Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Werner A des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130Mit dem angefochtenen Urteil wurde Werner A des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2, 130
2. Fall und 15 StGB und der Vergehen der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 22. Fall und 15 StGB und der Vergehen der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2
StGB und nach § 16 Abs 1 Z 2 SuchtgiftG. schuldig gesprochen. Er wurde hiefür nach § 28, 130 zweiter Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Gemäß § 38 StGB wurde die Vorhaft vom 1.Februar 1983, 1,30 Uhr, bis 2.Februar 1983, 22,30 Uhr und vom 14.April 1983, 2,30 Uhr, bis 29.April 1983, 17,10 Uhr, auf die Strafe angerechnet.StGB und nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG. schuldig gesprochen. Er wurde hiefür nach Paragraph 28, 130, zweiter Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Gemäß Paragraph 38, StGB wurde die Vorhaft vom 1.Februar 1983, 1,30 Uhr, bis 2.Februar 1983, 22,30 Uhr und vom 14.April 1983, 2,30 Uhr, bis 29.April 1983, 17,10 Uhr, auf die Strafe angerechnet.
Leonhard B wurde des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 2. Fall und 15 StGB und der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 15, 269 Abs 1 StGB, der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs 1, 84Leonhard B wurde des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2, 130 2. Fall und 15 StGB und der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 15, 269, Absatz eins, StGB, der schweren Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, 84
Abs 2 Z 4 StGB, nach § 36 Abs 1 lit a WaffG. und nach § 16 Abs 1 Z 2 SuchtgiftG. schuldig gesprochen und hiefür nach § 28, 130 zweiter Strafsatz StGB und unter Bedachtnahme gemäß § 31 und 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 30.März 1983, GZ 22 Vr 166/83-30 (22 Hv 61/83), zu einer Zusatzstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Auf diese Strafe wurde die Haft vom 30. März 1983, 14,45 Uhr, bis 29.September 1983, 18,15 Uhr angerechnet.Absatz 2, Ziffer 4, StGB, nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, WaffG. und nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG. schuldig gesprochen und hiefür nach Paragraph 28, 130, zweiter Strafsatz StGB und unter Bedachtnahme gemäß Paragraph 31 und 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 30.März 1983, GZ 22 römisch fünf r 166/83-30 (22 Hv 61/83), zu einer Zusatzstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Auf diese Strafe wurde die Haft vom 30. März 1983, 14,45 Uhr, bis 29.September 1983, 18,15 Uhr angerechnet.
Otto C wurde des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 2. Fall StGB und der Vergehen der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2Otto C wurde des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2, 130 2. Fall StGB und der Vergehen der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2
und Abs 2 StGB, nach § 36 Abs 1 lit a und b WaffG. und nach § 16 Abs 1 Z 2 SuchtgiftG. schuldig gesprochen und hiefür nach § 28, 130 zweiter Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Auf diese Strafe wurde die Vorhaft vom 2. Februar 1983, 14 Uhr, bis 29.September 1983, 18,15 Uhr angerechnet.und Absatz 2, StGB, nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera a und b WaffG. und nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG. schuldig gesprochen und hiefür nach Paragraph 28, 130, zweiter Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Auf diese Strafe wurde die Vorhaft vom 2. Februar 1983, 14 Uhr, bis 29.September 1983, 18,15 Uhr angerechnet.
Harald D wurde des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2 StGBHarald D wurde des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2 StGB
und der Vergehen nach § 36 Abs 1 lit b WaffG. und § 16 Abs 1 Z 2 SuchtgiftG. schuldig gesprochen und hiefür nach § 28, 128 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten verurteilt. Auf diese Strafe wurde die Haft vom 10.März 1983,12,50 Uhr, bis 29.September 1983, 18,15und der Vergehen nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, WaffG. und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG. schuldig gesprochen und hiefür nach Paragraph 28, 128, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten verurteilt. Auf diese Strafe wurde die Haft vom 10.März 1983,12,50 Uhr, bis 29.September 1983, 18,15
Uhr, angerechnet.
Dieses Urteil wird von den Angeklagten Leonhard B und Otto C mit Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen, von der Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieser Angeklagten mit Berufung angefochten.