Die Rüge ist - im Ergebnis - unbegründet.
Der Beschwerdeführer zeigt zwar an sich zutreffend auf, daß im Hinblick auf seine Verantwortung, wonach er zur Tatzeit selbstverschuldetermaßen durch den Konsum von Haschisch, Tabletten und Alkohol vollberauscht gewesen sei (S 411, 414), eine dem sogenannten "Drei-Fragen-Schema" entsprechende Fragestellung in Form einer für den Fall der Bejahung der Hauptfragen nach schwerem Raub, Notzucht und Freiheitsentziehung sowie der Zusatzfrage nach Zurechnungsunfähigkeit im Sinn des § 11 StGB überdies vorzusehenden Eventualfrage in Richtung des Vergehens nach § 287 StGB grundsätzlich geboten gewesen wäre (Melnizky JBl. 1973, 353 f; Mayerhofer-Rieder2 E 73 zu § 314 StPO, insb. EvBl. 1980/152 u.v.a.). Da jedoch die Geschwornen die an sie gestellten Hauptfragen I bis III bejaht und die korrespondierende Zusatzfrage nach Zurechnungsunfähigkeit gemäß § 11 StGB ebenso einstimmig (konform mit den vorliegenden Sachverständigengutachten) verneint haben, gereichte die unvollständige Fragestellung dem Angeklagten schon deshalb nicht zum Nachteil, weil bei der gegebenen Meinungsbildung der Geschwornen die vermißte Eventualfrage in Richtung des Vergehens nach § 287 StGB - wäre sie gestellt worden - als gegenstandslos gar nicht mehr zu beantworten gewesen wäre (SSt. 55/62). Hätten die Laienrichter aber Zurechnungsunfähigkeit zufolge Alkoholübergenuß und Medikamentenmißbrauch angenommen, dann wäre - worauf sie in der Rechtsbelehrung ausdrücklich hingewiesen wurden - ein Freispruch die Folge gewesen. Die von der Beschwerde gerügte Formverletzung hätte sohin nur einen die Anklage beeinträchtigenden Einfluß üben (§ 345 Abs. 4 StPO), nicht aber den Angeklagten benachteiligen können (§ 345 Abs. 3 StPO).Der Beschwerdeführer zeigt zwar an sich zutreffend auf, daß im Hinblick auf seine Verantwortung, wonach er zur Tatzeit selbstverschuldetermaßen durch den Konsum von Haschisch, Tabletten und Alkohol vollberauscht gewesen sei (S 411, 414), eine dem sogenannten "Drei-Fragen-Schema" entsprechende Fragestellung in Form einer für den Fall der Bejahung der Hauptfragen nach schwerem Raub, Notzucht und Freiheitsentziehung sowie der Zusatzfrage nach Zurechnungsunfähigkeit im Sinn des Paragraph 11, StGB überdies vorzusehenden Eventualfrage in Richtung des Vergehens nach Paragraph 287, StGB grundsätzlich geboten gewesen wäre (Melnizky JBl. 1973, 353 f; Mayerhofer-Rieder2 E 73 zu Paragraph 314, StPO, insb. EvBl. 1980/152 u.v.a.). Da jedoch die Geschwornen die an sie gestellten Hauptfragen römisch eins bis römisch drei bejaht und die korrespondierende Zusatzfrage nach Zurechnungsunfähigkeit gemäß Paragraph 11, StGB ebenso einstimmig (konform mit den vorliegenden Sachverständigengutachten) verneint haben, gereichte die unvollständige Fragestellung dem Angeklagten schon deshalb nicht zum Nachteil, weil bei der gegebenen Meinungsbildung der Geschwornen die vermißte Eventualfrage in Richtung des Vergehens nach Paragraph 287, StGB - wäre sie gestellt worden - als gegenstandslos gar nicht mehr zu beantworten gewesen wäre (SSt. 55/62). Hätten die Laienrichter aber Zurechnungsunfähigkeit zufolge Alkoholübergenuß und Medikamentenmißbrauch angenommen, dann wäre - worauf sie in der Rechtsbelehrung ausdrücklich hingewiesen wurden - ein Freispruch die Folge gewesen. Die von der Beschwerde gerügte Formverletzung hätte sohin nur einen die Anklage beeinträchtigenden Einfluß üben (Paragraph 345, Absatz 4, StPO), nicht aber den Angeklagten benachteiligen können (Paragraph 345, Absatz 3, StPO).
