Die Ausführungen der Rechtsrüge zum Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO - das Erstgericht hätte die Tat als Unterschlagung und nicht als Diebstahl beurteilen müssen - negieren die erwähnten Urteilsfeststellungen über die mit Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz erfolgte Wegnahme der Jacke. Die Beschwerde geht somit nicht vom Urteilssachverhalt aus und ist daher nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.Die Ausführungen der Rechtsrüge zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO - das Erstgericht hätte die Tat als Unterschlagung und nicht als Diebstahl beurteilen müssen - negieren die erwähnten Urteilsfeststellungen über die mit Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz erfolgte Wegnahme der Jacke. Die Beschwerde geht somit nicht vom Urteilssachverhalt aus und ist daher nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.
Auch das weitere Beschwerdevorbringen gegen die Schuldsprüche wegen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (Punkt 2./ des Urteilssatzes) und wegen Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (Punkt 3./ des Urteilssatzes) schlägt nicht durch:Auch das weitere Beschwerdevorbringen gegen die Schuldsprüche wegen Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Punkt 2./ des Urteilssatzes) und wegen Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (Punkt 3./ des Urteilssatzes) schlägt nicht durch:
Soweit der Beschwerdeführer in Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO auch in diesem Belange Feststellungsmängel zur objektiven und subjektiven Tatseite der beiden vorgenannten Delikte behauptet, übersieht er, daß dem Urteil in seiner Gesamtheit mit hinreichender Deutlichkeit das für die rechtliche Beurteilung in objektiver und subjektiver Beziehung als Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und als Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB erforderliche Tatverhalten des Angeklagten entnommen werden kann. Daß der Angeklagte bei der Körperverletzung des Robert D*** (Punkt 2./) mit Verletzungsvorsatz (§ 83 Abs 1 StGB) oder zumindest mit Mißhandlungsvorsatz im Sinne des § 83 Abs 2 StGB gehandelt hat, folgt schon aus der vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Vorgangsweise des Angeklagten, der dem Robert D*** Faustschläge versetzt hatte, die blutende Wunden im Gesicht des Tatopfers zur Folge hatten. Es kann aber auch eine vom Angeklagten vorsätzlich herbeigeführte Beschädigung des Aschenbechers (im Lokal des Franz F***) nicht zweifelhaft sein, beruht doch der bezügliche Schuldspruch wegen Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (Punkt 3./) nach der Urteilsbegründung (vgl S 65 d.A) auf dem hiezu vom Angeklagten sowohl vor der Polizei (ON 8, S 17 und 18 d.A) als auch in der Hauptverhandlung (S 59 d.A) abgelegten Geständnis, den Aschenbecher (bewußt aus Ärger über eine vorangegangene Provokation) zu Boden geschleudert zu haben.Soweit der Beschwerdeführer in Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO auch in diesem Belange Feststellungsmängel zur objektiven und subjektiven Tatseite der beiden vorgenannten Delikte behauptet, übersieht er, daß dem Urteil in seiner Gesamtheit mit hinreichender Deutlichkeit das für die rechtliche Beurteilung in objektiver und subjektiver Beziehung als Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und als Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB erforderliche Tatverhalten des Angeklagten entnommen werden kann. Daß der Angeklagte bei der Körperverletzung des Robert D*** (Punkt 2./) mit Verletzungsvorsatz (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) oder zumindest mit Mißhandlungsvorsatz im Sinne des Paragraph 83, Absatz 2, StGB gehandelt hat, folgt schon aus der vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Vorgangsweise des Angeklagten, der dem Robert D*** Faustschläge versetzt hatte, die blutende Wunden im Gesicht des Tatopfers zur Folge hatten. Es kann aber auch eine vom Angeklagten vorsätzlich herbeigeführte Beschädigung des Aschenbechers (im Lokal des Franz F***) nicht zweifelhaft sein, beruht doch der bezügliche Schuldspruch wegen Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (Punkt 3./) nach der Urteilsbegründung vergleiche S 65 d.A) auf dem hiezu vom Angeklagten sowohl vor der Polizei (ON 8, S 17 und 18 d.A) als auch in der Hauptverhandlung (S 59 d.A) abgelegten Geständnis, den Aschenbecher (bewußt aus Ärger über eine vorangegangene Provokation) zu Boden geschleudert zu haben.
In Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO reklamiert der Beschwerdeführer schließlich in den Urteilsfakten 2./ und 3./ den (sachlichen) Strafausschließungsgrund des § 42 Abs 1 StGB infolge mangelnder Strafwürdigkeit der ihm zur Last gelegten Vergehen der Körperverletzung und der Sachbeschädigung; dies jedoch zu Unrecht.In Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO reklamiert der Beschwerdeführer schließlich in den Urteilsfakten 2./ und 3./ den (sachlichen) Strafausschließungsgrund des Paragraph 42, Absatz eins, StGB infolge mangelnder Strafwürdigkeit der ihm zur Last gelegten Vergehen der Körperverletzung und der Sachbeschädigung; dies jedoch zu Unrecht.
Es mag zutreffen, daß in beiden Fällen die Tatfolgen als unbedeutend einzustufen sind (§ 42 Abs 1 Z 2 StGB) und auch die Schuld des Angeklagten K*** bei Begehung dieser Delikte allenfalls noch als gering zu beurteilen ist (§ 42 Abs 1 Z 1 StGB). Keinesfalls kann aber angesichts der neun Vorstrafen des Angeklagten, denen zum Teil Vermögensdelikte, zum Teil Körperverletzungsdelikte zugrundeliegen und die daher als einschlägig zu werten sind (§ 71 StGB), gesagt werden, eine Bestrafung des Angeklagten wegen dieser im Ersturteil unter Punkt 2./ und 3./ bezeichneten Taten sei aus spezialpräventiven Gründen nicht geboten (§ 42 Abs 1 Z 3 StGB), stehen doch diese Vorstrafen einer günstigen Prognose über ein künftiges Wohlverhalten des Beschwerdeführers entscheidend entgegen (vgl EvBl 1976/228). Da somit zumindest die - kumulativ mit den übrigen im § 42 Abs 1 StGB genannten Voraussetzungen angeführte - Bedingung der Z 3 dieser Gesetzesstelle im Hinblick auf die durch mehrfache einschlägige Vorstrafen gekennzeichnete Täterpersönlichkeit des Angeklagten nicht vorliegt, kann entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung dem Erstgericht nicht mit Erfolg zum Vorwurf gemacht werden, die Bestimmung des § 42 Abs 1 StGB beim Schuldspruch des Angeklagten wegen der Vergehen der Körperverletzung und der Sachbeschädigung (Punkt 2./ und 3./ des Urteilssatzes) rechtsirrig nicht angewendet zu haben.Es mag zutreffen, daß in beiden Fällen die Tatfolgen als unbedeutend einzustufen sind (Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) und auch die Schuld des Angeklagten K*** bei Begehung dieser Delikte allenfalls noch als gering zu beurteilen ist (Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, StGB). Keinesfalls kann aber angesichts der neun Vorstrafen des Angeklagten, denen zum Teil Vermögensdelikte, zum Teil Körperverletzungsdelikte zugrundeliegen und die daher als einschlägig zu werten sind (Paragraph 71, StGB), gesagt werden, eine Bestrafung des Angeklagten wegen dieser im Ersturteil unter Punkt 2./ und 3./ bezeichneten Taten sei aus spezialpräventiven Gründen nicht geboten (Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, StGB), stehen doch diese Vorstrafen einer günstigen Prognose über ein künftiges Wohlverhalten des Beschwerdeführers entscheidend entgegen vergleiche EvBl 1976/228). Da somit zumindest die - kumulativ mit den übrigen im Paragraph 42, Absatz eins, StGB genannten Voraussetzungen angeführte - Bedingung der Ziffer 3, dieser Gesetzesstelle im Hinblick auf die durch mehrfache einschlägige Vorstrafen gekennzeichnete Täterpersönlichkeit des Angeklagten nicht vorliegt, kann entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung dem Erstgericht nicht mit Erfolg zum Vorwurf gemacht werden, die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz eins, StGB beim Schuldspruch des Angeklagten wegen der Vergehen der Körperverletzung und der Sachbeschädigung (Punkt 2./ und 3./ des Urteilssatzes) rechtsirrig nicht angewendet zu haben.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28, 127 Abs 1 StGB zu vier Monaten Freiheitsstrafe, bei deren Bemessung die Begehung von drei strafbaren Handlungen verschiedener Art, "der Rückfall im Sinne des § 39 StGB" (womit das Erstgericht ersichtlich darauf hinweisen wollte, daß die Vorstrafen des Angeklagten die Rückfallsqualifikation des § 39 StGB erfüllen) und die Vorverurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten erschwerend waren, hingegen mildernd das teilweise Geständnis und der geringe Wert des beschädigten Aschenbechers (Faktum 3. des Urteilssatzes).Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraphen 28, 127, Absatz eins, StGB zu vier Monaten Freiheitsstrafe, bei deren Bemessung die Begehung von drei strafbaren Handlungen verschiedener Art, "der Rückfall im Sinne des Paragraph 39, StGB" (womit das Erstgericht ersichtlich darauf hinweisen wollte, daß die Vorstrafen des Angeklagten die Rückfallsqualifikation des Paragraph 39, StGB erfüllen) und die Vorverurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten erschwerend waren, hingegen mildernd das teilweise Geständnis und der geringe Wert des beschädigten Aschenbechers (Faktum 3. des Urteilssatzes).
Der Berufung, mit welcher der Angeklagte die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle der Freiheitsstrafe, im Eventualfall die Herabsetzung der Strafe und deren bedingte Nachsicht anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.
Die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle der Freiheitsstrafe konnte nicht in Erwägung gezogen werden, weil es im Hinblick auf das Vorleben des insgesamt neunmal abgestraften Berufungswerbers die Verhängung einer Freiheitsstrafe bedarf, um ihn von der Begehung weiterer (gleichartiger oder ähnlicher) strafbarer Handlungen abzuhalten.
Bei den gegebenen Strafzumessungsgründen ist die Strafe nach Lage des Falles, vor allem im Hinblick auf das getrübte Vorleben des Berufungswerbers und seine - durch die offenbare Erfolglosigkeit der vorausgegangenen Abstrafungen gekennzeichnete - Täterpersönlichkeit nicht überhöht festgesetzt worden.
Der Angeklagte wurde insgesamt sechsmal wegen Diebstahls abgestraft, ohne daß diese Strafen - darunter Freiheitsstrafen von zehn und sieben Monaten - zu einem Resozialisierungserfolg geführt hätten. Unter diesen Umständen kann daher nicht angenommen werden, daß die bloße Androhung des Strafvollzugs (allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen) genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, sodaß die Anwendung des § 43 Abs 1 StGB jedenfalls aus diesem Grund nicht gerechtfertigt ist. Auch der Berufung war daher zur Gänze ein Erfolg zu versagen.Der Angeklagte wurde insgesamt sechsmal wegen Diebstahls abgestraft, ohne daß diese Strafen - darunter Freiheitsstrafen von zehn und sieben Monaten - zu einem Resozialisierungserfolg geführt hätten. Unter diesen Umständen kann daher nicht angenommen werden, daß die bloße Androhung des Strafvollzugs (allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen) genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, sodaß die Anwendung des Paragraph 43, Absatz eins, StGB jedenfalls aus diesem Grund nicht gerechtfertigt ist. Auch der Berufung war daher zur Gänze ein Erfolg zu versagen.