Zur prozessualen Deckung des Schuldspruches der Angeklagten Heide S*** wegen Mittäterschaft würde es allerdings im Sinn der von rechtlicher Gleichwertigkeit aller im § 11 FinStrG (und § 12 StGB) geregelten Täterschaftsformen ausgehenden ständigen Judikatur genügen, wenn aus dem als erwiesen angesehenen Sachverhalt zwar keine unmittelbare Täterschaft (§ 11 erster Fall FinStrG), aber eine Beitragstäterschaft (§ 11 dritter Fall FinStrG) abzuleiten wäre. Die in dieser Beziehung vorzunehmende rechtliche Beurteilung wird allerdings von einer in der Beschwerde zutreffend aufgezeigten Undeutlichkeit verhindert, weil den Feststellungen über die Verbindungsherstellung und gelegentliche Geldweiterleitung durch die Angeklagte nicht entnommen werden kann, ob damit im Sinn einer vom Erstgericht im anderen Zusammenhang herangezogenen Verantwortung (S 205; Einvernahme vom 12.April 1986) bloß die Anbahnung des vor der konkreten Verabredung wirtschaftlicher Verwertung von Schmuggelgut erfolgten Erstkontaktes zwischen dem Schmuggler Gerold H*** und dem danach ohne Mitwirkung seiner Ehefrau als Käufer und Weiterverkäufer der Konterbande tätigen Günther S*** sowie fallweise Geldbotendienste bezüglich bereits abgeschlossener Hehlereifälle gemeint sind oder ob von einer sämtliche Deliktshandlungen umspannenden und auch in einzelnen Zahlungsvorgängen zum Ausdruck gekommenen Verbindungsfunktion der Angeklagten die Rede sein sollte. Nur die zweite Alternative wäre als ein dem § 11 dritter Fall FinStrG entsprechender Beitrag zur Ausführung der gesamten Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei des Günther S*** durch (zumindest) psychische Unterstützung des ummittelbaren Täters zu werten.Zur prozessualen Deckung des Schuldspruches der Angeklagten Heide S*** wegen Mittäterschaft würde es allerdings im Sinn der von rechtlicher Gleichwertigkeit aller im Paragraph 11, FinStrG (und Paragraph 12, StGB) geregelten Täterschaftsformen ausgehenden ständigen Judikatur genügen, wenn aus dem als erwiesen angesehenen Sachverhalt zwar keine unmittelbare Täterschaft (Paragraph 11, erster Fall FinStrG), aber eine Beitragstäterschaft (Paragraph 11, dritter Fall FinStrG) abzuleiten wäre. Die in dieser Beziehung vorzunehmende rechtliche Beurteilung wird allerdings von einer in der Beschwerde zutreffend aufgezeigten Undeutlichkeit verhindert, weil den Feststellungen über die Verbindungsherstellung und gelegentliche Geldweiterleitung durch die Angeklagte nicht entnommen werden kann, ob damit im Sinn einer vom Erstgericht im anderen Zusammenhang herangezogenen Verantwortung (S 205; Einvernahme vom 12.April 1986) bloß die Anbahnung des vor der konkreten Verabredung wirtschaftlicher Verwertung von Schmuggelgut erfolgten Erstkontaktes zwischen dem Schmuggler Gerold H*** und dem danach ohne Mitwirkung seiner Ehefrau als Käufer und Weiterverkäufer der Konterbande tätigen Günther S*** sowie fallweise Geldbotendienste bezüglich bereits abgeschlossener Hehlereifälle gemeint sind oder ob von einer sämtliche Deliktshandlungen umspannenden und auch in einzelnen Zahlungsvorgängen zum Ausdruck gekommenen Verbindungsfunktion der Angeklagten die Rede sein sollte. Nur die zweite Alternative wäre als ein dem Paragraph 11, dritter Fall FinStrG entsprechender Beitrag zur Ausführung der gesamten Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei des Günther S*** durch (zumindest) psychische Unterstützung des ummittelbaren Täters zu werten.