Die - demgemäß gar nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführte - Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen. Das Geschwornengericht verhängte über den Angeklagten nach §§ 28 Abs. 1, 143, erster Strafsatz, StGB vierzehn Jahre Freiheitsstrafe, wobei es das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit zwei Vergehen, die rückfallbegründenden (§ 39 StGB) einschlägigen Vorstrafen und den besonders raschen Rückfall nach einer mehrjährigen Freiheitsstrafe (wegen Raubes)als erschwerend, als mildernd hingegen den Umstand wertete, daß ein geringer Teil der Raubbeute zustandegebracht werden konnte. Außerdem sprach es gemäß § 494 a Abs. 1 Z 4 StPO den Widerruf der bedingten Entlassung aus den zuletzt verbüßten Freiheitsstrafen mit einem Strafrest von einem Jahr, 7 Monaten und 12 Tagen aus.Die - demgemäß gar nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführte - Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen. Das Geschwornengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraphen 28, Absatz eins, 143,, erster Strafsatz, StGB vierzehn Jahre Freiheitsstrafe, wobei es das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit zwei Vergehen, die rückfallbegründenden (Paragraph 39, StGB) einschlägigen Vorstrafen und den besonders raschen Rückfall nach einer mehrjährigen Freiheitsstrafe (wegen Raubes)als erschwerend, als mildernd hingegen den Umstand wertete, daß ein geringer Teil der Raubbeute zustandegebracht werden konnte. Außerdem sprach es gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO den Widerruf der bedingten Entlassung aus den zuletzt verbüßten Freiheitsstrafen mit einem Strafrest von einem Jahr, 7 Monaten und 12 Tagen aus.
Gegen den Strafausspruch richtet sich die Berufung des Angeklagten mit dem Antrag, die Freiheitsstrafe herabzusetzen. Den Widerrufsbeschluß bekämpft er mittels Beschwerde mit dem Begehren, vom Widerruf der bedingten Entlassung aus Anlaß der neuen Verurteilung abzusehen.
Weder die Berufung noch die Beschwerde sind berechtigt. Zwar ist dem Berufungswerber zuzubilligen, daß die Art seiner Einlassungen in bezug auf die Strafmilderungsvorschrift des § 34 Z 17 StGB nicht ganz unberücksichtigt bleiben kann, hat er doch Reue gezeigt und den Sachverhalt als solchen nicht bestritten (S 411 f). Freilich hat er dieses Eingeständnis durch die (unrichtige) Behauptung seiner rauschbedingten Zurechnungsunfähigkeit doch wieder so weit entwertet, daß es im Ergebnis nicht ins Gewicht fällt, zumal als erschwerend auch noch die Beraubung zweier Personen und der höhere Wert der Beute (vgl. § 128 Abs. 1 Z 4 StGB) in Ansatz zu bringen gewesen wären. Im übrigen vermag die Berufung keine zusätzlichen Milderungsgründe aufzuzeigen, denn neben dem erwähnten, in seiner Milderungswirkung relativierten Geständnis kommt ein (damit notwendig verbundener) Beitrag zur Wahrheitsfindung dem Angeklagten schon deshalb nicht zugute, weil angesichts der eindeutigen Verdachtslage die Beweisführung durch seine Verantwortung jedenfalls nicht wesentlich erleichtert wurde. Die angebliche Berauschung (vgl. aber S 427) schlägt bei der insoweit vorzunehmenden Vorwurfsabwägung (§ 35 StGB) nicht zugunsten des Angeklagten aus, weil ihm anzulasten ist, daß er es trotz günstiger Startbedingungen nach seiner Entlassung aus der Strafhaft vorgezogen hat, dem Müßiggang bei Alkohol und Spiel zu frönen (S 411). Eine bloße Bereitschaft zur Schadensgutmachung durch Anerkenntnis der privatrechtlichen Ansprüche der Tatopfer stellt den Milderungsgrund des § 34 Z 15 StGB nicht her (Leukauf-Steininger2 § 34 StGB RN 23). Von einer besonders verlockenden Gelegenheit zur Tat kann wohl ernsthaft nicht die Rede sein (Foregger-Serini4 Erl. zu § 34 Z 9 StGB).Weder die Berufung noch die Beschwerde sind berechtigt. Zwar ist dem Berufungswerber zuzubilligen, daß die Art seiner Einlassungen in bezug auf die Strafmilderungsvorschrift des Paragraph 34, Ziffer 17, StGB nicht ganz unberücksichtigt bleiben kann, hat er doch Reue gezeigt und den Sachverhalt als solchen nicht bestritten (S 411 f). Freilich hat er dieses Eingeständnis durch die (unrichtige) Behauptung seiner rauschbedingten