Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden u.a. der am 31.März 1957 geborene Hilfsarbeiter Gerald A und der am 20.Oktober 1956 geborene beschäftigungslose Konrad B des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1, 2 und 3 (erster Fall), 15 StGB., des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1, 129 Z. 1 und 15 StGB.Mit dem angefochtenen Urteil wurden u.a. der am 31.März 1957 geborene Hilfsarbeiter Gerald A und der am 20.Oktober 1956 geborene beschäftigungslose Konrad B des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, 2 und 3 (erster Fall), 15 StGB., des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 129, Ziffer eins und 15 StGB.
sowie des Vergehens der Täuschung nach § 108 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt.sowie des Vergehens der Täuschung nach Paragraph 108, Absatz eins, StGB. schuldig erkannt.
Inhaltlich des Schuldspruchs haben sie ohne Einwilligung der Berechtigten am 26. und 28.Februar 1978 sowie am 10.März 1978 in Kirchbichl bzw. Hall i.T. als Mittäter je einen Lastkraftwagen, Konrad B außerdem am 20.März 1978
in Hall i.T. einen weiteren Lastkraftwagen in Gebrauch genommen; am 17. März 1978 haben sie in Hall i.T. zwei Lastkraftwagen in Gebrauch zu nehmen versucht (nach der Aktenlage war ihnen dies beim zweiten Fahrzeug auch gelungen:
S. 69, 71/I); in mehreren Fällen hatten sie sich die Gewalt über die Fahrzeuge durch im § 129 StGB. geschilderte (Einbruchs-) Handlungen verschafft und der durch die Tat verursachte Schaden an Fahrzeugen (sowie durch den Betriebsmittelverbrauch) überstieg insgesamt 5.000S. 69, 71/I); in mehreren Fällen hatten sie sich die Gewalt über die Fahrzeuge durch im Paragraph 129, StGB. geschilderte (Einbruchs-) Handlungen verschafft und der durch die Tat verursachte Schaden an Fahrzeugen (sowie durch den Betriebsmittelverbrauch) überstieg insgesamt 5.000
S (Faktengruppe A und B). Am 10.März 1978 haben sie in Wörgl-Angath vor einem Lebensmittelgeschäft abgestellte Molkereiprodukte im Wert von 361,80 S und am 17.März 1978 in Kirchbichl aus einer Gastwirtschaft durch Eindringen mittels eines Schraubenziehers in einen versperrten Kühlraum Fleischwaren im Wert von 829,20 S gestohlen, ebendort und am selben Tag auch versucht, mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug in ein Lebensmittelgeschäft einzudringen, um Lebensmittel zu stehlen (Fakten C/I/1-2 und D).
Des weiteren wird ihnen der Diebstahl zweier (inländischer) PKW-Kennzeichentafeln in der Nacht auf den 21.März 1978 in Kirchbichl-Oberlangkampfen (Faktum C/I/3) und - in Gesellschaft des Mitangeklagten Helmut C als weiteren Beteiligten (§ 12 StGB.) - zweier (inländischer) PKWKennzeichentafeln am 24.März 1978 in Hall i. T. (Faktum C/II), dem Gerald A außerdem der Diebstahl einer (ausländischen) PKW-Kennzeichentafel am zuletzt genannten Tag in Kirchbichl (Faktum C/III) angelastet. Schließlich täuschten Gerald A und Konrad B am 21.März 1978 in Kirchbichl durch Anbringen der unter C/I/3 angeführten gestohlenen Kennzeichentafeln, Gerald A auch am 22. März 1978 in Hall i.T. durch Anbringen der ihm für ein Motorrad zugewiesenen Kennzeichentafel und am 24.März 1978 in Kirchbichl durch Anbringen der zu C/III angeführten gestohlenen Kennzeichentafel an dem zum Verkehr nicht zugelassenen, nicht verkehrssicheren und nicht haftpflichtversicherten Personenkraftwagen des A Organe der Straßenaufsicht über die mangelnde Zulassung dieses Kraftfahrzeugs und schädigten dadurch absichtlich den Staat an seinem Recht, nicht zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge vom Verkehr auf öffentlichen Straßen auszuschließen (Faktengruppe E).Des weiteren wird ihnen der Diebstahl zweier (inländischer) PKW-Kennzeichentafeln in der Nacht auf den 21.März 1978 in Kirchbichl-Oberlangkampfen (Faktum C/I/3) und - in Gesellschaft des Mitangeklagten Helmut C als weiteren Beteiligten (Paragraph 12, StGB.) - zweier (inländischer) PKWKennzeichentafeln am 24.März 1978 in Hall i. T. (Faktum C/II), dem Gerald A außerdem der Diebstahl einer (ausländischen) PKW-Kennzeichentafel am zuletzt genannten Tag in Kirchbichl (Faktum C/III) angelastet. Schließlich täuschten Gerald A und Konrad B am 21.März 1978 in Kirchbichl durch Anbringen der unter C/I/3 angeführten gestohlenen Kennzeichentafeln, Gerald A auch am 22. März 1978 in Hall i.T. durch Anbringen der ihm für ein Motorrad zugewiesenen Kennzeichentafel und am 24.März 1978 in Kirchbichl durch Anbringen der zu C/III angeführten gestohlenen Kennzeichentafel an dem zum Verkehr nicht zugelassenen, nicht verkehrssicheren und nicht haftpflichtversicherten Personenkraftwagen des A Organe der Straßenaufsicht über die mangelnde Zulassung dieses Kraftfahrzeugs und schädigten dadurch absichtlich den Staat an seinem Recht, nicht zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge vom Verkehr auf öffentlichen Straßen auszuschließen (Faktengruppe E).
