Dieser Widerrufsbeschluß verletzt - wie in der vom Generalprokurator erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausgeführt wird - das Gesetz in den Bestimmungen des § 494 a Abs. 3 erster und zweiter Satz StPO.Dieser Widerrufsbeschluß verletzt - wie in der vom Generalprokurator erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausgeführt wird - das Gesetz in den Bestimmungen des Paragraph 494, a Absatz 3, erster und zweiter Satz StPO.
Gemäß § 494 a Abs. 3 erster Satz StPO ist das Gericht im Widerrufsverfahren (ua) zum Parteiengehör verpflichtet. Wird ein solches Verfahren in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt (§ 459 StPO), kann gemäß § 494 a Abs. 3 zweiter Satz StPO von der Anhörung des Angeklagten abgesehen werden, wenn ein Ausspruch nach § 494 a Abs. 1 Z 1 oder Z 2 StPO erfolgt.Gemäß Paragraph 494, a Absatz 3, erster Satz StPO ist das Gericht im Widerrufsverfahren (ua) zum Parteiengehör verpflichtet. Wird ein solches Verfahren in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt (Paragraph 459, StPO), kann gemäß Paragraph 494, a Absatz 3, zweiter Satz StPO von der Anhörung des Angeklagten abgesehen werden, wenn ein Ausspruch nach Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, StPO erfolgt.
Aber auch im Falle der Z 3 leg. cit. erweist sich - sofern die Durchführung eines derartigen Verfahrens nicht ohnedies unzulässig ist (§ 32 Abs. 2 JGG) - die Anhörung des Angeklagten in einem gemäß § 459 StPO durchgeführten Verfahren entbehrlich, weil die Z 3 der Sache nach - ähnlich der Bestimmung des § 40 StGB - lediglich eine Strafbemessungsvorschrift darstellt.Aber auch im Falle der Ziffer 3, leg. cit. erweist sich - sofern die Durchführung eines derartigen Verfahrens nicht ohnedies unzulässig ist (Paragraph 32, Absatz 2, JGG) - die Anhörung des Angeklagten in einem gemäß Paragraph 459, StPO durchgeführten Verfahren entbehrlich, weil die Ziffer 3, der Sache nach - ähnlich der Bestimmung des Paragraph 40, StGB - lediglich eine Strafbemessungsvorschrift darstellt.
Hingegen darf ohne Anhörung des Angeklagten und damit im Abwesenheitsverfahren eine Entscheidung gemäß der Z 4 des § 494 a Abs. 1 StPO durch das Gericht, das über die in der Probezeit begangene neue Straftat erkennt, nicht erfolgen. Vielmehr ist in einem solchen Fall das Gericht, das die bedingt nachgesehene Sanktion ausgesprochen hat, zu deren Widerruf zuständig (§ 495 Abs. 1 StPO).Hingegen darf ohne Anhörung des Angeklagten und damit im Abwesenheitsverfahren eine Entscheidung gemäß der Ziffer 4, des Paragraph 494, a Absatz eins, StPO durch das Gericht, das über die in der Probezeit begangene neue Straftat erkennt, nicht erfolgen. Vielmehr ist in einem solchen Fall das Gericht, das die bedingt nachgesehene Sanktion ausgesprochen hat, zu deren Widerruf zuständig (Paragraph 495, Absatz eins, StPO).
Vorliegend hätte daher die Entscheidung über den (vom Bezirksanwalt beantragten) Widerruf der bedingten Strafnachsicht nicht in der Hauptverhandlung im Verfahren 6 U 42/88 des Bezirksgerichtes Bregenz ergehen dürfen; vielmehr wäre ein solcher Beschluß im Verfahren U 1096/85 dieses Gerichtes zu fassen gewesen.
In der Mißachtung des erwähnten Anhörungsrechtes ist ein Gesetzesverstoß zu erblicken, der sich nach Lage des Falles zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt haben kann. Daher war neben der Feststellung der Gesetzesverletzung gemäß § 292 letzter Satz StPO auch die Aufhebung des im Spruch genannten Widerrufsbeschlusses anzuordnen und dem Bezirksgericht Bregenz aufzutragen, dem Gesetz gemäß vorzugehen.In der Mißachtung des erwähnten Anhörungsrechtes ist ein Gesetzesverstoß zu erblicken, der sich nach Lage des Falles zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt haben kann. Daher war neben der Feststellung der Gesetzesverletzung gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO auch die Aufhebung des im Spruch genannten Widerrufsbeschlusses anzuordnen und dem Bezirksgericht Bregenz aufzutragen, dem Gesetz gemäß vorzugehen.
Der nur wegen dieser Verletzung des Gesetzes gemäß § 33 StPO erhobenen Beschwerde des Generalprokurators war somit Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.Der nur wegen dieser Verletzung des Gesetzes gemäß Paragraph 33, StPO erhobenen Beschwerde des Generalprokurators war somit Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.