Zurechnungsunfähigkeit doch wieder so weit entwertet, daß es im Ergebnis nicht ins Gewicht fällt, zumal als erschwerend auch noch die Beraubung zweier Personen und der höhere Wert der Beute vergleiche Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB) in Ansatz zu bringen gewesen wären. Im übrigen vermag die Berufung keine zusätzlichen Milderungsgründe aufzuzeigen, denn neben dem erwähnten, in seiner Milderungswirkung relativierten Geständnis kommt ein (damit notwendig verbundener) Beitrag zur Wahrheitsfindung dem Angeklagten schon deshalb nicht zugute, weil angesichts der eindeutigen Verdachtslage die Beweisführung durch seine Verantwortung jedenfalls nicht wesentlich erleichtert wurde. Die angebliche Berauschung vergleiche aber S 427) schlägt bei der insoweit vorzunehmenden Vorwurfsabwägung (Paragraph 35, StGB) nicht zugunsten des Angeklagten aus, weil ihm anzulasten ist, daß er es trotz günstiger Startbedingungen nach seiner Entlassung aus der Strafhaft vorgezogen hat, dem Müßiggang bei Alkohol und Spiel zu frönen (S 411). Eine bloße Bereitschaft zur Schadensgutmachung durch Anerkenntnis der privatrechtlichen Ansprüche der Tatopfer stellt den Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 15, StGB nicht her (Leukauf-Steininger2 Paragraph 34, StGB RN 23). Von einer besonders verlockenden Gelegenheit zur Tat kann wohl ernsthaft nicht die Rede sein (Foregger-Serini4 Erl. zu Paragraph 34, Ziffer 9, StGB).
Demgegenüber sind die vom Geschwornengericht zutreffend angeführten Erschwerungsgründe derart gewichtig, daß nicht nur eine Ausschöpfung des gesetzlichen Strafsatzes, sondern sogar eine Strafschärfung nach § 39 StGB auch im Hinblick darauf durchaus gerechtfertigt wäre, daß die rücksichtslose, im sexuellen Mißbrauch für eines der Tatopfer überdies mit einer besonders entwürdigenden Erniedrigung verbundene Ausführung der Taten, gegen die zudem keinerlei Vorsicht gebraucht werden konnte, eine gegenüber den rechtlich geschützten Werten nahezu beispiellos ablehnende Einstellung des Angeklagten deutlich sichtbar werden läßt (§ 32 Abs. 2 und 3 StGB).Demgegenüber sind die vom Geschwornengericht zutreffend angeführten Erschwerungsgründe derart gewichtig, daß nicht nur eine Ausschöpfung des gesetzlichen Strafsatzes, sondern sogar eine Strafschärfung nach Paragraph 39, StGB auch im Hinblick darauf durchaus gerechtfertigt wäre, daß die rücksichtslose, im sexuellen Mißbrauch für eines der Tatopfer überdies mit einer besonders entwürdigenden Erniedrigung verbundene Ausführung der Taten, gegen die zudem keinerlei Vorsicht gebraucht werden konnte, eine gegenüber den rechtlich geschützten Werten nahezu beispiellos ablehnende Einstellung des Angeklagten deutlich sichtbar werden läßt (Paragraph 32, Absatz 2 und 3 StGB).
Bei der Prüfung, ob das vom Erstgericht gefundene Strafmaß diesen Strafbemessungsgründen und solcherart der unrechtsbezogenen Schuld (§ 32 Abs. 1 StGB) des Berufungswerbers entspricht, war aber im Sinne des durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1987 normierten Konzepts einer Gesamtregelung der Straffrage (JAB zum StRÄG 1987 NR: GP XVII AB 359 S 54 1.Sp vorl. Abs.) auch die vom Geschwornengericht vorliegend getroffene Entscheidung über den Widerruf einer bedingten Entlassung gemäß § 494 a Abs. 1 Z 4 StPO und das Beschwerdevorbringen dagegen in die Beurteilung mit einzubeziehen. Dabei ist einerseits zu beachten, daß nach § 53 Abs. 1 StGB (nF) der Widerruf nur dann auszusprechen ist, wenn dies in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten; andererseits ist aus Gründen der Verfahrensökonomie ein aus diesem Anlaß ausgesprochener Widerruf - auch im wohlverstandenen Interesse des Verurteilten - durchaus wünschenswert, damit frühere Erkenntnisses nicht auch noch nach der neuen Verurteilung und der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe (§ 49, letzter Satz, StGB) in Schwebe bleiben und bei einem allfälligen weiteren Strafverfahren (gegebenenfalls außerhalb jedes vernünftigen zeitlichen Zusammenhanges mit der ersten Straftat) auch noch weiterhin berücksichtigt werden müssen. Diesen einander unter Umständen, namentlich - wie hier - bei