Die Mängelrüge versagt aber auch, soweit der Beschwerdeführer mit Beziehung auf die im Urteilssatz unter Punkt III./1./ und 2./ bezeichneten Vorfälle in der Nacht zum 6.September 1983 in Unterwölbling vorbringt, das Gericht setze sich nicht mit der Alkoholmenge auseinander, die er nach seiner Verantwortung vor der Tat getrunken habe. Das Erstgericht hat die Feststellung, daß der Angeklagte A damals infolge des vorangegangenen Alkoholkonsums zwar enthemmt, aber keineswewgs volltrunken war (S 262 und 269 d. A), auf das Gutachten des zur Hauptverhandlung beigezogenen gerichtsärztlichen Sachverständigen Prof.Dr.Klaus C gestützt. Entgegen dem bezüglichen Beschwerdevorbringen läßt sich diesem Gutachten keineswegs entnehmen, daß der Angeklagte im Zeitpunkte der von seinem Schuldspruch wegen schwerer Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB und wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB (Punkt III./1./ und 2./ des Urteilssatzes) erfaßten Vorfällen in der Nacht zum 6.September 1983 in Unterwölbling einen Blutalkoholwert von etwa 4 %o aufgewiesen habe. Der Sachverständige errechnete auf Grund der Angaben des Angeklagten über die von ihm (angeblich) vorher konsumierten Alkoholmengen einen Blutalkoholwert von etwa 4 %o nämlich nur unter der - nicht einmal vom Angeklagten selbst behaupteten - Voraussetzung, daß die diesem (vom Angeklagten angegebenen) Alkoholkonsum entsprechende (reine) Alkoholmenge von etwa 214 Gramm auf einmal getrunken worden wäre (S 156). Unter Berücksichtigung des nach der eigenen Darstellung des Angeklagten bereits am 5.September 1983 gegen 14.00 Uhr einsetzenden und bis zu den urteilsgegenständlichen Vorfällen nach 2.00 Uhr in der Früh des 6. September 1983 fortgesetzten Alkoholgenusses (vgl. S 138 und 139Die Mängelrüge versagt aber auch, soweit der Beschwerdeführer mit Beziehung auf die im Urteilssatz unter Punkt römisch drei./1./ und 2./ bezeichneten Vorfälle in der Nacht zum 6.September 1983 in Unterwölbling vorbringt, das Gericht setze sich nicht mit der Alkoholmenge auseinander, die er nach seiner Verantwortung vor der Tat getrunken habe. Das Erstgericht hat die Feststellung, daß der Angeklagte A damals infolge des vorangegangenen Alkoholkonsums zwar enthemmt, aber keineswewgs volltrunken war (S 262 und 269 d. A), auf das Gutachten des zur Hauptverhandlung beigezogenen gerichtsärztlichen Sachverständigen Prof.Dr.Klaus C gestützt. Entgegen dem bezüglichen Beschwerdevorbringen läßt sich diesem Gutachten keineswegs entnehmen, daß der Angeklagte im Zeitpunkte der von seinem Schuldspruch wegen schwerer Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und wegen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Punkt römisch drei./1./ und 2./ des Urteilssatzes) erfaßten Vorfällen in der Nacht zum 6.September 1983 in Unterwölbling einen Blutalkoholwert von etwa 4 %o aufgewiesen habe. Der Sachverständige errechnete auf Grund der Angaben des Angeklagten über die von ihm (angeblich) vorher konsumierten Alkoholmengen einen Blutalkoholwert von etwa 4 %o nämlich nur unter der - nicht einmal vom Angeklagten selbst behaupteten - Voraussetzung, daß die diesem (vom Angeklagten angegebenen) Alkoholkonsum entsprechende (reine) Alkoholmenge von etwa 214 Gramm auf einmal getrunken worden wäre (S 156). Unter Berücksichtigung des nach der eigenen Darstellung des Angeklagten bereits am 5.September 1983 gegen 14.00 Uhr einsetzenden und bis zu den urteilsgegenständlichen Vorfällen nach 2.00 Uhr in der Früh des 6. September 1983 fortgesetzten Alkoholgenusses vergleiche S 138 und 139