Mit ihren gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden bekämpfen Gerald A und Konrad B lediglich die Schuldsprüche wegen Diebstahls von Kennzeichentafeln (Fakten C/I/3, C/II und C/III) als nach § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO. nichtig; sie wenden ein, daß Kennzeichentafeln nicht gestohlen, sondern nur dauernd entzogen werden könnten und die betreffenden Taten daher (als Vergehen der dauernden Sachentziehung) nach § 135 StGB.Mit ihren gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden bekämpfen Gerald A und Konrad B lediglich die Schuldsprüche wegen Diebstahls von Kennzeichentafeln (Fakten C/I/3, C/II und C/III) als nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO. nichtig; sie wenden ein, daß Kennzeichentafeln nicht gestohlen, sondern nur dauernd entzogen werden könnten und die betreffenden Taten daher (als Vergehen der dauernden Sachentziehung) nach Paragraph 135, StGB.
zu beurteilen gewesen wären.
Diese Rechtsrüge versagt: Amtliche Kennzeichentafeln für Kraftfahrzeuge können - ungeachtet des Umstandes, daß sie in § 49 Abs. 1 KFG. als öffentliche Urkunden bezeichnet werden - sehr wohl ein taugliches Diebstahlsobjekt sein, da sie schon nach ihrer Beschaffenheit einen Sachwert haben, der keineswegs so geringfügig ist, daß er schlechthin vernachlässigt werden könnte (EvBl. 1976/132 u. a.). Den für das Delikt des Diebstahls vorausgesetzten Bereicherungsvorsatz hat aber das Schöffengericht (auch) in bezug auf die Wegnahme der in Rede stehenden fremden Kennzeichentafeln bei beiden Beschwerdeführern ausdrücklich festgestellt (S. 17-18/II), die sich auch diesbezüglich uneingeschränkt im Sinne der erhobenen (Diebstahls-) Anklage schuldig bekannt hatten (S. 3-4/II); für diese Annahme bot im übrigen der Umstand, daß sich die Beschwerdeführer des von ihnen in der Nacht zum 21.März 1978 an sich gebrachten Kennzeichentafelpaares nicht etwa nach dessen Gebrauch (zu Täuschungszwecken) entledigten, sondern es in der Wohnung des B verbargen, ein zusätzliches Indiz (S. 71/I). Darnach sind aber (auch insoweit) sämtliche Tatbestandsmerkmale des Diebstahls (§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1 StGB.) in objektiver und subjektiver Richtung gegeben und es bleibt für die von den Beschwerdeführern angestrebte Beurteilung als dauernde Sachentziehung (§ 135 StGB.) kein Raum (vgl. EvBl. 1978/ 109).Diese Rechtsrüge versagt: Amtliche Kennzeichentafeln für Kraftfahrzeuge können - ungeachtet des Umstandes, daß sie in Paragraph 49, Absatz eins, KFG. als öffentliche Urkunden bezeichnet werden - sehr wohl ein taugliches Diebstahlsobjekt sein, da sie schon nach ihrer Beschaffenheit einen Sachwert haben, der keineswegs so geringfügig ist, daß er schlechthin vernachlässigt werden könnte (EvBl. 1976/132 u. a.). Den für das Delikt des Diebstahls vorausgesetzten Bereicherungsvorsatz hat aber das Schöffengericht (auch) in bezug auf die Wegnahme der in Rede stehenden fremden Kennzeichentafeln bei beiden Beschwerdeführern ausdrücklich festgestellt (S. 17-18/II), die sich auch diesbezüglich uneingeschränkt im Sinne der erhobenen (Diebstahls-) Anklage schuldig bekannt hatten (S. 3-4/II); für diese Annahme bot im übrigen der Umstand, daß sich die Beschwerdeführer des von ihnen in der Nacht zum 21.März 1978 an sich gebrachten Kennzeichentafelpaares nicht etwa nach dessen Gebrauch (zu Täuschungszwecken) entledigten, sondern es in der Wohnung des B verbargen, ein zusätzliches Indiz (S. 71/I). Darnach sind aber (auch insoweit) sämtliche Tatbestandsmerkmale des Diebstahls (Paragraph 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, StGB.) in objektiver und subjektiver Richtung gegeben und es bleibt für die von den Beschwerdeführern angestrebte Beurteilung als dauernde Sachentziehung (Paragraph 135, StGB.) kein Raum vergleiche EvBl. 1978/ 109).