hohen Freiheitsstrafen widerstreitenden Zielsetzungen kann aber - jeweils fallbezogen - dann Rechnung getragen werden, wenn das nunmehrige Urteilsgericht (oder das mit Berufung und allenfalls auch mit Beschwerde angerufene Rechtsmittelgericht) die neuen Unrechtsfolgen so bemißt, daß die Notwendigkeit eines zusätzlichen Vollzuges zu bejahen ist; maW das neue Urteilsgericht bei seinen Unrechtsfolgen (allenfalls auch unter Heranziehung der neuen Möglichkeiten bedingter Strafnachsicht nach §§ 43 Abs. 1, 43 a StGB) bei der Sanktionsbemessung soviel nachläßt, wie die in Vollzug zu setzenden alten Unrechtsfolgen ausmachen, wobei im Ergebnis freilich nur solche Unrechtsfolgen in Vollzug gesetzt werden dürfen, die nach Art und Ausmaß insgesamt einem realistischen kriminalpolitischen Konzept entsprechen (siehe Foregger-Serini MTA5 Anm. III zu § 494 a StPO).Bei der Prüfung, ob das vom Erstgericht gefundene Strafmaß diesen Strafbemessungsgründen und solcherart der unrechtsbezogenen Schuld (Paragraph 32, Absatz eins, StGB) des Berufungswerbers entspricht, war aber im Sinne des durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1987 normierten Konzepts einer Gesamtregelung der Straffrage (JAB zum StRÄG 1987 Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch siebzehn Ausschussbericht 359 S 54 1.Sp vorl. Abs.) auch die vom Geschwornengericht vorliegend getroffene Entscheidung über den Widerruf einer bedingten Entlassung gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO und das Beschwerdevorbringen dagegen in die Beurteilung mit einzubeziehen. Dabei ist einerseits zu beachten, daß nach Paragraph 53, Absatz eins, StGB (nF) der Widerruf nur dann auszusprechen ist, wenn dies in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten; andererseits ist aus Gründen der Verfahrensökonomie ein aus diesem Anlaß ausgesprochener Widerruf - auch im wohlverstandenen Interesse des Verurteilten - durchaus wünschenswert, damit frühere Erkenntnisses nicht auch noch nach der neuen Verurteilung und der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe (Paragraph 49,, letzter Satz, StGB) in Schwebe bleiben und bei einem allfälligen weiteren Strafverfahren (gegebenenfalls außerhalb jedes vernünftigen zeitlichen Zusammenhanges mit der ersten Straftat) auch noch weiterhin berücksichtigt werden müssen. Diesen einander unter Umständen, namentlich - wie hier - bei hohen Freiheitsstrafen widerstreitenden Zielsetzungen kann aber - jeweils fallbezogen - dann Rechnung getragen werden, wenn das nunmehrige Urteilsgericht (oder das mit Berufung und allenfalls auch mit Beschwerde angerufene Rechtsmittelgericht) die neuen Unrechtsfolgen so bemißt, daß die Notwendigkeit eines zusätzlichen Vollzuges zu bejahen ist; maW das neue Urteilsgericht bei seinen Unrechtsfolgen (allenfalls auch unter Heranziehung der neuen Möglichkeiten bedingter Strafnachsicht nach Paragraphen 43, Absatz eins, 43, a StGB) bei der Sanktionsbemessung soviel nachläßt, wie die in Vollzug zu setzenden alten Unrechtsfolgen ausmachen, wobei im Ergebnis freilich nur solche Unrechtsfolgen in Vollzug gesetzt werden dürfen, die nach Art und Ausmaß insgesamt einem realistischen kriminalpolitischen Konzept entsprechen (siehe Foregger-Serini MTA5 Anmerkung römisch drei zu Paragraph 494, a StPO).
Diesen Überlegungen wird die vom Geschwornengericht - trotz nicht bloß formell gegebener Voraussetzungen einer Strafschärfung nach § 39 StGB - noch innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ausgemessene Freiheitsstrafe in Verbindung mit dem aus deren Anlaß verfügten Widerruf der bedingten Entlassung durchaus gerecht, sodaß sowohl der Berufung als auch der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben mußte.Diesen Überlegungen wird die vom Geschwornengericht - trotz nicht bloß formell gegebener Voraussetzungen einer Strafschärfung nach Paragraph 39, StGB - noch innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ausgemessene Freiheitsstrafe in Verbindung mit dem aus deren Anlaß verfügten Widerruf der bedingten Entlassung durchaus gerecht, sodaß sowohl der Berufung als auch der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben mußte.