d. A; ferner S 13 d.A) und des während dieses Zeitraumes fortlaufend Hand in Hand gehenden Abbaues des Blutalkoholspiegels gelangte der Sachverständige vielmehr zu einem beim Angeklagten zur Tatzeit vorgelegenen Blutalkoholgehalt von (bloß) rund 2,5 %o, der nach diesem Gutachten zwar einer beträchtlichen, aber nicht einer mit einer Enthemmung verbundenen Alkoholisierung entspricht (S 156 d.A). Eine Volltrunkenheit des Angeklagten verneinte der Sachverständige Prof.Dr.C zunächst schon auf Grund der Schilderungen der Zeugen über das damalige, durchaus der Situation angepaßte und zielbewußte Vorgehen des Angeklagten gegen Sigrid B. Gegen die Annahme eines damals beim Angeklagten vorgelegenen Zustandes der Volltrunkenheit spricht aber vor allem, wie im Ersturteil in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf das vorerwähnte Sachverständigengutachten sowie unter Hinweis auf die Angaben der Zeugen Maria D (S 55, 100 und 149 d. A) und Anita E (S 57, 106 und 150 d.A) hervorgehoben wird, daß das Erinnerungsvermögen des Angeklagten an die Vorgänge mit Sigrid B in der Nacht zum 6.September 1983 vor dem Gasthaus F in Unterwölbling durchaus intakt war. Wenn das Erstgericht auf Grund der Angaben der vorerwähnten Zeugen der Behauptung des Angeklagten, sich an jene Vorgänge nicht erinnern zu können (S 139 d.A), den Glauben versagte (vgl. S 271 d.A), liegt darin ein im schöffengerichtlichen Verfahren der Anfechtung entzogene Akt der freien richterlichen Beweiswürdigung. Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen läßt sich aber auch aus der Aussage der Zeugin Sigrid B nicht entnehmen, daß sich der Angeklagte im Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Vorfälle in der Nacht zum 6.September 1983 bereits im Zustande der Volltrunkenheit befunden hatte. Diese Zeugin bestätigt gleichfalls nur eine damals beim Angeklagten vorgelegene und vom Erstgericht ohnedies als erwiesen angenommene starke Alkoholisierung (S 39, 103 und 144 d.A).d. A; ferner S 13 d.A) und des während dieses Zeitraumes fortlaufend Hand in Hand gehenden Abbaues des Blutalkoholspiegels gelangte der Sachverständige vielmehr zu einem beim Angeklagten zur Tatzeit vorgelegenen Blutalkoholgehalt von (bloß) rund 2,5 %o, der nach diesem Gutachten zwar einer beträchtlichen, aber nicht einer mit einer Enthemmung verbundenen Alkoholisierung entspricht (S 156 d.A). Eine Volltrunkenheit des Angeklagten verneinte der Sachverständige Prof.Dr.C zunächst schon auf Grund der Schilderungen der Zeugen über das damalige, durchaus der Situation angepaßte und zielbewußte Vorgehen des Angeklagten gegen Sigrid B. Gegen die Annahme eines damals beim Angeklagten vorgelegenen Zustandes der Volltrunkenheit spricht aber vor allem, wie im Ersturteil in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf das vorerwähnte Sachverständigengutachten sowie unter Hinweis auf die Angaben der Zeugen Maria D (S 55, 100 und 149 d. A) und Anita E (S 57, 106 und 150 d.A) hervorgehoben wird, daß das Erinnerungsvermögen des Angeklagten an die Vorgänge mit Sigrid B in der Nacht zum 6.September 1983 vor dem Gasthaus F in Unterwölbling durchaus intakt war. Wenn das Erstgericht auf Grund der Angaben der vorerwähnten Zeugen der Behauptung des Angeklagten, sich an jene Vorgänge nicht erinnern zu können (S 139 d.A), den Glauben versagte vergleiche S 271 d.A), liegt darin ein im schöffengerichtlichen Verfahren der Anfechtung entzogene Akt der freien richterlichen Beweiswürdigung. Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen läßt sich aber auch aus der Aussage der Zeugin Sigrid B nicht entnehmen, daß sich der Angeklagte im Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Vorfälle in der Nacht zum 6.September 1983 bereits im Zustande der Volltrunkenheit befunden hatte. Diese Zeugin bestätigt gleichfalls nur eine damals beim Angeklagten vorgelegene und vom Erstgericht ohnedies als erwiesen angenommene starke Alkoholisierung (S 39, 103 und 144 d.A).
