Der Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 4. August 1982, 11 Bs 91/82, steht mit dem Gesetz nicht in Einklang:
Das Strafgesetzbuch normiert im Zusammenhang mit der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher zwei Prüfungspflichten:
Gemäß § 24 Abs. 2 StGB, wonach zunächst die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach der Freiheitsstrafe zu vollziehen ist, ist vor der überstellung des Rechtsbrechers in die genannte Anstalt von Amts wegen zu prüfen, ob die Unterbringung noch notwendig ist. Gemäß § 25 Abs. 3 StGB hat das Gericht ferner von Amts wegen mindestens alljährlich zu prüfen, ob die Unterbringung ua in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter noch notwendig ist. Beiden Bestimmungen liegt der Wille des Gesetzgebers zugrunde, die Anstaltsunterbringung eines Täters durch deren Notwendigkeit, also das weitere Vorliegen der Grundlage für die Einweisung bildenden Gefährlichkeit (§ 23 Abs. 1 Z 3 StGB), zu begrenzen. Es versteht sich von selbst, daß der in § 25 Abs. 3 StGB vorgesehene mindestens alljährliche Prüfungstermin auf die entsprechende Dauer der Anhaltung in der Rückfallstäteranstalt abgestellt ist und nicht etwa von dem Zeitpunkt des die Anhaltung anordnenden Urteils an zu berechnen ist. Wird somit die Vollziehung der Unterbringung in der Rückfallstäteranstalt - wie im vorliegenden Fall - durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe unterbrochen, so entfällt für dessen Dauer die Notwendigkeit einer Prüfung nach § 25 Abs. 3 StGB Bei der in § 24 Abs. 2 StGB vorgeschriebenen Prüfung hat der Gesetzgeber andererseits gewiß in erster Linie an den Zeitpunkt nach Ablauf der Vollstreckung der in dem die Unterbringung nach § 23 StGB anordnenden Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe gedacht. Die Vorschrift gilt jedoch in gleicher Weise für jene Fälle, in denen nach Unterbrechung der Anhaltung in der Rückfallstäteranstalt die neuerliche überstellung dorthin in Betracht kommt. Es entspricht der oben aufgezeigten ratio der beiden gesetzlichen Bestimmungen, daß in den Fällen des § 23 StGB, in denen der Strafvollzug nicht wie in den Fällen der § 21 Abs. 2 und 22 StGB vikariierend durch die Anstaltsunterbringung, sondern vor dieser oder während deren Unterbrechung erfolgt, die anschließende überstellung des Strafgefangenen in die Rückfallstäteranstalt nur vorgenommen wird, wo sie (weiterhin) unbedingt erforderlich ist. Diese Entscheidung kann durch den Zeitablauf während des Strafvollzugs, der wesentliche Änderungen in der persönlichen Beschaffenheit und insbesondere der Gefährlichkeit des Verurteilten mit sich bringen kann, beeinflußt werden. Schließlich können wegen einer während der Unterbringung oder auch - wie im vorliegenden Fall -Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, StGB, wonach zunächst die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach der Freiheitsstrafe zu vollziehen ist, ist vor der überstellung des Rechtsbrechers in die genannte Anstalt von Amts wegen zu prüfen, ob die Unterbringung noch notwendig ist. Gemäß Paragraph 25, Absatz 3, StGB hat das Gericht ferner von Amts wegen mindestens alljährlich zu prüfen, ob die Unterbringung ua in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter noch notwendig ist. Beiden Bestimmungen liegt der Wille des Gesetzgebers zugrunde, die Anstaltsunterbringung eines Täters durch deren Notwendigkeit, also das weitere Vorliegen der Grundlage für die Einweisung bildenden Gefährlichkeit (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, StGB), zu begrenzen. Es versteht sich von selbst, daß der in Paragraph 25, Absatz 3, StGB vorgesehene mindestens alljährliche Prüfungstermin auf die entsprechende Dauer der Anhaltung in der Rückfallstäteranstalt abgestellt ist und nicht etwa von dem Zeitpunkt des die Anhaltung anordnenden Urteils an zu berechnen ist. Wird somit die Vollziehung der Unterbringung in der Rückfallstäteranstalt - wie im vorliegenden Fall - durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe unterbrochen, so entfällt für dessen Dauer die Notwendigkeit einer Prüfung nach Paragraph 25, Absatz 3, StGB Bei der in Paragraph 24, Absatz 2, StGB vorgeschriebenen Prüfung hat der Gesetzgeber andererseits gewiß in erster Linie an den Zeitpunkt nach Ablauf der Vollstreckung der in dem die Unterbringung nach Paragraph 23, StGB anordnenden Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe gedacht. Die Vorschrift gilt jedoch in gleicher Weise für jene Fälle, in denen nach Unterbrechung der Anhaltung in der Rückfallstäteranstalt die neuerliche überstellung dorthin in Betracht