Der aufgezeigte Mangel erfordert die Aufhebung des Schuldspruches der Angeklagten Heide S*** und die Anordnung eines zweiten Rechtsganges im Umfang der Kassation (§ 285 e StPO). Bei dieser Erledigung brauchte auf das weitere Beschwerdevorbringen der Angeklagten Heide S*** nicht eingegangen zu werden. Im erneuerten Verfahren wird das Erstgericht zu berücksichtigen haben, daß sich Mittäterschaft bei den in Rede stehenden Hehlereidelikten nicht bloß aus Erwerbsvorgängen oder Verkäufen von Schmuggelgut und Monopolgegenständen, sondern auch (in der Begehungsweise des Verheimlichens) aus der gemeinsamen Ausübung des Gewahrsams über die jeweiligen Gegenstände ergeben kann und daß ferner die Haftung für die Qualifikation gewerbsmäßiger Begehung im Sinne des § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG den Willen des Täters voraussetzt, sich selbst eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weshalb das Vorliegen einer solchen Tendenz nur bei Mittätern oder anderen Beteiligten nicht ausreichen würde (SSt 48/96 u.a.); ebensowenig genügt der Umstand, daß der Ehepartner des Täters solche Einkünfte erlangen sollte (JBl. 1980, 436).Der aufgezeigte Mangel erfordert die Aufhebung des Schuldspruches der Angeklagten Heide S*** und die Anordnung eines zweiten Rechtsganges im Umfang der Kassation (Paragraph 285, e StPO). Bei dieser Erledigung brauchte auf das weitere Beschwerdevorbringen der Angeklagten Heide S*** nicht eingegangen zu werden. Im erneuerten Verfahren wird das Erstgericht zu berücksichtigen haben, daß sich Mittäterschaft bei den in Rede stehenden Hehlereidelikten nicht bloß aus Erwerbsvorgängen oder Verkäufen von Schmuggelgut und Monopolgegenständen, sondern auch (in der Begehungsweise des Verheimlichens) aus der gemeinsamen Ausübung des Gewahrsams über die jeweiligen Gegenstände ergeben kann und daß ferner die Haftung für die Qualifikation gewerbsmäßiger Begehung im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG den Willen des Täters voraussetzt, sich selbst eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weshalb das Vorliegen einer solchen Tendenz nur bei Mittätern oder anderen Beteiligten nicht ausreichen würde (SSt 48/96 u.a.); ebensowenig genügt der Umstand, daß der Ehepartner des Täters solche Einkünfte erlangen sollte (JBl. 1980, 436).
Mit ihrer Berufung war die Angeklagte Heide S*** auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen. In gleicher Weise war mit der Berufung des Zollamtes Wien zu verfahren, soweit damit der gegen die Angeklagte Heide S*** ergangene Strafausspruch bekämpft wird.
2. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
Günther S***:
Der gegen den Genannten erhobene Urteilsvorwurf deckt sich wegen der angenommenen Mittäterschaft mit dem gegen seine Ehefrau Heide S*** gefällten Schuldspruch (II B 1 a und b sowie III 2). Unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 4 StPO rügt der Beschwerdeführer die Abweisung (S 188 i.V.m. S 208 f.) des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Vernehmung des Zeugen Hermann H*** zum Beweis dafür, daß der Angeklagte H*** auch an weitere (zu ergänzen: als unter Anklage gestellten) Personen "verfahrensgegenständliche Zigaretten" (gemeint sind die vom Schuldspruch H*** erfaßten 1100 Stangen) geliefert hat (S. 187).Der gegen den Genannten erhobene Urteilsvorwurf deckt sich wegen der angenommenen Mittäterschaft mit dem gegen seine Ehefrau Heide S*** gefällten Schuldspruch (römisch zwei B 1 a und b sowie römisch drei 2). Unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO rügt der Beschwerdeführer die Abweisung (S 188 in Verbindung mit S 208 f.) des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Vernehmung des Zeugen Hermann H*** zum Beweis dafür, daß der Angeklagte H*** auch an weitere (zu ergänzen: als unter Anklage gestellten) Personen "verfahrensgegenständliche Zigaretten" (gemeint sind die vom Schuldspruch H*** erfaßten 1100 Stangen) geliefert hat (S. 187).
