Rechtssatz RS0095269
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095269
Entscheidungsdatum
09.05.1985
Rechtssatz
Zuhälterei ist ein Versuchsdelikt, das vollendet ist, sobald der Täter seinen Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB), seinen Unterhalt durch Ausbeutung einer Prostituierten zu erlangen, betätigt hat. Daß eine solche Ausbeutung und Unterhaltsgewinnung bereits erfolgte, ist zur Vollendung nicht erforderlich.Zuhälterei ist ein Versuchsdelikt, das vollendet ist, sobald der Täter seinen Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB), seinen Unterhalt durch Ausbeutung einer Prostituierten zu erlangen, betätigt hat. Daß eine solche Ausbeutung und Unterhaltsgewinnung bereits erfolgte, ist zur Vollendung nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
- 12 Os 180/83
Entscheidungstext OGH 29.03.1984 12 Os 180/83
- 12 Os 17/85
Entscheidungstext OGH 09.05.1985 12 Os 17/85
Beisatz: Zu § 216 StGB aF. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0095269
Dokumentnummer
JJR_19840329_OGH0002_0120OS00180_8300000_002