kommt. Es entspricht der oben aufgezeigten ratio der beiden gesetzlichen Bestimmungen, daß in den Fällen des Paragraph 23, StGB, in denen der Strafvollzug nicht wie in den Fällen der Paragraph 21, Absatz 2 und 22 StGB vikariierend durch die Anstaltsunterbringung, sondern vor dieser oder während deren Unterbrechung erfolgt, die anschließende überstellung des Strafgefangenen in die Rückfallstäteranstalt nur vorgenommen wird, wo sie (weiterhin) unbedingt erforderlich ist. Diese Entscheidung kann durch den Zeitablauf während des Strafvollzugs, der wesentliche Änderungen in der persönlichen Beschaffenheit und insbesondere der Gefährlichkeit des Verurteilten mit sich bringen kann, beeinflußt werden. Schließlich können wegen einer während der Unterbringung oder auch - wie im vorliegenden Fall -
während einer Flucht aus der Unterbringung begangener Straftaten unter Umständen sehr lange Freiheitsstrafen verhängt werden, nach deren Vollzug sich für die Entscheidung über die weitere Gefährlichkeit des Täters völlig neue Gesichtspunkte ergeben. Die in diesen Fällen zu treffende Entscheidung entspricht dem Gesetzesauftrag des § 24 Abs. 2 StGB;während einer Flucht aus der Unterbringung begangener Straftaten unter Umständen sehr lange Freiheitsstrafen verhängt werden, nach deren Vollzug sich für die Entscheidung über die weitere Gefährlichkeit des Täters völlig neue Gesichtspunkte ergeben. Die in diesen Fällen zu treffende Entscheidung entspricht dem Gesetzesauftrag des Paragraph 24, Absatz 2, StGB;
erforderlich wird sie allerdings, wie sich aus der Zusammenschau der § 24 Abs. 2 und 25 Abs. 3 StGB ergibt, nicht in jedem Fall der Unterbrechung des Vollzugs in der Rückfallstäteranstalt durch eine Freiheitsstrafe sein, sondern nur dann, wenn hiedurch der Zeitraum von einem Jahr seit der letzten Prüfung der Notwendigkeit der Unterbringung überschritten wird, weil erst nach Ablauf dieser Zeitspanne die Möglichkeit einer relevanten Änderung der Persönlichkeit des Gefangenen in greifbare Nähe gerückt ist. Auch nach dem Justizministerialerlaß vom 11. April 1975, JABl 1975/39, ist nicht zweifelhaft, daß die überprüfungsfrist nach § 25 Abs. 3 StGB auch während der Anhaltung des Rückfallstäters in Strafhaft zu beachten ist. Die nach diesem Erlaß unter Umständen erforderliche Prüfung der Notwendigkeit der Rücküberstellung des Täters aus der Freiheitsstrafe in die Rückfallstäteranstalt ist jedoch, was vom Oberlandesgericht Linz in der bekämpften Entscheidung verkannt wird, keine Prüfung nach § 25 Abs. 3 StGB, sondern eine solche nach § 24 Abs. 2 StGB Dafür sprechen nicht nur die oben aufgeführten überlegungen, sondern auch die der Verteilung der Zuständigkeiten auf die Strafvollzugsgerichte nach den § 162 und 16 StVG zugrundeliegende ratio, daß immer jener Gerichtshof erster Instanz die in den genannten Gesetzesstellen bezeichneten Aufgaben zu erfüllen hat, der dem Vollzugsort nächstgelegen ist und daher die besten Voraussetzungen zur Gewinnung der jeweils erforderlichen Entscheidungsgrundlage besitzt.erforderlich wird sie allerdings, wie sich aus der Zusammenschau der Paragraph 24, Absatz 2 und 25 Absatz 3, StGB ergibt, nicht in jedem Fall der Unterbrechung des Vollzugs in der Rückfallstäteranstalt durch eine Freiheitsstrafe sein, sondern nur dann, wenn hiedurch der Zeitraum von einem Jahr seit der letzten Prüfung der Notwendigkeit der Unterbringung überschritten wird, weil erst nach Ablauf dieser Zeitspanne die Möglichkeit einer relevanten Änderung der Persönlichkeit des Gefangenen in greifbare Nähe gerückt ist. Auch nach dem Justizministerialerlaß vom 11. April 1975, JABl 1975/39, ist nicht zweifelhaft, daß die überprüfungsfrist nach Paragraph 25, Absatz 3, StGB auch während der Anhaltung des Rückfallstäters in Strafhaft zu beachten ist. Die nach diesem Erlaß unter Umständen erforderliche Prüfung der Notwendigkeit der Rücküberstellung des Täters aus der Freiheitsstrafe in die Rückfallstäteranstalt ist jedoch, was vom Oberlandesgericht Linz in der bekämpften Entscheidung verkannt wird, keine Prüfung nach Paragraph 25, Absatz 3, StGB, sondern eine solche nach Paragraph 24, Absatz 2, StGB Dafür sprechen nicht nur die oben aufgeführten überlegungen, sondern auch die der Verteilung der Zuständigkeiten auf die Strafvollzugsgerichte nach den Paragraph 162 und 16 StVG zugrundeliegende ratio, daß immer jener Gerichtshof erster Instanz die in den genannten Gesetzesstellen bezeichneten Aufgaben zu erfüllen hat, der dem Vollzugsort nächstgelegen ist und daher die besten Voraussetzungen zur Gewinnung der jeweils erforderlichen Entscheidungsgrundlage besitzt.