Der Sachverständige Prof.Dr.Klaus C hat in seinem gerichtsärztlichen Gutachten in der Hauptverhandlung (am 10.Jänner 1984) unter Hinweis auf das im Beweisverfahren hervorgekommene Erinnerungsvermögen des Angeklagten an die Vorfälle in der Nacht zum 6.September 1983 in Unterwölbling eine durch den vorangegangenen Alkoholkonsum oder durch einen Sturz und eine daraus allenfalls resultierende Schädelprellung bedingte Bewußtseinsstörung des Angeklagten zur Tatzeit zumindest sinngemäß verneint (vgl. S 157 d.A). Die vom Beschwerdeführer bekämpfte Urteilsfeststellung, wonach das Erstgericht auf Grund der Angaben der Zeugen Maria D und Anita E in Verbindung mit dem Gutachten des gerichtsärztlichen Sachverständigen Prof.Dr.C gerade im Hinblick auf das als erwiesen angenommene intakte Erinnerungsvermögen des Angeklagten an das Tatgeschehen in der Nacht zum 6.September 1983 eine damals bei ihm vorgelegene volle Berauschung und eine Bewußtseinsstörung für ausgeschlossen hielt (S 269 und 272 d.A), erweist sich als schlüssig und steht auch mit den Verfahrensergebnissen im Einklang, sodaß der Beschwerdeführer auch in diesem Belang einen dem Ersturteil anhaftenden Begründungsmangel in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO, insbesondere eine diesen Nichtigkeitsgrund bewirkende Aktenwidrigkeit, nicht aufzuzeigen vermag.Der Sachverständige Prof.Dr.Klaus C hat in seinem gerichtsärztlichen Gutachten in der Hauptverhandlung (am 10.Jänner 1984) unter Hinweis auf das im Beweisverfahren hervorgekommene Erinnerungsvermögen des Angeklagten an die Vorfälle in der Nacht zum 6.September 1983 in Unterwölbling eine durch den vorangegangenen Alkoholkonsum oder durch einen Sturz und eine daraus allenfalls resultierende Schädelprellung bedingte Bewußtseinsstörung des Angeklagten zur Tatzeit zumindest sinngemäß verneint vergleiche S 157 d.A). Die vom Beschwerdeführer bekämpfte Urteilsfeststellung, wonach das Erstgericht auf Grund der Angaben der Zeugen Maria D und Anita E in Verbindung mit dem Gutachten des gerichtsärztlichen Sachverständigen Prof.Dr.C gerade im Hinblick auf das als erwiesen angenommene intakte Erinnerungsvermögen des Angeklagten an das Tatgeschehen in der Nacht zum 6.September 1983 eine damals bei ihm vorgelegene volle Berauschung und eine Bewußtseinsstörung für ausgeschlossen hielt (S 269 und 272 d.A), erweist sich als schlüssig und steht auch mit den Verfahrensergebnissen im Einklang, sodaß der Beschwerdeführer auch in diesem Belang einen dem Ersturteil anhaftenden Begründungsmangel in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, insbesondere eine diesen Nichtigkeitsgrund bewirkende Aktenwidrigkeit, nicht aufzuzeigen vermag.
Mit seiner Rechtsrüge (§ 281 Abs. 1 Z 10 StPO) strebt der Beschwerdeführer eine Beurteilung der zu Punkt III./1./ und 2./ bezeichneten Taten bloß als Vergehen nach § 287 Abs. 1 StGB an. Er geht dabei jedoch von der urteilsfremden Annahme aus, diese Straftaten damals im Zustande der Volltrunkenheit verübt zu haben, setzt sich demnach über die vorerwähnten, anderslautenden Urteilsfeststellungen hinweg und bringt somit den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil er nicht den im angefochtenen Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht.Mit seiner Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) strebt der Beschwerdeführer eine Beurteilung der zu Punkt römisch drei./1./ und 2./ bezeichneten Taten bloß als Vergehen nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB an. Er geht dabei jedoch von der urteilsfremden Annahme aus, diese Straftaten damals im Zustande der Volltrunkenheit verübt zu haben, setzt sich demnach über die vorerwähnten, anderslautenden Urteilsfeststellungen hinweg und bringt somit den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil er nicht den im angefochtenen Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht.
In Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO hält der Beschwerdeführer seinen Schuldspruch wegen Vergehens der Zuhälterei (Punkt I./ des Urteilssatzes) deshalb rechtlich für verfehlt, weil er damals selbst ein ausreichendes Einkommen bezogen, zwischen ihm und der Zeugin Sigrid B eine Lebensgemeinschaft bestanden habe und der hier in Betracht kommende Deliktszeitraum (von etwa einem Monat) zur Verwirklichung des Vergehenstatbestandes nach § 216 StGB !a.F. zu kurz sei.In Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO hält der Beschwerdeführer seinen Schuldspruch wegen Vergehens der Zuhälterei (Punkt römisch eins./ des Urteilssatzes) deshalb rechtlich für verfehlt, weil er damals selbst ein ausreichendes Einkommen bezogen, zwischen ihm und der Zeugin Sigrid B eine Lebensgemeinschaft bestanden habe und der hier in Betracht kommende Deliktszeitraum (von etwa einem Monat) zur Verwirklichung des Vergehenstatbestandes nach Paragraph 216, StGB !a.F. zu kurz sei.
Auch diese Rüge versagt.
Der Tatbestand der Zuhälterei in der zur Tatzeit geltenden (alten) Fassung des § 216 StGB war als Versuchsdelikt konzipiert und formell schon vollendet, auch wenn der Täter tatsächlich noch gar keinen Unterhalt gewonnen hatte (vgl. Leukauf-Steininger, a.a.O. § 216 RN 9; Foregger-Serini, StGB 3 , Anm. II zu § 216 StGB). Entscheidend für die Tatbestandsvollendung war sohin nur, daß sich der Täter bereits seiner Absicht entsprechend betätigt hat, durch Ausbeutung der Prostituierten seinen Unterhalt zur Gänze oder teilwiese zu erlangen; daß hingegen diese Betätigung eine gewisse Dauer erreicht und er tatsächlich bereits aus der gewerbsmäßigen Unzucht einer anderen Person seinen Unterhalt (zur Gänze oder teilwiese) gewinnt, war zur Deliktsvollendung nicht erforderlich (Pallin, WK, § 216 Rz 5).Der Tatbestand der Zuhälterei in der zur Tatzeit geltenden (alten) Fassung des Paragraph 216, StGB war als Versuchsdelikt konzipiert und formell schon vollendet, auch wenn der Täter tatsächlich noch gar keinen Unterhalt gewonnen hatte vergleiche Leukauf-Steininger, a.a.O. Paragraph 216, RN 9; Foregger-Serini, StGB 3 , Anmerkung römisch zwei zu Paragraph 216, StGB). Entscheidend für die Tatbestandsvollendung war sohin nur, daß sich der Täter bereits seiner Absicht entsprechend betätigt hat, durch Ausbeutung der Prostituierten seinen Unterhalt zur Gänze oder teilwiese zu erlangen; daß hingegen diese Betätigung eine gewisse Dauer erreicht und er tatsächlich bereits aus der gewerbsmäßigen Unzucht einer anderen Person seinen Unterhalt (zur Gänze oder teilwiese) gewinnt, war zur Deliktsvollendung nicht erforderlich (Pallin, WK, Paragraph 216, Rz 5).
