Dieses Urteil - und zwar ersichtlich nur den Schuldspruch laut Punkt I bis IV - bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5, 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Dieses Urteil - und zwar ersichtlich nur den Schuldspruch laut Punkt römisch eins bis römisch vier - bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5, 9, Litera b und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Zunächst entbehrt die Rechtsrüge, insofern sie aus der Z 9 lit bZunächst entbehrt die Rechtsrüge, insofern sie aus der Ziffer 9, Litera b
des § 281 Abs 1 StPO die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten zu den jeweiligen Tatzeiträumen einwendet, einer gesetzmäßigen Ausführung des angerufenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, weil sie nicht (so wie dies die Prozeßordnung voraussetzt) an dem im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalt festhält. Sie übergeht nämlich die vom Erstgericht, das an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten keinen Zweifel hatte, getroffene (auf das in der Hauptverhandlung verlesene Gutachten des Sachverständigen Univ.Prof.Dr. C gestützte - vgl. ON. 96 i.V.m. S. 171/III) Feststellung, wonach die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit beim Angeklagten damals vorhanden war (S. 214 f./III).des Paragraph 281, Absatz eins, StPO die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten zu den jeweiligen Tatzeiträumen einwendet, einer gesetzmäßigen Ausführung des angerufenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, weil sie nicht (so wie dies die Prozeßordnung voraussetzt) an dem im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalt festhält. Sie übergeht nämlich die vom Erstgericht, das an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten keinen Zweifel hatte, getroffene (auf das in der Hauptverhandlung verlesene Gutachten des Sachverständigen Univ.Prof.Dr. C gestützte - vergleiche ON. 96 in Verbindung mit S. 171/III) Feststellung, wonach die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit beim Angeklagten damals vorhanden war (S. 214 f./III).
Gleiches gilt für jenen Teil der Rechtsrüge (Z 10), mit dem der Beschwerdeführer die ihm zu Punkt IV des Schuldspruchs als Betrug angelasteten Taten (ebenfalls nur) als das Vergehen der fahrlässigen Krida beurteilt wissen will. Denn auch insoweit setzt sich die Beschwerde über die erstgerichtliche Feststellung hinweg, wonach der Angeklagte in diesem Umfang die Schädigung seiner Vertragspartner zumindest (mit bedingtem Vorsatz) bedachte und den ernstlich für möglich gehaltenen negativen Erfolg billigte, sich also damit wirklich abgefunden hat (S. 212 ff./ III). Das Urteil konstatiert sohin hinsichtlich der von Punkt IV des Urteilssatzes erfaßten Fakten in tatsachenmäßiger Beziehung eindeutig eine vorsätzliche Handlungsweise des Angeklagten und läßt insoweit für die Annahme bloßer Fahrlässigkeit keinen Raum. Das Begehren des Angeklagten, den bezüglichen Sachverhalt lediglich als culposes Verhalten zu werten, enthält demnach keine gesetzmäßige Ausführung des angerufenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes und ebensowenig eine prozeßordnungsmäßig zur Darstellung gebrachte Mängelrüge (Z 5). Worin der vom Beschwerdeführer in Ansehung des Schuldspruchs wegen des Vergehens der Veruntreuung b% auptete Begründungsmangel (Z 5) gelegen sein soll, ist den Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen. Diesbezüglich ist die Rüge mithin nicht zureichend substantiiert und solcherart einer sachbezogenen Erledigung nicht zugänglich.Gleiches gilt für jenen Teil der Rechtsrüge (Ziffer 10,), mit dem der Beschwerdeführer die ihm zu Punkt römisch vier des Schuldspruchs als Betrug angelasteten Taten (ebenfalls nur) als das Vergehen der fahrlässigen Krida beurteilt wissen will. Denn auch insoweit setzt sich die Beschwerde über die erstgerichtliche Feststellung hinweg, wonach der Angeklagte in diesem Umfang die Schädigung seiner Vertragspartner zumindest (mit bedingtem Vorsatz) bedachte und den ernstlich für möglich gehaltenen negativen Erfolg billigte, sich also damit wirklich abgefunden hat (S. 212 ff./ römisch drei). Das Urteil konstatiert sohin hinsichtlich der von Punkt römisch vier des Urteilssatzes erfaßten Fakten in tatsachenmäßiger Beziehung eindeutig eine vorsätzliche Handlungsweise des Angeklagten und läßt insoweit für die Annahme bloßer Fahrlässigkeit keinen Raum. Das Begehren des Angeklagten, den bezüglichen Sachverhalt lediglich als culposes Verhalten zu werten, enthält demnach keine gesetzmäßige Ausführung des angerufenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes und ebensowenig eine prozeßordnungsmäßig zur Darstellung gebrachte Mängelrüge (Ziffer 5,). Worin der vom Beschwerdeführer in Ansehung des Schuldspruchs wegen des Vergehens der Veruntreuung b% auptete Begründungsmangel (Ziffer 5,) gelegen sein soll, ist den Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen. Diesbezüglich ist die Rüge mithin nicht zureichend substantiiert und solcherart einer sachbezogenen Erledigung nicht zugänglich.
