Diesen Freispruch bekämpft die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der bescheidmäßig festgesetzten Abgaben für die Jahre 1977 bis 1979 und der Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum vom Jänner 1977 bis zum Dezember 1979 mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt.Diesen Freispruch bekämpft die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der bescheidmäßig festgesetzten Abgaben für die Jahre 1977 bis 1979 und der Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum vom Jänner 1977 bis zum Dezember 1979 mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt.
Die Anklagebehörde vermißt eine ausreichende Begründung des Ausspruches, daß die bezüglichen Rechnungen für angemessene Leistungen gelegt worden seien. Bei den Beschwerdedarlegungen wird jedoch nicht nur zu Unrecht unterstellt, daß die gerügten Feststellungen primär auf Angaben von Zeugen beruhen, wogegen in Wirklichkeit die als unwiderlegt gewürdigte Verantwortung des Angeklagten herangezogen worden ist, sondern auch das Wesen des geltend gemachten Begründungsmangels verkannt. Offenbar unzureichende Gründe in der Bedeutung der Z 5 liegen nämlich nur vor, wenn sich nach Denkgesetzen oder allgemeiner Lebenserfahrung die angefochtene Schlußfolgerung aus den als erwiesen angesehenen Tatsachen auf die zu begründende Tatsache überhaupt nicht ziehen läßt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist. Eine solche Untauglichkeit der erstgerichtlichen Beweiserwägungen wird jedoch in der Nichtigkeitsbeschwerde weder ausdrücklich, noch der Sache nach behauptet.Die Anklagebehörde vermißt eine ausreichende Begründung des Ausspruches, daß die bezüglichen Rechnungen für angemessene Leistungen gelegt worden seien. Bei den Beschwerdedarlegungen wird jedoch nicht nur zu Unrecht unterstellt, daß die gerügten Feststellungen primär auf Angaben von Zeugen beruhen, wogegen in Wirklichkeit die als unwiderlegt gewürdigte Verantwortung des Angeklagten herangezogen worden ist, sondern auch das Wesen des geltend gemachten Begründungsmangels verkannt. Offenbar unzureichende Gründe in der Bedeutung der Ziffer 5, liegen nämlich nur vor, wenn sich nach Denkgesetzen oder allgemeiner Lebenserfahrung die angefochtene Schlußfolgerung aus den als erwiesen angesehenen Tatsachen auf die zu begründende Tatsache überhaupt nicht ziehen läßt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist. Eine solche Untauglichkeit der erstgerichtlichen Beweiserwägungen wird jedoch in der Nichtigkeitsbeschwerde weder ausdrücklich, noch der Sache nach behauptet.
Das Schöffengericht zog durchaus in Betracht, daß die Rechnungen von Unternehmen des Hans B*** stammten und dieser eine Methode der Abgabenhinterziehung entwickelt hatte, bei der Steuerpflichtigen eine fingierte Rechnung gegen ein Entgelt von 15 Prozent des Rechnungsbetrages zur Verfügung gestellt wurde (S 374 in Verbindung mit S 193). Wenn das Erstgericht ungeachtet dieses erwogenen Hinweises auf Grund der vom Angeklagten vorgebrachten Verantwortung und der hiezu aufgenommenen Beweise zur Auffassung gelangte, in den maßgeblichen Fällen seien, abweichend von anderen Gelegenheiten, reale Geschäfte abgewickelt worden, liegt darin ein Akt unanfechtbarer richterlicher Beweiswürdigung. Mit der Annahme aber, daß eben keine vorgetäuschten Geschäftsaktivitäten nach dem der Abgabenhinterziehung dienenden "System des Hans B***" vorlagen, erübrigte sich eine gesonderte Begründung dafür, daß der Angeklagte jeweils den gesamten und nicht nur einen Teil des Fakturenbetrages bezahlt hat. Die Urteilsfeststellung hinwieder, wonach die in einer Rechnung bezeichneten "gerahmten Bilder der Waldmüller-Serie" keine Billigprodukte, sondern aufwendige Reproduktionen waren, ist mit den von der Beschwerde in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Angaben des Hans B*** über billigen Einkauf und überhöhte Fakturierung beim Weiterverkauf von Bildern schon deshalb nicht bekämpfbar, weil sich diese Angaben auf ein anderes Geschäft mit einem anderen Partner bezogen und solcherart eine Identität des Sachverhaltes nicht ersichtlich ist. Zudem lehnte das Erstgericht Schlußfolgerungen aus anderweitigen Geschäftstätigkeiten des Hans B*** auf die hier aktuellen Umstände mit einer insoweit gar nicht ausdrücklich angefochtenen Begründung ab.
