz RS0101952×

Rechtssatz RS0101952

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0101952

Geschäftszahl

15Os161/91 (15Os162/91); 14Os20/99; 15Os138/99; 13Os106/06x; 12Os29/16f

Entscheidungsdatum

12.05.2016

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 494 a, Absatz 3, erster Satz StPO ist das Gericht im Widerrufsverfahren (ua) zum Parteiengehör verpflichtet. Wird ein solches Verfahren in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt (Paragraph 459, StPO), kann gemäß Paragraph 494 a, Absatz 3, zweiter Satz StPO von der Anhörung des Angeklagten abgesehen werden, wenn ein Ausspruch nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, StPO erfolgt. Aber auch im Falle der Ziffer 3, leg cit erweist sich - sofern die Durchführung eines derartigen Verfahrens nicht ohnedies unzulässig ist (Paragraph 32, Absatz 2, JGG) - die Anhörung des Angeklagten in einem gemäß Paragraph 459, StPO durchgeführten Verfahren entbehrlich, weil die Ziffer 3, der Sache nach - ähnlich der Bestimmung des Paragraph 40, StGB - lediglich eine Strafbemessungsvorschrift darstellt. Hingegen darf ohne Anhörung des Angeklagten und damit im Abwesenheitsverfahren eine Entscheidung gemäß der Ziffer 4, des Paragraph 494 a, Absatz eins, StPO durch das Gericht, das über die in der Probezeit begangene neue Straftat erkennt, nicht erfolgen. Vielmehr ist in einem solchen Fall das Gericht, das die bedingt nachgesehene Sanktion ausgesprochen hat, zu deren Widerruf zuständig (Paragraph 495, Absatz eins, StPO).

Entscheidungstexte

  • 15 Os 161/91
    Entscheidungstext OGH 06.02.1992 15 Os 161/91
    Veröff: EvBl 1992/130 S 551
  • 14 Os 20/99
    Entscheidungstext OGH 09.03.1999 14 Os 20/99
    Vgl auch; Beisatz: Kein Widerruf ohne Anhörung des Angeklagten. Diesfalls keine Vorbehaltsentscheidung. Voraussetzung einer Widerrufsentscheidung nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO ist unter anderem die Anhörung des Angeklagten. Ist diese nicht möglich, weil das Urteil in seiner Abwesenheit gefällt wird, so bedarf es nicht des Ausspruches, dass die Entscheidung über den Widerruf dem Gericht vorbehalten bleibt, dem sonst die Entscheidung zukäme. Die bezügliche Anordnung des § 494a Abs 2 letzter Satz StPO ist ausdrücklich nur auf die Fälle des ersten und zweiten Satzes dieser Gesetzesstelle beschränkt und eine zu Analogie Anlass gebende planwidrige Regelungslücke liegt ersichtlich (arg "sonach") nicht vor. Die Entscheidungskompetenz geht vielmehr es lege auf das in § 495 Abs 1 StPO bezeichnete Gericht über, ohne dass es einer Vorbehaltsentscheidung bedarf (SSt 60/17, EvBl 1992/130; gegenteilig: RZ 1999/14, 11 Os 70/94). (T1)
  • 15 Os 138/99
    Entscheidungstext OGH 04.11.1999 15 Os 138/99
    Vgl auch; Beisatz: Ist das Gericht zur Anhörung nicht in der Lage und fällt es ein Abwesenheitsurteil, dann kommt die Entscheidung nach § 494a Abs 1 Z 3 oder 4 StPO dem sonst nach § 495 Abs 1 StPO zuständigen Gericht zu (SSt 60/17; EvBl 1992/130; 14 Os 20/99 = EvBl 1999/153). (T2)
  • 13 Os 106/06x
    Entscheidungstext OGH 08.11.2006 13 Os 106/06x
    Vgl; Beis wie T2
  • 12 Os 29/16f
    Entscheidungstext OGH 12.05.2016 12 Os 29/16f
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0101952

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2016

Dokumentnummer

JJR_19920206_OGH0002_0150OS00161_9100000_001