Was insgesamt gegen die erstgerichtliche Bejahung der Qualifikation nach § 28 Abs 4 Z 3 SMG vorgebracht wird, erweist sich weder aus der Sicht der Mängel- (Z 5) noch aus jener der Subsumtionsrüge (Z 10) als zielführend. Vorweg ist dazu festzuhalten, dass die bekämpfte Deliktsqualifikation bei der hier maßgebenden Fallkonstellation - von der Beschwerde übergangen - schon deshalb in ihrer tatsächlichen Fundierung außer Frage steht, weil selbst eine isolierte Beurteilung der tatverfangenen Mindestmenge an Haschisch von insgesamt 8100 Gramm mit dem vom Erstgericht als erwiesen angenommenen durchschnittlichen Gehalt an 9 % THC-Reinsubstanz (US 18) zu dem Ergebnis einer Tatbegehung mit Beziehung auf eine zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (von 20 Gramm bei THC) ausmachenden Suchtgiftmenge führt. Schon diese - durch das Geständnis des Angeklagten in Verbindung mit den sicherheitsbehördlichen Erhebungsergebnissen umfassend mängelfrei fundierte - Tatsachengrundlage macht die von der Beschwerde vermissten präzisen Feststellungen zum Reinheitsgrad der weiters tatverfangenen Substanzen entbehrlich, weil die gemäß § 28 Abs 4 Z 3 SMG qualifizierende Übermenge von 500 Gramm THC Reinsubstanz hier zweifellos überschritten wurde, ohne dass es dabei entscheidend auf den zusätzlichen Additionseffekt im Zusammenhang mit den weiteren deliktsverfangenen Substanzen ankäme. Infolge Nichtbeachtung des solcherart unproblematischen Kernbereichs der bekämpften Qualifikation kann daher auf sich beruhen, was sinngemäß sowohl als formale Begründungsmängel als auch aus der Sicht fehlender (vermeintlich) materiellrechtlich relevanter Feststellungen zu einzelnen Suchtgiftarten vorgebracht wird.Was insgesamt gegen die erstgerichtliche Bejahung der Qualifikation nach Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG vorgebracht wird, erweist sich weder aus der Sicht der Mängel- (Ziffer 5,) noch aus jener der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) als zielführend. Vorweg ist dazu festzuhalten, dass die bekämpfte Deliktsqualifikation bei der hier maßgebenden Fallkonstellation - von der Beschwerde übergangen - schon deshalb in ihrer tatsächlichen Fundierung außer Frage steht, weil selbst eine isolierte Beurteilung der tatverfangenen Mindestmenge an Haschisch von insgesamt 8100 Gramm mit dem vom Erstgericht als erwiesen angenommenen durchschnittlichen Gehalt an 9 % THC-Reinsubstanz (US 18) zu dem Ergebnis einer Tatbegehung mit Beziehung auf eine zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (von 20 Gramm bei THC) ausmachenden Suchtgiftmenge führt. Schon diese - durch das Geständnis des Angeklagten in Verbindung mit den sicherheitsbehördlichen Erhebungsergebnissen umfassend mängelfrei fundierte - Tatsachengrundlage macht die von der Beschwerde vermissten präzisen Feststellungen zum Reinheitsgrad der weiters tatverfangenen Substanzen entbehrlich, weil die gemäß Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG qualifizierende Übermenge von 500 Gramm THC Reinsubstanz hier zweifellos überschritten wurde, ohne dass es dabei entscheidend auf den zusätzlichen Additionseffekt im Zusammenhang mit den weiteren deliktsverfangenen Substanzen ankäme. Infolge Nichtbeachtung des solcherart unproblematischen Kernbereichs der bekämpften Qualifikation kann daher auf sich beruhen, was sinngemäß sowohl als formale Begründungsmängel als auch aus der Sicht fehlender (vermeintlich) materiellrechtlich relevanter Feststellungen zu einzelnen Suchtgiftarten vorgebracht wird.
Dem Berufungsstandpunkt zuwider kann auch davon nicht die Rede sein, dass sich die Urteilsgründe, soweit darin auf § 28 Abs 4 Z 3 SMG eingegangen wird, auf eine bloße Wiederholung der verba legalia beschränken. Sind doch die dabei kritisierten erstgerichtlichen Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Tatbeurteilung nicht nur vor dem Hintergrund der von exzeptioneller Dichte und Regelmäßigkeit der Deliktswiederholung gekennzeichneten Tatmodalitäten, sondern auch im Kontext mit den für die innere Tatseite aufschlussreichen Begründungspassagen auf den Seiten 9 bis 11 der Urteilsausfertigung zu verstehen.Dem Berufungsstandpunkt zuwider kann auch davon nicht die Rede sein, dass sich die Urteilsgründe, soweit darin auf Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG eingegangen wird, auf eine bloße Wiederholung der verba legalia beschränken. Sind doch die dabei kritisierten erstgerichtlichen Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Tatbeurteilung nicht nur vor dem Hintergrund der von exzeptioneller Dichte und Regelmäßigkeit der Deliktswiederholung gekennzeichneten Tatmodalitäten, sondern auch im Kontext mit den für die innere Tatseite aufschlussreichen Begründungspassagen auf den Seiten 9 bis 11 der Urteilsausfertigung zu verstehen.
Mangels Orientierung an sämtlichen wesentlichen tatrichterlichen Feststellungen erweist sich die auf eine Tatbeurteilung nach § 28 Abs 2 und 3 SMG ausgerichtete Subsumtionsrüge (Z 10) als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.Mangels Orientierung an sämtlichen wesentlichen tatrichterlichen Feststellungen erweist sich die auf eine Tatbeurteilung nach Paragraph 28, Absatz 2 und 3 SMG ausgerichtete Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.
Die insgesamt nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO).Die insgesamt nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, 285 d, StPO).
Über die vom Angeklagten außerdem ergriffenen Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde gegen den seine bedingte Entlassung betreffenden Widerrufsbeschluss wird daher das Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (§§ 285i; 498 Abs 3 StPO).Über die vom Angeklagten außerdem ergriffenen Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde gegen den seine bedingte Entlassung betreffenden Widerrufsbeschluss wird daher das Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (Paragraphen 285 i,; 498 Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.