In der Verfahrensrüge wird dazu vorgebracht, die den Zweit- bis Fünftangeklagten (als verhehlt) angelastete Stangenzahl (35 [S***] + 300 [Eheleute S***] + 670 [S***]) könne unter Berücksichtigung des Eigenverbrauches und der anderen Personen gelieferten Zigaretten nicht richtig sein, zumal - was allerdings erst in der Beschwerde behauptet wird - Hermann H*** einen Heurigenbetrieb führe und daher "größere Mengen abgenommen haben wird". Durch die Abweisung des in Rede stehenden Beweisantrages sei (neben seiner Ehefrau) auch der Beschwerdeführer Günther S*** in Verteidigungsrechten beeinträchtigt worden.
Dieser Rüge Günther S***'S kommt Berechtigung nicht zu:
Nach den erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen bezogen - wie schon erwähnt - die Eheleute S*** 300 Stangen geschmuggelter Zigaretten, Franz S*** 35 Stangen und Wolfgang S*** 670 Stangen Zigaretten, insgesamt etwa 60 Stangen dienten dem Eigenverbrauch des Angeklagten H*** und seiner Ehefrau (s.S 200 und 201). Daraus ergibt sich zwischen den vom Angeklagten H*** geschmuggelten 1100 Stangen und von den weiteren Angeklagten bezogenen bzw. vom Ehepaar H*** selbst verbrauchten Zigaretten eine Differenz von 35 Stangen. Diese kamen ersichtlich - wie in dem vorstehend zitierten Beweisantrag behauptet wurde - anderen als von der Anklageschrift und vom Schuldspruch erfaßten Personen zu. Geht nun das Urteil ohnehin von der unter Beweis gestellten Tatsache aus, erweist sich der den Gegenstand der Verfahrensrüge bildende Beweisantrag als überflüssig. Dies erkannte das Schöffengericht bei Fällung seines in den Urteilsgründen (S 208 f.) näher erläuterten Zwischenerkenntnisses (S 188) zutreffend. Die Behauptung, Hermann H*** betreibe einen Heurigen und werde daher größere Mengen (als die vorstehend errechnete Differenz von 35 Stangen) abgenommen haben, wurde erst im Rechtsmittel und daher verspätet behauptet. Denn Gegenstand der unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs. 1 Z 4 StPO vorzunehmenden Überprüfung eines erfolglos gestellten Beweisantrages kann nur dieser selbst sein, nicht ein - wie hier - (erst) im Rechtsmittelverfahren erweitertes Vorbringen.Nach den erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen bezogen - wie schon erwähnt - die Eheleute S*** 300 Stangen geschmuggelter Zigaretten, Franz S*** 35 Stangen und Wolfgang S*** 670 Stangen Zigaretten, insgesamt etwa 60 Stangen dienten dem Eigenverbrauch des Angeklagten H*** und seiner Ehefrau (s.S 200 und 201). Daraus ergibt sich zwischen den vom Angeklagten H*** geschmuggelten 1100 Stangen und von den weiteren Angeklagten bezogenen bzw. vom Ehepaar H*** selbst verbrauchten Zigaretten eine Differenz von 35 Stangen. Diese kamen ersichtlich - wie in dem vorstehend zitierten Beweisantrag behauptet wurde - anderen als von der Anklageschrift und vom Schuldspruch erfaßten Personen zu. Geht nun das Urteil ohnehin von der unter Beweis gestellten Tatsache aus, erweist sich der den Gegenstand der Verfahrensrüge bildende Beweisantrag als überflüssig. Dies erkannte das Schöffengericht bei Fällung seines in den Urteilsgründen (S 208 f.) näher erläuterten Zwischenerkenntnisses (S 188) zutreffend. Die Behauptung, Hermann H*** betreibe einen Heurigen und werde daher größere Mengen (als die vorstehend errechnete Differenz von 35 Stangen) abgenommen haben, wurde erst im Rechtsmittel und daher verspätet behauptet. Denn Gegenstand der unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO vorzunehmenden Überprüfung eines erfolglos gestellten Beweisantrages kann nur dieser selbst sein, nicht ein - wie hier - (erst) im Rechtsmittelverfahren erweitertes Vorbringen.