Dazu ist für den vorliegenden Fall besonders darauf zu verweisen, daß gemäß § 47 Abs. 4 StGB die Verneinung der Notwendigkeit weiterer Unterbringung in der Rückfallstäteranstalt einer bedingten Entlassung aus dieser gleichkommt, sodaß für die Entscheidung dieser Frage die Verfahrensvorschrift des § 152 StVG zu beachten ist. Es liegt auf der Hand, daß für diese Entscheidung nicht etwa das dem Vollzug der Freiheitsstrafe ferngelegene Vollzugsgericht gemäß § 162 Abs. 1 StVG berufen ist, sondern das auch im § 162 Abs. 2 Z 1 leg cit unter anderem auch für die Entscheidung nach § 24 Abs. 2 dieses Gesetzes angeführte Gericht, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird und das somit gemäß § 16 StVG zuständig ist.Dazu ist für den vorliegenden Fall besonders darauf zu verweisen, daß gemäß Paragraph 47, Absatz 4, StGB die Verneinung der Notwendigkeit weiterer Unterbringung in der Rückfallstäteranstalt einer bedingten Entlassung aus dieser gleichkommt, sodaß für die Entscheidung dieser Frage die Verfahrensvorschrift des Paragraph 152, StVG zu beachten ist. Es liegt auf der Hand, daß für diese Entscheidung nicht etwa das dem Vollzug der Freiheitsstrafe ferngelegene Vollzugsgericht gemäß Paragraph 162, Absatz eins, StVG berufen ist, sondern das auch im Paragraph 162, Absatz 2, Ziffer eins, leg cit unter anderem auch für die Entscheidung nach Paragraph 24, Absatz 2, dieses Gesetzes angeführte Gericht, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird und das somit gemäß Paragraph 16, StVG zuständig ist.
Im vorliegenden Fall war dies das Kreisgericht Steyr, das auch seine Zuständigkeit anerkannt hat und dem Gesetze gemäß fristgerecht die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung des Strafgefangenen geprüft hat.
Das Oberlandesgericht Linz hat daher durch die Verneinung der Zuständigkeit dieses Kreisgerichtes und die ersatzlose Aufhebung dessen Beschlusses das Gesetz in der Bestimmung des § 162 Abs. 2 Z 1 StVG verletzt. Da es mit seinem Beschluß die meritorische Erledigung der Beschwerde des Strafgefangenen ablehnte, der es nur dem Wortlaut der Entscheidung nach Folge gab, wirkte sich sein Beschluß auch zu dessen Nachteil aus. Der bezeichnete Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz war daher aufzuheben und dem Gerichtshof die (meritorische) Entscheidung über die Beschwerde des Strafgefangenen Rudolf Hermann A gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Steyr aufzutragen.Das Oberlandesgericht Linz hat daher durch die Verneinung der Zuständigkeit dieses Kreisgerichtes und die ersatzlose Aufhebung dessen Beschlusses das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 162, Absatz 2, Ziffer eins, StVG verletzt. Da es mit seinem Beschluß die meritorische Erledigung der Beschwerde des Strafgefangenen ablehnte, der es nur dem Wortlaut der Entscheidung nach Folge gab, wirkte sich sein Beschluß auch zu dessen Nachteil aus. Der bezeichnete Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz war daher aufzuheben und dem Gerichtshof die (meritorische) Entscheidung über die Beschwerde des Strafgefangenen Rudolf Hermann A gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Steyr aufzutragen.
Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes Folge zu geben und wie im Spruche zu entscheiden.