Rechtssatz RS0100863
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100863
Geschäftszahl
12Os165/88 (12Os166/88); 13Os30/03
Entscheidungsdatum
26.03.2003
Rechtssatz
Hat der Angeklagte Volltrunkenheit behauptet und wurde - nach Bejahung der Hauptfrage - die dazu gestellte Zusatzfrage in Richtung § 11 StGB von den Geschwornen verneint, so liegt in der Unterlassung einer - dem an sich in diesem Fall gebotenen Dreifragenschema entsprechenden - Eventualfrage in Richtung § 287 StGB keine den Angeklagten benachteiligende Formverletzung (§ 345 Abs 3 StPO), weil bei der gegebenen Meinungsbildung der Geschwornen die vermißte Eventualfrage - wäre sie gestellt worden - als gegenstandslos gar nicht mehr zu beantworten gewesen wäre. Hätten die Laienrichter aber Zurechnungsunfähigkeit bejaht, so hätte dies (worauf in der Rechtsbelehrung hingewiesen wurde) einen Freispruch zur Folge gehabt und insoweit nur einen die Anklage benachteiligenden Einfluß üben können (§ 345 Abs 4 StPO).Hat der Angeklagte Volltrunkenheit behauptet und wurde - nach Bejahung der Hauptfrage - die dazu gestellte Zusatzfrage in Richtung Paragraph 11, StGB von den Geschwornen verneint, so liegt in der Unterlassung einer - dem an sich in diesem Fall gebotenen Dreifragenschema entsprechenden - Eventualfrage in Richtung Paragraph 287, StGB keine den Angeklagten benachteiligende Formverletzung (Paragraph 345, Absatz 3, StPO), weil bei der gegebenen Meinungsbildung der Geschwornen die vermißte Eventualfrage - wäre sie gestellt worden - als gegenstandslos gar nicht mehr zu beantworten gewesen wäre. Hätten die Laienrichter aber Zurechnungsunfähigkeit bejaht, so hätte dies (worauf in der Rechtsbelehrung hingewiesen wurde) einen Freispruch zur Folge gehabt und insoweit nur einen die Anklage benachteiligenden Einfluß üben können (Paragraph 345, Absatz 4, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0100863
Dokumentnummer
JJR_19890223_OGH0002_0120OS00165_8800000_002