Die gesamte Mängelrüge der Staatsanwaltschaft beschränkt sich dem sachlichen Gehalt nach auf den Einwand, daß der in der Anklage behauptete Sachverhalt möglicherweise verwirklicht worden sei und die gegenteiligen, im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten getroffenen Urteilsfeststellungen nicht ausreichend begründet seien, um den Verdacht überzeugend auszuräumen. Auf diese Weise wird jedoch bloß eine unbeachtliche Kritik an der Lösung der Tatfrage geübt und keine der Anfechtungsvoraussetzungen des angerufenen Nichtigkeitsgrundes aufgezeigt, weshalb die Beschwerde gemäß §§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 285 a Z 2 StPO zurückzuweisen war.Die gesamte Mängelrüge der Staatsanwaltschaft beschränkt sich dem sachlichen Gehalt nach auf den Einwand, daß der in der Anklage behauptete Sachverhalt möglicherweise verwirklicht worden sei und die gegenteiligen, im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten getroffenen Urteilsfeststellungen nicht ausreichend begründet seien, um den Verdacht überzeugend auszuräumen. Auf diese Weise wird jedoch bloß eine unbeachtliche Kritik an der Lösung der Tatfrage geübt und keine der Anfechtungsvoraussetzungen des angerufenen Nichtigkeitsgrundes aufgezeigt, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 285 a Ziffer 2, StPO zurückzuweisen war.
Anzumerken bleibt, daß diese Entscheidung angesichts der Beschränkung des Obersten Gerichtshofs auf die Behandlung der von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Gründe (§ 290 Abs. 1 StPO; siehe SSt. 51/35; vgl. 13 Os 36/87) unbeschadet des Umstandes zu ergehen hatte, daß die entscheidenden Feststellungen über die tatsächliche geschäftliche Entstehung der steuerlich abgesetzten Aufwendungen in der geltend gemachten Höhe mit den Urteilsannahmen einer "objektiven Unrichtigkeit" der diesbezüglichen Steuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen in einem unüberbrückbaren Widerspruch stehen und außerdem nicht erkennbar wird, inwieweit überhaupt eine Vereinbarkeit mit Grundlage und Höhe der Abgabenschulden vorliegen kann, welche sich aus der das Gericht bindenden endgültigen Abgabenfestsetzung ergeben (siehe EvBl. 1979/225, SSt. 48/36). Ebenso wie diese ungerügten Begründungsfehler hat auch der Umstand auf sich zu beruhen, daß der mit einem Mangel der subjektiven Tatseite begründete Freispruch auf § 259 Z 3 StPO gestützt worden ist, obwohl die Beurteilung fahrlässiger Verübung einer im § 33 Abs. 1 FinStrG bezeichneten Tat (fahrlässige Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG) gar nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt und insoweit bloß ein freisprechendes Erkenntnis gemäß § 214 FinStrG wegen fehlender Gerichtskompetenz in Betracht gekommen wäre (EvBl. 1981/89; 9 Os 47/75, 11 Os 143/85, 11 Os 127/86; vgl. auch SSt. 48/26).Anzumerken bleibt, daß diese Entscheidung angesichts der Beschränkung des Obersten Gerichtshofs auf die Behandlung der von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Gründe (Paragraph 290, Absatz eins, StPO; siehe SSt. 51/35; vergleiche 13 Os 36/87) unbeschadet des Umstandes zu ergehen hatte, daß die entscheidenden Feststellungen über die tatsächliche geschäftliche Entstehung der steuerlich abgesetzten Aufwendungen in der geltend gemachten Höhe mit den Urteilsannahmen einer "objektiven Unrichtigkeit" der diesbezüglichen Steuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen in einem unüberbrückbaren Widerspruch stehen und außerdem nicht erkennbar wird, inwieweit überhaupt eine Vereinbarkeit mit Grundlage und Höhe der Abgabenschulden vorliegen kann, welche sich aus der das Gericht bindenden endgültigen Abgabenfestsetzung ergeben (siehe EvBl. 1979/225, SSt. 48/36). Ebenso wie diese ungerügten Begründungsfehler hat auch der Umstand auf sich zu beruhen, daß der mit einem Mangel der subjektiven Tatseite begründete Freispruch auf Paragraph 259, Ziffer 3, StPO gestützt worden ist, obwohl die Beurteilung fahrlässiger Verübung einer im Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG bezeichneten Tat (fahrlässige Abgabenverkürzung nach Paragraph 34, Absatz eins, FinStrG) gar nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt und insoweit bloß ein freisprechendes Erkenntnis gemäß Paragraph 214, FinStrG wegen fehlender Gerichtskompetenz in Betracht gekommen wäre (EvBl. 1981/89; 9 Os 47/75, 11 Os 143/85, 11 Os 127/86; vergleiche auch SSt. 48/26).