Mit seiner Mängel- und Rechtsrüge wendet sich der Beschwerdeführer Günther S*** gegen den Vorwurf der Gewerbsmäßigkeit im Sinn des § 38 Abs.1 lit. a FinStrG. Er bringt dazu vor, das Erstgericht vermochte keinen Grund ins Treffen zu führen, aus welchem seine Absicht, sich durch die Wiederholung der Tat eine (fortlaufende) Einnahmequelle zu verschaffen, ausreichend ersichtlich wäre (§ 281 Abs. 1 Z 5 StPO), sodaß sich mangels entsprechender Feststellungen die Annahme der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit als rechtsirrig erweise (§ 281 Abs. 1 Z 10 StPO).Mit seiner Mängel- und Rechtsrüge wendet sich der Beschwerdeführer Günther S*** gegen den Vorwurf der Gewerbsmäßigkeit im Sinn des Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG. Er bringt dazu vor, das Erstgericht vermochte keinen Grund ins Treffen zu führen, aus welchem seine Absicht, sich durch die Wiederholung der Tat eine (fortlaufende) Einnahmequelle zu verschaffen, ausreichend ersichtlich wäre (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO), sodaß sich mangels entsprechender Feststellungen die Annahme der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit als rechtsirrig erweise (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO).
Auch diese Rügen gehen ins Leere, weil die vom Beschwerdeführer vermißten Aussprüche tatsächlicher Natur in den erstgerichtlichen Urteilsgründen ohnehin enthalten sind und auch eine ausreichende Grundlage für die vom Landesgericht vorgenommene rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes, insbesondere auch zur subjektiven Tatseite der Gewerbsmäßigkeit der Hehlerei, bilden. Das Erstgericht verwies nämlich mit hinreichender Begründung (in der Bedeutung des § 270 Abs. 2 Z 5 StPO) auf die festgestellten oftmaligen, im Jahr 1984 von Günther S*** getätigten (vor allem Zigaretten-)Ankäufe und den hiefür entrichteten relativ geringen Preis, sowie auf den Umstand, daß der Genannte mit den solcherart erworbenen Zigaretten einen schwunghaften Handel betrieb (S 207/208; vgl. auch 202 f.) und gründete in rechtlicher Hinsicht darauf das Vorliegen der Qualifikation nach § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG. Insoweit nun das Schöffengericht auf Grund dieser - vom Beschwerdeführer Günther S*** übergangenen - Feststellungen den Schluß auf die Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung des Schmuggels eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, zog, setzte es (ohne Verstoß gegen die Denkgesetze) einen Akt freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO), der einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogen ist.Auch diese Rügen gehen ins Leere, weil die vom Beschwerdeführer vermißten Aussprüche tatsächlicher Natur in den erstgerichtlichen Urteilsgründen ohnehin enthalten sind und auch eine ausreichende Grundlage für die vom Landesgericht vorgenommene rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes, insbesondere auch zur subjektiven Tatseite der Gewerbsmäßigkeit der Hehlerei, bilden. Das Erstgericht verwies nämlich mit hinreichender Begründung (in der Bedeutung des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) auf die festgestellten oftmaligen, im Jahr 1984 von Günther S*** getätigten (vor allem Zigaretten-)Ankäufe und den hiefür entrichteten relativ geringen Preis, sowie auf den Umstand, daß der Genannte mit den solcherart erworbenen Zigaretten einen schwunghaften Handel betrieb (S 207/208; vergleiche auch 202 f.) und gründete in rechtlicher Hinsicht darauf das Vorliegen der Qualifikation nach Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG. Insoweit nun das Schöffengericht auf Grund dieser - vom Beschwerdeführer Günther S*** übergangenen - Feststellungen den Schluß auf die Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung des Schmuggels eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, zog, setzte es (ohne Verstoß gegen die Denkgesetze) einen Akt freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO), der einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogen ist.
Aus den aufgezeigten Gründen war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Günther S*** teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO) und teilweise als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 StPO i.V.m. § 285 a Z 2 StPO) zurückzuweisen.Aus den aufgezeigten Gründen war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Günther S*** teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) und teilweise als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) zurückzuweisen.
3. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Wolfgang S***:
Die diesem Angeklagten vorgeworfenen gewerbsmäßigen Verhehlungshandlungen erblickt das Erstgericht in dem Verkaufen bzw. Verhandeln von 670 Stangen Zigaretten (II B 2 a, womit sich der Genannte auch der Monopolhehlerei [Bemessungsgrundlage 199.580 S] schuldig machte - III 3) und einer Ledergeldbörse (II B 2 b), welche Waren Gerold H*** geschmuggelt hatte.Die diesem Angeklagten vorgeworfenen gewerbsmäßigen Verhehlungshandlungen erblickt das Erstgericht in dem Verkaufen bzw. Verhandeln von 670 Stangen Zigaretten (römisch zwei B 2 a, womit sich der Genannte auch der Monopolhehlerei [Bemessungsgrundlage 199.580 S] schuldig machte - römisch drei 3) und einer Ledergeldbörse (römisch zwei B 2 b), welche Waren Gerold H*** geschmuggelt hatte.
Unter Bezugnahme auf § 281 Abs. 1 Z 5 StPO bekämpft der Angeklagte nach Art einer Schuldberufung die Beweiswürdigung, indem er seine vom Schöffengericht in Ausübung freier Beweiswürdigung abgelehnte Verantwortung, er habe H*** für einen Taxilenker gehalten, der die Zigaretten von in Österreich tätigen UNO-Beamten erworben habe, wiederholt und auf deren Basis eine für ihn günstigere Lösung der Schuldfrage anstrebt. Dies zur Annahme sowohl des (Grund-)Tatbestandes der Abgaben- und Monopolhehlerei nach den §§ 37 Abs. 1 lit. a und 46 Abs. 1 lit. a FinStrG als auch der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit des § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, wobei er bestreitet, Zigaretten weiterverkauft zu haben.Unter Bezugnahme auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO bekämpft der Angeklagte nach Art einer Schuldberufung die Beweiswürdigung, indem er seine vom Schöffengericht in Ausübung freier Beweiswürdigung abgelehnte Verantwortung, er habe H*** für einen Taxilenker gehalten, der die Zigaretten von in Österreich tätigen UNO-Beamten erworben habe, wiederholt und auf deren Basis eine für ihn günstigere Lösung der Schuldfrage anstrebt. Dies zur Annahme sowohl des (Grund-)Tatbestandes der Abgaben- und Monopolhehlerei nach den Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a und 46 Absatz eins, Litera a, FinStrG als auch der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit des Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG, wobei er bestreitet, Zigaretten weiterverkauft zu haben.
Damit erweist sich dieses Rechtsmittel als nicht zielführend:
Das Schöffengericht stellte nämlich auf Grund der geständigen und (in Ausübung freier Beweiswürdigung) für glaubwürdig erachteten Verantwortung des Mitangeklagten H*** (s. insbesondere S 166) und der Verantwortung des Beschwerdeführers S*** vor dem Zollamt (ON 6 Blatt 62), wo er (trotz ausführlicher Vernehmung) mit keinem Wort von der Annahme sprach, H*** beziehe die Zigaretten von UNO-Beamten, beweiswürdigend fest (s.S 206 f.), Wolfgang S*** habe in Kauf genommen, geschmuggelte Zigaretten (preisgünstig) zu erwerben. Die Konstatierung über die Weitergabe eines Teiles der solcherart erworbenen Zigaretten (etwa an die Hausbesorgerin und an die Schwester als Gegenleistung für die Beaufsichtigung seines Kindes und an die Tochter) traf das Schöffengericht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung (s.S 178). Bei der zollamtlichen Vernehmung gab der Genannte übrigens an, Zigaretten mit einem Zuschlag von 10 oder 15 S an viele Bekannte, von denen er nur die Vornamen kenne, verkauft zu haben (vgl. abermals ON 6 Blatt 62). Dies übergeht der Beschwerdeführer S*** in seinen Beschwerdeausführungen. Sein an sich richtiger Hinweis, der Angeklagte H*** habe in der Hauptverhandlung zur Frage des Weiterverkaufes nur unbestimmte Angaben gemacht (s.S 167), geht daher ins Leere, weil eben das Schöffengericht auf Grund der vorstehend zitierten eigenen Angaben S***'S beim Zollamt und in der Hauptverhandlung (und - aus dem Kontext ersichtlich - auch in Verbindung mit der großen Anzahl der von H*** erworbenen Zigaretten innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes) und (diesbezüglich) nicht nach den Angaben H*** die tatsächlichen Umstände zur Gewerbsmäßigkeit festgestellt hat.Das Schöffengericht stellte nämlich auf Grund der geständigen und (in Ausübung freier Beweiswürdigung) für glaubwürdig erachteten Verantwortung des Mitangeklagten H*** (s. insbesondere S 166) und der Verantwortung des Beschwerdeführers S*** vor dem Zollamt (ON 6 Blatt 62), wo er (trotz ausführlicher Vernehmung) mit keinem Wort von der Annahme sprach, H*** beziehe die Zigaretten von UNO-Beamten, beweiswürdigend fest (s.S 206 f.), Wolfgang S*** habe in Kauf genommen, geschmuggelte Zigaretten (preisgünstig) zu erwerben. Die Konstatierung über die Weitergabe eines Teiles der solcherart erworbenen Zigaretten (etwa an die Hausbesorgerin und an die Schwester als Gegenleistung für die Beaufsichtigung seines Kindes und an die Tochter) traf das Schöffengericht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung (s.S 178). Bei der zollamtlichen Vernehmung gab der Genannte übrigens an, Zigaretten mit einem Zuschlag von 10 oder 15 S an viele Bekannte, von denen er nur die Vornamen kenne, verkauft zu haben vergleiche abermals ON 6 Blatt 62). Dies übergeht der Beschwerdeführer S*** in seinen Beschwerdeausführungen. Sein an sich richtiger Hinweis, der Angeklagte H*** habe in der Hauptverhandlung zur Frage des Weiterverkaufes nur unbestimmte Angaben gemacht (s.S 167), geht daher ins Leere, weil eben das Schöffengericht auf Grund der vorstehend zitierten eigenen Angaben S***'S beim Zollamt und in der Hauptverhandlung (und - aus dem Kontext ersichtlich - auch in Verbindung mit der großen Anzahl der von H*** erworbenen Zigaretten innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes) und (diesbezüglich) nicht nach den Angaben H*** die tatsächlichen Umstände zur Gewerbsmäßigkeit festgestellt hat.
Aus den aufgezeigten Gründen sind die Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*** nicht der Prozeßordnung entsprechend, weil kein formaler Begründungsmangel in der Bedeutung des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO zur Darstellung gebracht wurde. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO i.V.m. § 285 a Z 2 StPO zurückzuweisen.Aus den aufgezeigten Gründen sind die Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*** nicht der Prozeßordnung entsprechend, weil kein formaler Begründungsmangel in der Bedeutung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO zur Darstellung gebracht wurde. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO zurückzuweisen.
Die Berufung des Angeklagten Gerold H*** war zurückzuweisen, weil - wie schon einleitend angeführt - eine Rechtsmittelausführung nicht erfolgte und (auch) bei der Berufungsanmeldung Beschwerdepunkte nicht bezeichnet wurden (§§ 296 Abs. 1 und 2, 294 Abs. 4 StPO).Die Berufung des Angeklagten Gerold H*** war zurückzuweisen, weil - wie schon einleitend angeführt - eine Rechtsmittelausführung nicht erfolgte und (auch) bei der Berufungsanmeldung Beschwerdepunkte nicht bezeichnet wurden (Paragraphen 296, Absatz eins und 2, 294 Absatz 4, StPO).
Über die Berufungen der Angeklagten Günther S*** und Wolfgang S*** sowie des Zollamtes Wien in Ansehung dieser Angeklagten und der Angeklagten Gerold H*** und Franz S*** wird bei einem mittels gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs. 3 StPO). Die Kostentscheidung beruht auf der im Urteilsspruch zitierten Gesetzesstelle.Über die Berufungen der Angeklagten Günther S*** und Wolfgang S*** sowie des Zollamtes Wien in Ansehung dieser Angeklagten und der Angeklagten Gerold H*** und Franz S*** wird bei einem mittels gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO). Die Kostentscheidung beruht auf der im Urteilsspruch zitierten Gesetzesstelle.