Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * L* – soweit hier relevant – des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB (I/B), der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 und 84 Abs 2 StGB (I/C und I/D), der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (II/A und II/B), des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB (III) und des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (IV) schuldig erkannt und zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem ordnete das Erstgericht
aus Anlass der zu I/C, I/D und IV dargestellten
Taten die Unterbringung der Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB an. Mit dem angefochtenen Urteil wurde * L* – soweit hier relevant – des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB (I/B), der Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins und 84 Absatz 2, StGB (I/C und I/D), der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (II/A und II/B), des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB (römisch drei) und des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB (römisch vier) schuldig erkannt und zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem ordnete das Erstgericht, aus Anlass der zu I/C, I/D und römisch vier dargestellten, Taten die Unterbringung der Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB an.
[2] Danach hat L* in B*
(I) am 22. Juli 2025 Nachgenannte vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht, und zwar(römisch eins) am 22. Juli 2025 Nachgenannte vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht, und zwar
(B) * K* durch Würgen,
(C) die Polizeibeamtin * D* durch gezielte Schläge gegen den Oberkörper,
(D) den Polizeibeamten * M* durch einen gezielten Fußtritt,
wobei sie zu C und D die Körperverletzungen an Beamten während der Vollziehung ihrer Aufgaben beging;
(II) Nachgenannte mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen und zwar(römisch zwei) Nachgenannte mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen und zwar
(A) am 22. Juli 2025 K*, indem sie ihr begleitend zu I/B des Schuldspruchs ankündigte, sie werde sie „umbringen“,
(B) am 23. Juli 2025 * R*, * F* und * B*, denen sie ankündigte, sie werde die Genannten umbringen;
(III) fremde Sachen beschädigt, und zwar(römisch drei) fremde Sachen beschädigt, und zwar
(A) am 22. Juli 2025 den Pkw des * Kö*, indem sie diese Sache mit Glasflaschen bewarf und wiederholt dagegen stieß,
(B) am 23. Juli 2025 die Alarmtaste im Anhalteraum der Polizeiinspektion B*, indem sie die Abdeckung aus der Wand riss und von der Stromzufuhr trennte, wobei die Beschädigung an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur erfolgte;
(IV) durch das zu I/C und I/D beschriebene Verhalten sowie darüber hinaus durch ruckartige Bewegungen sowie Anwendung von Körperkraft gegen die Fixierung Beamte mit Gewalt an Amtshandlungen, nämlich der „Sachverhaltsfeststellung“ zur Aufklärung des Verdachts von Straftaten (US 6 und 12) sowie ihrer Anhaltung nach den zu I/B sowie II und III beschriebenen strafbaren Handlungen, zu hindern versucht.(römisch vier) durch das zu I/C und I/D beschriebene Verhalten sowie darüber hinaus durch ruckartige Bewegungen sowie Anwendung von Körperkraft gegen die Fixierung Beamte mit Gewalt an Amtshandlungen, nämlich der „Sachverhaltsfeststellung“ zur Aufklärung des Verdachts von Straftaten (US 6 und 12) sowie ihrer Anhaltung nach den zu I/B sowie römisch zwei und römisch drei beschriebenen strafbaren Handlungen, zu hindern versucht.