Da der daraus reklamierte Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 1 StPO nur auf die nicht gehörige Besetzung des Gerichtes abstellt, könnten im Sinn des § 120 StPO vorgebrachte und zu Unrecht mißachtete Einwendungen gegen die Objektivität eines Sachverständigen nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften (§ 281 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 StPO) zum Tragen kommen (Mayerhofer-Rieder2 E 14 zu § 120 StPO). Der Oberste Gerichtshof schließt sich indes hier der Argumentation des Schöffengerichts an, wonach die Einwände gegen die Unbefangenheit der Sachverständigen DDr. N***-V*** unbegründet sind, die (weitere) Beiziehung dieser Sachverständigen also keiner Verfahrensregel entgegenstand.Da der daraus reklamierte Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO nur auf die nicht gehörige Besetzung des Gerichtes abstellt, könnten im Sinn des Paragraph 120, StPO vorgebrachte und zu Unrecht mißachtete Einwendungen gegen die Objektivität eines Sachverständigen nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 3, StPO) zum Tragen kommen (Mayerhofer-Rieder2 E 14 zu Paragraph 120, StPO). Der Oberste Gerichtshof schließt sich indes hier der Argumentation des Schöffengerichts an, wonach die Einwände gegen die Unbefangenheit der Sachverständigen DDr. N***-V*** unbegründet sind, die (weitere) Beiziehung dieser Sachverständigen also keiner Verfahrensregel entgegenstand.
Ausdrücklich als Verletzung von Verfahrensvorschriften (Z 4) rügt der Beschwerdeführer, daß das Erstgericht seine zwecks Widerlegung des die Glaubwürdigkeit der Tatzeugin bejahenden psychologischen Gutachtens gestellten Anträge abgelehnt hat. Durch die Einvernahme "der Zeugin" Diplompsychologin Dr. Helga K*** sollte dargetan werden, daß Verena S*** die Unwahrheit spricht, zumal die Sachverständige Dr. K*** in ihrem Gutachten zu einem vom Gutachten DDris. N***-V*** abweichenden Ergebnis gekommen sei. Die Zeugin Ulrike M***, die mit Verena S*** ein Telefongespräch geführt hatte und mit ihr in Briefkontakt getreten war, sollte zum Beweis dafür vernommen werden, daß Verena S*** die Unwahrheit angebe, zumal diese Zeugin beim Telefongespräch zum Ergebnis gekommen sei, das Mädchen habe die ganze Angelegenheit nur inszeniert, um von zu Hause weg zur Familie F*** zu kommen. Schließlich erachtete die Verteidigung die Einholung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Aufklärung der Widersprüchlichkeit des Gutachtens der Sachverständigen DDr. N***-V*** für geboten, zumal sich daraus nicht schlüssig ergebe, ob Verena S*** die Wahrheit angegeben hat (S 379).Ausdrücklich als Verletzung von Verfahrensvorschriften (Ziffer 4,) rügt der Beschwerdeführer, daß das Erstgericht seine zwecks Widerlegung des die Glaubwürdigkeit der Tatzeugin bejahenden psychologischen Gutachtens gestellten Anträge abgelehnt hat. Durch die Einvernahme "der Zeugin" Diplompsychologin Dr. Helga K*** sollte dargetan werden, daß Verena S*** die Unwahrheit spricht, zumal die Sachverständige Dr. K*** in ihrem Gutachten zu einem vom Gutachten DDris. N***-V*** abweichenden Ergebnis gekommen sei. Die Zeugin Ulrike M***, die mit Verena S*** ein Telefongespräch geführt hatte und mit ihr in Briefkontakt getreten war, sollte zum Beweis dafür vernommen werden, daß Verena S*** die Unwahrheit angebe, zumal diese Zeugin beim Telefongespräch zum Ergebnis gekommen sei, das Mädchen habe die ganze Angelegenheit nur inszeniert, um von zu Hause weg zur Familie F*** zu kommen. Schließlich erachtete die Verteidigung die Einholung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Aufklärung der Widersprüchlichkeit des Gutachtens der Sachverständigen DDr. N***-V*** für geboten, zumal sich daraus nicht schlüssig ergebe, ob Verena S*** die Wahrheit angegeben hat (S 379).