Als nicht gesetzmäßig ausgeführt erweist sich die Rechtsrüge des Beschwerdeführers, soweit er das zur Herstellung des Tatbestandes nach § 216Als nicht gesetzmäßig ausgeführt erweist sich die Rechtsrüge des Beschwerdeführers, soweit er das zur Herstellung des Tatbestandes nach Paragraph 216
StGB !a.F. erforderliche Deliktsmerkmal der Ausbeutung der Prostituierten Sigrid B mit dem Argument verneint, daß dieser bei einem (von ihr angegebenen) Monatsverdienst von 20.000 S jedenfalls noch ein Betrag von 12.000 S verblieben sei. Hiebei übergeht der Beschwerdeführer aber die Urteilsfeststellung, daß er dieser Prostituierten während eines Zeitraumes von mehr als einem Monat nahezu täglich den gesamten, aus der Ausübung ihres unzüchtigen Gewerbes erzielten Verdienst abgenommen hatte (S 261, 265, 266 und 274 d.A). Die Wegnahme des gesamten (oder auch nur des überwiegenden) Verdienstes einer Prostituierten durch den Zuhälter stellt aber ein rücksichtsloses Ausnützen derselben dar, wird sie doch dadurch in ihren vitalen Interessen verletzt und zu einer fühlbaren Einschränkung in ihrer Lebensführung gezwungen. Ein solches Tatverhalten entspricht dem Begriff des Ausbeutens (vgl. ÖJZ-LSK 1977/117; 1979/192 sowie 13 Os 22/82); daß hingegen die Prostituierte dadurch in eine wirtschaftliche Bedrängnis oder sogar in eine Notlage gerät, ist hingegen für die Annahme einer Ausbeutung nicht erforderlich (vgl. Foregger-Serini, StGB 3 , Anm. I zu § 216 StGB und die dort zitierte Judikatur).StGB !a.F. erforderliche Deliktsmerkmal der Ausbeutung der Prostituierten Sigrid B mit dem Argument verneint, daß dieser bei einem (von ihr angegebenen) Monatsverdienst von 20.000 S jedenfalls noch ein Betrag von 12.000 S verblieben sei. Hiebei übergeht der Beschwerdeführer aber die Urteilsfeststellung, daß er dieser Prostituierten während eines Zeitraumes von mehr als einem Monat nahezu täglich den gesamten, aus der Ausübung ihres unzüchtigen Gewerbes erzielten Verdienst abgenommen hatte (S 261, 265, 266 und 274 d.A). Die Wegnahme des gesamten (oder auch nur des überwiegenden) Verdienstes einer Prostituierten durch den Zuhälter stellt aber ein rücksichtsloses Ausnützen derselben dar, wird sie doch dadurch in ihren vitalen Interessen verletzt und zu einer fühlbaren Einschränkung in ihrer Lebensführung gezwungen. Ein solches Tatverhalten entspricht dem Begriff des Ausbeutens vergleiche ÖJZ-LSK 1977/117; 1979/192 sowie 13 Os 22/82); daß hingegen die Prostituierte dadurch in eine wirtschaftliche Bedrängnis oder sogar in eine Notlage gerät, ist hingegen für die Annahme einer Ausbeutung nicht erforderlich vergleiche Foregger-Serini, StGB 3 , Anmerkung römisch eins zu Paragraph 216, StGB und die dort zitierte Judikatur).
In seiner gegen den Schuldspruch wegen Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB (Punkt III./1./) gerichteten und auf den Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Rechtsrüge vertritt der Beschwerdeführer ersichtlich den Standpunkt, daß die Verwirklichung der ihm angelasteten Tatqualifikation nach § 106 Abs. 1 Z 1In seiner gegen den Schuldspruch wegen Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (Punkt römisch drei./1./) gerichteten und auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Rechtsrüge vertritt der Beschwerdeführer ersichtlich den Standpunkt, daß die Verwirklichung der ihm angelasteten Tatqualifikation nach Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins
StGB (Begehung der Nötigung durch Drohung mit dem Tode) in subjektiver Beziehung voraussetze, daß er sich der Zeugin Sigrid B (tatsächlich) entledigen wollte. Die Annahme der vorerwähnten Tatqualifikation erfordert zwar, daß sich der (zumindest bedingte) Tätervorsatz auch auf den strafsatzerhöhenden Umstand der Drohung mit dem Tod erstreckt. Insoweit genügt es aber, daß das Tätervorhaben ernstlich darauf gerichtet ist, der bedrohten Person den Eindruck zu vermitteln, der Täter sei willens und auch in der Lage, die in Aussicht gestellte Todesfolge tatsächlich herbeizuführen. Hingegen ist es keineswegs erforderlich, daß der Täter die Drohung wahrzumachen beabsichtigt (oder sie wahrzumachen imstande ist; Leukauf-Steininger, a.a.O.
