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Rechtssatz RS0100863×

Rechtssatz RS0100863

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0100863

Geschäftszahl

12Os165/88 (12Os166/88); 13Os30/03

Entscheidungsdatum

26.03.2003

Rechtssatz

Hat der Angeklagte Volltrunkenheit behauptet und wurde - nach Bejahung der Hauptfrage - die dazu gestellte Zusatzfrage in Richtung Paragraph 11, StGB von den Geschwornen verneint, so liegt in der Unterlassung einer - dem an sich in diesem Fall gebotenen Dreifragenschema entsprechenden - Eventualfrage in Richtung Paragraph 287, StGB keine den Angeklagten benachteiligende Formverletzung (Paragraph 345, Absatz 3, StPO), weil bei der gegebenen Meinungsbildung der Geschwornen die vermißte Eventualfrage - wäre sie gestellt worden - als gegenstandslos gar nicht mehr zu beantworten gewesen wäre. Hätten die Laienrichter aber Zurechnungsunfähigkeit bejaht, so hätte dies (worauf in der Rechtsbelehrung hingewiesen wurde) einen Freispruch zur Folge gehabt und insoweit nur einen die Anklage benachteiligenden Einfluß üben können (Paragraph 345, Absatz 4, StPO).

Entscheidungstexte

  • 12 Os 165/88
    Entscheidungstext OGH 23.02.1989 12 Os 165/88
  • 13 Os 30/03
    Entscheidungstext OGH 26.03.2003 13 Os 30/03
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0100863

Dokumentnummer

JJR_19890223_OGH0002_0120OS00165_8800000_002