Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 17/26f×

Entscheidung 12 Os 17/26f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os17/26f

Entscheidungsdatum

28.04.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. April 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte, und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Sprajc, BA in der Strafsache gegen * L* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen sowie im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung der Genannten nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der L* gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt, als Schöffengericht vom 9. Dezember 2025, GZ 37 Hv 66/25z-54.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu I/B und II/A, demgemäß im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) und in der Anordnung der Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Wiener Neustadt verwiesen.

Mit ihrer gegen die Anordnung der Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde und ihrer Berufung wird * L* auf diese Entscheidung verwiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.

L* fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde * L* – soweit hier relevant – des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB (I/B), der Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins und 84 Absatz 2, StGB (I/C und I/D), der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (II/A und II/B), des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB (römisch drei) und des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB (römisch vier) schuldig erkannt und zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem ordnete das Erstgericht, aus Anlass der zu I/C, I/D und römisch vier dargestellten, Taten die Unterbringung der Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB an.

[2]                 Danach hat L* in B*

(römisch eins) am 22. Juli 2025 Nachgenannte vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht, und zwar

(B) * K* durch Würgen,

(C) die Polizeibeamtin * D* durch gezielte Schläge gegen den Oberkörper,

(D) den Polizeibeamten * M* durch einen gezielten Fußtritt,

wobei sie zu C und D die Körperverletzungen an Beamten während der Vollziehung ihrer Aufgaben beging;

(römisch zwei) Nachgenannte mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen und zwar

(A) am 22. Juli 2025 K*, indem sie ihr begleitend zu I/B des Schuldspruchs ankündigte, sie werde sie „umbringen“,

(B) am 23. Juli 2025 * R*, * F* und * B*, denen sie ankündigte, sie werde die Genannten umbringen;

(römisch drei) fremde Sachen beschädigt, und zwar

(A) am 22. Juli 2025 den Pkw des * Kö*, indem sie diese Sache mit Glasflaschen bewarf und wiederholt dagegen stieß,

(B) am 23. Juli 2025 die Alarmtaste im Anhalteraum der Polizeiinspektion B*, indem sie die Abdeckung aus der Wand riss und von der Stromzufuhr trennte, wobei die Beschädigung an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur erfolgte;

(römisch vier) durch das zu I/C und I/D beschriebene Verhalten sowie darüber hinaus durch ruckartige Bewegungen sowie Anwendung von Körperkraft gegen die Fixierung Beamte mit Gewalt an Amtshandlungen, nämlich der „Sachverhaltsfeststellung“ zur Aufklärung des Verdachts von Straftaten (US 6 und 12) sowie ihrer Anhaltung nach den zu I/B sowie römisch zwei und römisch drei beschriebenen strafbaren Handlungen, zu hindern versucht.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde von L*.

[4]         Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass der Schuldspruch zu I/B mit nicht geltend gemachter, L* zum Nachteil gereichender Nichtigkeit (Ziffer 9, Litera a,) behaftet ist, die von Amts wegen wahrzunehmen war (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO). Denn die Entscheidungsgründe enthalten keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite.

[5]         Dieser Rechtsfehler mangels Feststellungen erfordert die Aufhebung des Schuldspruchs zu I/B bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 e, StPO), demgemäß auch des Strafausspruchs (einschließlich der Vorhaftanrechnung) und der Anordnung der Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB vergleiche RIS-Justiz RS0115054 [T5], RS0091644 [T1]; 14 Os 90/25d [Rz 6]). In diesem Umfang war die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen, worauf L* mit ihrer gegen die Anordnung der Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde und ihrer Berufung zu verweisen war.

[6]         Die Aufhebung des Schuldspruchs zu II/A erfolgte in Wahrnehmung der dem Obersten Gerichtshof durch Paragraph 289, StPO eingeräumten Befugnis. Denn Drohungen mit der Zufügung einer Verletzung am Körper sind gegenüber der sofortigen Verwirklichung dieses Übels (siehe US 5 [„begleitend zu den körperlichen Angriffen äußerte die Angeklagte“]) subsidiär (RIS-Justiz RS0092386; Ratz in WK2 StGB Vor Paragraphen 28 –, 31, Rz 45), sodass zur umfassenden Beurteilung dieses (Schein-)Konkurrenzverhältnisses die Aufhebung des Schuldspruchs auch zu II/A notwendig war vergleiche 12 Os 68/24b [Rz 11]).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen:

[7]         Indem die Beschwerde die Feststellung, wonach L* diskretions- und dispositionsfähig war (US 7), mit dem Hinweis auf (von den Tatrichtern auch im gegebenen Zusammenhang gewürdigten [US 11]) Zeugenaussagen über das Verhalten der Genannten am 22. Juli 2025 in Zweifel zieht, bekämpft sie nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) die tatrichterliche Beweiswürdigung. Gleiches gilt für die Spekulationen über eine „unbewusste“ Einnahme von KO-Tropfen oder ähnlichen Substanzen (siehe im Übrigen zur Frage der Auswirkungen „möglichen“ Genusses von Alkohol oder anderer berauschender Mittel auf die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit von L* ON 27.1, 18). Worin ein weiters behaupteter Widerspruch zwischen dem Sachverständigengutachten und den (sinnlichen) Wahrnehmungen der Zeugen bestehen soll, wird nicht klar.

[8]         Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in diesem Umfang bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[9]         Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E147445

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00017.26F.0428.000

Im RIS seit

15.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2026

Dokumentnummer

JJT_20260428_OGH0002_0120OS00017_26F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung