Rechtssatz RS0098219
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098219
Entscheidungsdatum
17.02.2011
Rechtssatz
Einwendungen gegen einen Sachverständigen, der im Strafverfahren ein Gutachten über das nämliche Thema wie in einem zuvor im Auftrag einer am Verfahrensausgang interessierten Person abgegebenen Privatgutachten erstatten soll, sind erheblich im Sinn der §§ 120, 248 Abs 1 StPO. Die Abweisung solcher zeitgerecht in der Hauptverhandlung deponierter Einwendungen begründet Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO.Einwendungen gegen einen Sachverständigen, der im Strafverfahren ein Gutachten über das nämliche Thema wie in einem zuvor im Auftrag einer am Verfahrensausgang interessierten Person abgegebenen Privatgutachten erstatten soll, sind erheblich im Sinn der Paragraphen 120, 248, Absatz eins, StPO. Die Abweisung solcher zeitgerecht in der Hauptverhandlung deponierter Einwendungen begründet Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO.
Entscheidungstexte
- 11 Os 148/84
Entscheidungstext OGH 18.12.1985 11 Os 148/84
- 15 Os 70/89
Entscheidungstext OGH 01.08.1989 15 Os 70/89
- 12 Os 164/89
Entscheidungstext OGH 11.01.1990 12 Os 164/89
Vgl auch; nur: Die Abweisung solcher zeitgerecht in der Hauptverhandlung deponierter Einwendungen begründet Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO. (T1); Beisatz: Die Nichtbeachtung erheblicher Einwendungen gegen einen Sachverständigen kann nur aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO (nicht aber aus Z 1!) bekämpft werden. (T2)
- 13 Os 63/08a
Entscheidungstext OGH 11.06.2008 13 Os 63/08a
Auch; Beisatz: Nach dem Strafprozessreformgesetz (BGBl I 2004/19) und dem Strafprozessreformbegleitgesetz (BGBl I 2007/93) nunmehr § 126 Abs 3 und 4 StPO. (T3); Beisatz: Erhebliche Einwendungen gegen die Person des Sachverständigen, entweder wegen Befangenheit oder wegen fehlender fachlicher Qualifikation, sind aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO beachtlich, vorausgesetzt, der Antrag, statt des vom Gericht ausgewählten Sachverständigen einen anderen zu bestellen, wurde substanziiert begründet. (T4)
- 13 Os 12/10d
Entscheidungstext OGH 17.02.2011 13 Os 12/10d
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0098219
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2011
Dokumentnummer
JJR_19851218_OGH0002_0110OS00148_8400000_002