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Rechtssatz RS0114635×

Rechtssatz RS0114635

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0114635

Geschäftszahl

15Os103/00 (15Os104/00, 15Os105/00, 15Os106/00, 15Os107/00, 15Os108/00, 15Os109/00)

Entscheidungsdatum

25.01.2001

Rechtssatz

Auch der nicht unmittelbar aus dem Gesetz erfließende, weil privatautonom vereinbarte Unterhaltsanspruch eines Ehegatten nach einvernehmlicher Scheidung ist im Familienrecht begründet und damit - in den Grenzen des Paragraph 69 a, Absatz eins, EheG - als Unterhaltspflicht des anderen Ehegatten vom Tatbestand des Paragraph 198, StGB umfasst. Die Höhe einer tatbildlichen Unterhaltspflicht ist auf Grund des im Paragraph 69 a, Absatz eins, EheG enthaltenen Verweises (arg: " ... den Lebenverhältnissen der Ehegatten angemessen ... " ) wiederum nach Paragraph 94, ABGB zu ermitteln,

sofern nicht ein geringerer Unterhaltsbeitrag vereinbart wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114635

Dokumentnummer

JJR_20010125_OGH0002_0150OS00103_0000000_003