Die Forderung nach einer solchen ergänzenden Beweisaufnahme versagt.
Univ-Prof. DDr. N***-V*** hat nämlich schon in ihrer schriftlichen Expertise (ON 21) auch die testpsychologische Untersuchung durch die Diplompsychologin Dr. K*** (S 315 und 317) verwertet (S 301 ff) und in der Hauptverhandlung erläutert (S 378); die Zuziehung dieser Sachverständigen oder die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen wäre darnach nur dann erforderlich gewesen, wenn dies die Schwierigkeit der Beobachtung oder Begutachtung nahegelegt hätte (§ 118 Abs. 2 StPO), oder Befund und Begutachtung der vernommenen Sachverständigen Widersprüche oder Mängel der in den §§ 125, 126 StPO bezeichneten Art aufgewiesen hätten, die sich nicht durch eine nochmalige Befragung der Sachverständigen hätten beheben lassen.Univ-Prof. DDr. N***-V*** hat nämlich schon in ihrer schriftlichen Expertise (ON 21) auch die testpsychologische Untersuchung durch die Diplompsychologin Dr. K*** (S 315 und 317) verwertet (S 301 ff) und in der Hauptverhandlung erläutert (S 378); die Zuziehung dieser Sachverständigen oder die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen wäre darnach nur dann erforderlich gewesen, wenn dies die Schwierigkeit der Beobachtung oder Begutachtung nahegelegt hätte (Paragraph 118, Absatz 2, StPO), oder Befund und Begutachtung der vernommenen Sachverständigen Widersprüche oder Mängel der in den Paragraphen 125, 126, StPO bezeichneten Art aufgewiesen hätten, die sich nicht durch eine nochmalige Befragung der Sachverständigen hätten beheben lassen.
Davon kann aber keine Rede sein. Vielmehr ist der im ablehnenden Zwischenerkenntnis dargelegten Meinung zu folgen, wonach dem Sachverständigengutachten - das im übrigen keinerlei Widersprüche oder gar Anhaltspunkte für eine bewußt unrichtige Beschuldigung enthält - keine seine Schlüssigkeit und Überzeugungksraft beeinträchtigenden Mängel anhaften.
Aber auch in Ablehnung der Vernehmung der Zeugin M*** wurden Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt; hat doch M*** - wie sich aus der Antragstellung selbst ergibt - nach den Aussagen der Zeuginnen Verena S*** (S 369) und Elisabeth B*** (S 374) keine unmittelbaren Beobachtungen zum Tatgeschehen gemacht, sondern aus den brieflichen und telefonischen Kontakten mit Verena S*** bloß persönliche Schlußfolgerungen und Mutmaßungen gezogen und hätte sohin über keine allein den Gegenstand eines Zeugnisses bildenden Tatsachen (§ 167 StPO) Auskunft geben können. In Wahrheit geht es der Beschwerde, wie aus dem Vorbringen zu den Nichtigkeitsgründen des § 281 Abs. 1 Z 5 und 5 a StPO deutlich wird, letztlich nur darum, das begutachtete, zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits vierzehnjährige und pubertierende Mädchen als Lügnerin hinzustellen, dem die psychologische Sachverständige zu Unrecht volle Glaubwürdigkeit zugebilligt habe.Aber auch in Ablehnung der Vernehmung der Zeugin M*** wurden Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt; hat doch M*** - wie sich aus der Antragstellung selbst ergibt - nach den Aussagen der Zeuginnen Verena S*** (S 369) und Elisabeth B*** (S 374) keine unmittelbaren Beobachtungen zum Tatgeschehen gemacht, sondern aus den brieflichen und telefonischen Kontakten mit Verena S*** bloß persönliche Schlußfolgerungen und Mutmaßungen gezogen und hätte sohin über keine allein den Gegenstand eines Zeugnisses bildenden Tatsachen (Paragraph 167, StPO) Auskunft geben können. In Wahrheit geht es der Beschwerde, wie aus dem Vorbringen zu den Nichtigkeitsgründen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO deutlich wird, letztlich nur darum, das begutachtete, zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits vierzehnjährige und pubertierende Mädchen als Lügnerin hinzustellen, dem die psychologische Sachverständige zu Unrecht volle Glaubwürdigkeit zugebilligt habe.
