Rechtssatz RS0094261
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094261
Entscheidungsdatum
10.05.1984
Rechtssatz
Mit den spezifizierten Bereicherungsvorsatz des § 146 StGB handelt, wer durch das Verhalten des Getäuschten sein wirtschaftliches Vermögen (oder das eines Dritten) unrechtmäßig und zumindest zeitweilig um den herausgelockten Vermögenswert vermehren will.Mit den spezifizierten Bereicherungsvorsatz des Paragraph 146, StGB handelt, wer durch das Verhalten des Getäuschten sein wirtschaftliches Vermögen (oder das eines Dritten) unrechtmäßig und zumindest zeitweilig um den herausgelockten Vermögenswert vermehren will.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0094261
Dokumentnummer
JJR_19840510_OGH0002_0120OS00167_8300000_001