Soweit die Beschwerde schließlich mit Beziehung auf den Schuldspruch wegen schweren Betruges die Tatbestandsmäßigkeit mit dem Argument bestreitet, der Angeklagte habe hier deshalb nicht mit Bereicherungsvorsatz gehandelt, weil die Anschaffungen für den Geschäftsbetrieb, also lediglich um das 'Geschäft in Gang zu bringen', getätigt worden seien, ist ihm zu erwidern, daß mit dem spezifizierten Bereicherungsvorsatz des § 146 StGB handelt, wer durch das Verhalten des Getäuschten sein wirtschaftliches Vermögen (oder das eines Dritten) unrechtmäßig und zumindest zeitweilig um den herausgelockten Vermögenswert vermehren will (vgl. Leukauf/Steininger Kommentar 2 RN. 34 zu § 127, RN. 44 f zu § 146; Kienapfel BT II RN. 205 ff zu § 146). Eine derartige Zielsetzung wird aber von der Beschwerde sinngemäß gar nicht in Abrede gestellt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.Soweit die Beschwerde schließlich mit Beziehung auf den Schuldspruch wegen schweren Betruges die Tatbestandsmäßigkeit mit dem Argument bestreitet, der Angeklagte habe hier deshalb nicht mit Bereicherungsvorsatz gehandelt, weil die Anschaffungen für den Geschäftsbetrieb, also lediglich um das 'Geschäft in Gang zu bringen', getätigt worden seien, ist ihm zu erwidern, daß mit dem spezifizierten Bereicherungsvorsatz des Paragraph 146, StGB handelt, wer durch das Verhalten des Getäuschten sein wirtschaftliches Vermögen (oder das eines Dritten) unrechtmäßig und zumindest zeitweilig um den herausgelockten Vermögenswert vermehren will vergleiche Leukauf/Steininger Kommentar 2 RN. 34 zu Paragraph 127,, RN. 44 f zu Paragraph 146,; Kienapfel BT römisch zwei RN. 205 ff zu Paragraph 146,). Eine derartige Zielsetzung wird aber von der Beschwerde sinngemäß gar nicht in Abrede gestellt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 28, 147 Abs 3 StGB unter Bedachtnahme auf die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Salzburg vom 20.Juli 1981, GZ 27 U 1405/81-3, mit der über ihn wegen des Vergehens des Betruges (mit einem Schaden von 4.200 S) nach § 146 StGB eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40 S, im Nichteinbringungsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden war, sowie auf das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 4. November 1982, GZ 6 Vr 290/77-121, mit dem er wegen des Vergehens des versuchten Betruges nach § 15, 146, 147Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 28, 147, Absatz 3, StGB unter Bedachtnahme auf die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Salzburg vom 20.Juli 1981, GZ 27 U 1405/81-3, mit der über ihn wegen des Vergehens des Betruges (mit einem Schaden von 4.200 S) nach Paragraph 146, StGB eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40 S, im Nichteinbringungsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden war, sowie auf das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 4. November 1982, GZ 6 römisch fünf r 290/77-121, mit dem er wegen des Vergehens des versuchten Betruges nach Paragraph 15, 146, 147
Abs 1 Z 1 StGB (mit einem vom Vorsatz umfaßten Schaden in der Höhe von 120Absatz eins, Ziffer eins, StGB (mit einem vom Vorsatz umfaßten Schaden in der Höhe von 120
S) zu 180 Tagessätzen zu je 50 S, im Nichteinbringungsfall 90 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt worden war, gemäß § 31, 40 StGB zu eineinhalb Jahren Zusatz-Freiheitsstrafe.Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt worden war, gemäß Paragraph 31, 40, StGB zu eineinhalb Jahren Zusatz-Freiheitsstrafe.
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorverurteilungen, das Zusammentreffen mehrerer Straftaten und die Schädigung einer Vielzahl von Personen, hingegen als mildernd das reumütige Geständnis, die geistige Primitivität des Angeklagten, die teilweise Schadensgutmachung und den Umstand, daß der Schaden beim Betrug die Wertgrenze von 100.000 S nur geringfügig überschritten hat.
Der Berufung des Angeklagten, mit der er eine Strafherabsetzung anstrebt, kommt Berechtigung zu.
Die vom Erstgericht festgestellten Strafzumessungsgründe bedürfen insofern einer Korrektur, als - worauf der Berufungswerber zu Recht hinweist - neben der Begehung mehrerer strafbarer Handlungen (auch derselben Art) nach § 33 Z 1 StGB zusätzlich noch die 'Schädigung einer Vielzahl von Personen' (beim Betrug) als erschwerender Umstand herangezogen wurde.Die vom Erstgericht festgestellten Strafzumessungsgründe bedürfen insofern einer Korrektur, als - worauf der Berufungswerber zu Recht hinweist - neben der Begehung mehrerer strafbarer Handlungen (auch derselben Art) nach Paragraph 33, Ziffer eins, StGB zusätzlich noch die 'Schädigung einer Vielzahl von Personen' (beim Betrug) als erschwerender Umstand herangezogen wurde.
Unter Zugrundelegung der solchermaßen richtiggestellten Strafzumessungsgründe und des ihnen zukommenden Gewichts wäre bei einer gemeinsamen Aburteilung sämtlicher dem Angeklagten zur Last liegenden Straftaten nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes eine (Gesamt-) Freiheitsstrafe in der Dauer von (nicht mehr als) eineinhalb Jahren als tatund tätergerecht anzusehen gewesen, weshalb in Stattgebung der begründeten Berufung die Zusatzstrafe auf das aus dem Spruch ersichtliche Maß herabzusetzen war.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu erkennen.