Rechtssatz RS0114758
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114758
Geschäftszahl
12Os165/00 (12Os166/00)
Entscheidungsdatum
08.03.2001
Rechtssatz
Im Fall fortlaufend kontinuierlicher, den sogenannten Additionseffekt mitumfassender Tatbegehung mit Beziehung auf mehrere Suchtgifte steht die Tatbestandsverwirklichung nach § 28 Abs 4 Z 3 SMG auch ohne detaillierte Quantifizierung der aus dem Reingehalt sämtlicher tatverfangenen Suchtgifte folgenden Summenmenge dann außer Zweifel, wenn die qualifikationsspezifische Übermenge nach den tatrichterlichen Feststellungen bereits hinsichtlich eines der verschiedenen Suchtgifte tataktuell ist. Dass entsprechende Konstatierungen zum Reinheitsgehalt der anderen Suchtgifte fehlen, begründet diesfalls keinen entscheidenden Feststellungsmangel.Im Fall fortlaufend kontinuierlicher, den sogenannten Additionseffekt mitumfassender Tatbegehung mit Beziehung auf mehrere Suchtgifte steht die Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG auch ohne detaillierte Quantifizierung der aus dem Reingehalt sämtlicher tatverfangenen Suchtgifte folgenden Summenmenge dann außer Zweifel, wenn die qualifikationsspezifische Übermenge nach den tatrichterlichen Feststellungen bereits hinsichtlich eines der verschiedenen Suchtgifte tataktuell ist. Dass entsprechende Konstatierungen zum Reinheitsgehalt der anderen Suchtgifte fehlen, begründet diesfalls keinen entscheidenden Feststellungsmangel.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114758
Dokumentnummer
JJR_20010308_OGH0002_0120OS00165_0000000_001