§ 105 RN 6 und § 106 RN 6 und 13). Daß der Angeklagte gegenüber der Zeugin B bei dem im Ersturteil unter Punkt III./1./ bezeichneten Vorfall in der Nacht zum 6.September 1983 vor dem Gasthaus F in Unterwölbling den Eindruck vermitteln wollte, es stehe ein Angriff auf ihr Leben (und nicht bloß eine Körperverletzung) bevor, und daß er bei ihr auch diese Vorstellung tatsächlich erweckt hatte, konnte das Erstgericht aus dem gesamten Tatverhalten des Angeklagten in Verbindung mit seiner wiederholt gegenüber dem Tatopfer geäußerten Drohung mit dem Umbringen denkrichtig ableiten (S 264 d.A). Mit seinem weiteren Vorbringen zum bezeichneten Nichtigkeitsgrund will der Beschwerdeführer insbesondere aus seinem durch vorangegangenen Alkoholgenuß erheblich beeinträchtigten Zustand zur Tatzeit den Schluß gezogen wissen, daß er damals schon auf Grund seines physischen Zustandes zu einer Todesrohung nicht mehr fähig gewesen sei und ihm daher ein das Verbrechen der schweren Nötigung im Sinne der §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB umfassender Schuldvorwurf zu Unrecht treffe. Damit vermag er aber einen dem Erstgericht bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes unterlaufenen Rechtsirrtum nicht aufzuzeigen; zielt er doch nach Inhalt und Zielsetzung dieses Beschwerdevorbringens nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung bloß darauf ab, die seine strafrechtliche Verantwortlichkeit auch im Urteilsfaktum III./1./ bejahenden Urteilsfeststellungen durch andere, für ihn günstigere zu ersetzen.Paragraph 105, RN 6 und Paragraph 106, RN 6 und 13). Daß der Angeklagte gegenüber der Zeugin B bei dem im Ersturteil unter Punkt römisch drei./1./ bezeichneten Vorfall in der Nacht zum 6.September 1983 vor dem Gasthaus F in Unterwölbling den Eindruck vermitteln wollte, es stehe ein Angriff auf ihr Leben (und nicht bloß eine Körperverletzung) bevor, und daß er bei ihr auch diese Vorstellung tatsächlich erweckt hatte, konnte das Erstgericht aus dem gesamten Tatverhalten des Angeklagten in Verbindung mit seiner wiederholt gegenüber dem Tatopfer geäußerten Drohung mit dem Umbringen denkrichtig ableiten (S 264 d.A). Mit seinem weiteren Vorbringen zum bezeichneten Nichtigkeitsgrund will der Beschwerdeführer insbesondere aus seinem durch vorangegangenen Alkoholgenuß erheblich beeinträchtigten Zustand zur Tatzeit den Schluß gezogen wissen, daß er damals schon auf Grund seines physischen Zustandes zu einer Todesrohung nicht mehr fähig gewesen sei und ihm daher ein das Verbrechen der schweren Nötigung im Sinne der Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB umfassender Schuldvorwurf zu Unrecht treffe. Damit vermag er aber einen dem Erstgericht bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes unterlaufenen Rechtsirrtum nicht aufzuzeigen; zielt er doch nach Inhalt und Zielsetzung dieses Beschwerdevorbringens nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung bloß darauf ab, die seine strafrechtliche Verantwortlichkeit auch im Urteilsfaktum römisch drei./1./ bejahenden Urteilsfeststellungen durch andere, für ihn günstigere zu ersetzen.
Der zur Gänze unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerde war sohin ein Erfolg zu versagen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28, 106 Abs. 1Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraphen 28, 106, Absatz eins
StGB zu achtzehn Monaten Freiheitsstrafe. In deren Bemessung waren erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall nach der Verurteilung durch das Kreisgericht Wels am 5.August 1983, GZ 12 Vr 790/82, sowie das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit drei Vergehen, mildernd hingegen das Teilgeständnis des Angeklagten im Faktum III./2./ des Urteilssatzes.StGB zu achtzehn Monaten Freiheitsstrafe. In deren Bemessung waren erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall nach der Verurteilung durch das Kreisgericht Wels am 5.August 1983, GZ 12 römisch fünf r 790/82, sowie das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit drei Vergehen, mildernd hingegen das Teilgeständnis des Angeklagten im Faktum römisch drei./2./ des Urteilssatzes.
Der Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Herabsetzung der Strafe anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.
Der Berufungswerber vermag keine Umstände aufzuzeigen, die eine Reduzierung der Strafe rechtfertigen könnten. Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig erfaßt und in deren Würdigung ein Strafmaß gefunden, das auch nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes sowohl der Schuld des Angeklagten und dem Unrechtsgehalt der Taten entspricht, als auch auf sein (schwer getrübtes) Vorleben und seine - durch die offenbare Erfolglosigkeit selbst empfindlicher vorangegangener Abstrafungen gekennzeichnete - Täterpersönlichkeit gebührend Bedacht nimmt.