Damit wird aber eine Mängelrüge (Z 5) nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil weder die sachliche Richtigkeit und Überzeugungskraft eines von den Tatrichtern als unbedenklich beurteilten Sachverständigengutachtens noch die Glaubwürdigkeit von Zeugen aus diesem Nichtigkeitsgrund mit Erfolg angezweifelt werden können.Damit wird aber eine Mängelrüge (Ziffer 5,) nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil weder die sachliche Richtigkeit und Überzeugungskraft eines von den Tatrichtern als unbedenklich beurteilten Sachverständigengutachtens noch die Glaubwürdigkeit von Zeugen aus diesem Nichtigkeitsgrund mit Erfolg angezweifelt werden können.
Ebensowenig vermag die Tatsachenrüge (Z 5 a) mit Hinweisen auf einzelne Passagen des psychologischen, aber auch des gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens, wonach die Untersuchung des Mädchens altersgemäß gänzlich untypische, auf einen wiederholten Geschlechtsverkehr hinweisende Indizien ergeben hat, bei lebensnaher Würdigung aller aktenkundigen Beweisergebnisse erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld des Angeklagten zugrunde gelegten Tatsachen zu erwecken. Schließlich wird mit der Behauptung, das Gericht habe "seine Strafbefugnisse überschritten" (Z 11), weil wegen der Unterhaltspflichtverletzung "die Verhängung einer unbedingten Haftstrafe .... völlig untunlich" sei (S 426 f), eine Nichtigkeit des Strafausspruches, die nach Lage des Falles nur in einer offenbar rechtsfehlerhaften Beurteilung einer für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsache, deren Annahme oder Nichtannahme dem Ermessen entzogen ist, oder in einem unvertretbaren, den Ermessensspielraum überschreitenden Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung liegen könnte (RiZ 1989/65), nicht aufgezeigt. Das Vorbringen erschöpft sich vielmehr unter Ignorierung der über den Schuldspruch nach § 198 Abs. 1 StGB (D) hinausgehenden Schuldsprüche A, B und C (§ 28 Abs. 1 StGB) in dem Argument, daß bei Unterhaltspflichtverletzungen unbedingte Freiheitsstrafen unzweckmäßig seien. Dieses Vorbringen kann nur im Rahmen der ohnehin auch erhobenen Strafberufung des Angeklagten geprüft werden. Die unbegründete, teilweise auch nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt, daß über die beiderseitigen Berufungen der örtlich zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (§ 285 i StPO).Ebensowenig vermag die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) mit Hinweisen auf einzelne Passagen des psychologischen, aber auch des gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens, wonach die Untersuchung des Mädchens altersgemäß gänzlich untypische, auf einen wiederholten Geschlechtsverkehr hinweisende Indizien ergeben hat, bei lebensnaher Würdigung aller aktenkundigen Beweisergebnisse erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld des Angeklagten zugrunde gelegten Tatsachen zu erwecken. Schließlich wird mit der Behauptung, das Gericht habe "seine Strafbefugnisse überschritten" (Ziffer 11,), weil wegen der Unterhaltspflichtverletzung "die Verhängung einer unbedingten Haftstrafe .... völlig untunlich" sei (S 426 f), eine Nichtigkeit des Strafausspruches, die nach Lage des Falles nur in einer offenbar rechtsfehlerhaften Beurteilung einer für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsache, deren Annahme oder Nichtannahme dem Ermessen entzogen ist, oder in einem unvertretbaren, den Ermessensspielraum überschreitenden Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung liegen könnte (RiZ 1989/65), nicht aufgezeigt. Das Vorbringen erschöpft sich vielmehr unter Ignorierung der über den Schuldspruch nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB (D) hinausgehenden Schuldsprüche A, B und C (Paragraph 28, Absatz eins, StGB) in dem Argument, daß bei Unterhaltspflichtverletzungen unbedingte Freiheitsstrafen unzweckmäßig seien. Dieses Vorbringen kann nur im Rahmen der ohnehin auch erhobenen Strafberufung des Angeklagten geprüft werden. Die unbegründete, teilweise auch nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt, daß über die beiderseitigen Berufungen der örtlich zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.