Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden ua der 23-jährige Rudolf W*** und der 25-jährige Peter K*** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Darnach haben sie am 12. September 1988 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Karl M*** als Mittäter mit Gewalt gegen eine Person, nämlich durch Schläge unter Aufforderung zur Ausfolgung von 100 S Bargeld, diese Barschaft dem Gerhard H*** mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung abgenötigt.Mit dem angefochtenen Urteil wurden ua der 23-jährige Rudolf W*** und der 25-jährige Peter K*** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Darnach haben sie am 12. September 1988 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Karl M*** als Mittäter mit Gewalt gegen eine Person, nämlich durch Schläge unter Aufforderung zur Ausfolgung von 100 S Bargeld, diese Barschaft dem Gerhard H*** mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung abgenötigt.
Diesen Schuldspruch bekämpfen die Angeklagten Rudolf W*** und Peter K*** jeweils mit Nichtigkeitsbeschwerde; jene des Angeklagten W*** wäre allerdings gemäß § 285 a Z 1 StPO schon durch den Gerichtshof erster Instanz zurückzuweisen gewesen. W*** hat nämlich im Anschluß an die Urteilsverkündung ausschließlich das Rechtsmittel der Berufung angemeldet (S 185 in Verbindung mit S 3 c); eine fristgerechte Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde ist unterblieben. Seine erst nach der Zustellung des angefochtenen Urteils erhobene (auf § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a, 9 lit. a, 10 und 11 StPO gestützte, im übrigen in Ansehung der Rechtsrügen mangels Orientierung am gesamten Tatsachensubstrat des bekämpften Schuldspruchs nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte) Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Diesen Schuldspruch bekämpfen die Angeklagten Rudolf W*** und Peter K*** jeweils mit Nichtigkeitsbeschwerde; jene des Angeklagten W*** wäre allerdings gemäß Paragraph 285, a Ziffer eins, StPO schon durch den Gerichtshof erster Instanz zurückzuweisen gewesen. W*** hat nämlich im Anschluß an die Urteilsverkündung ausschließlich das Rechtsmittel der Berufung angemeldet (S 185 in Verbindung mit S 3 c); eine fristgerechte Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde ist unterblieben. Seine erst nach der Zustellung des angefochtenen Urteils erhobene (auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a, 9 Litera a,, 10 und 11 StPO gestützte, im übrigen in Ansehung der Rechtsrügen mangels Orientierung am gesamten Tatsachensubstrat des bekämpften Schuldspruchs nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte) Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Der demgegenüber fristgerecht angemeldeten und ausgeführten, auf § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Peter K*** kommt schon aus dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund (Z 5) Berechtigung zu. Der Urteilsfeststellung, daß (auch) dem Angeklagten K*** die Wahrheitswidrigkeit der vorausgegangenen Diebstahlsanschuldigung gegen das Tatopfer bekannt war, als er dem Zeugen Gerhard H*** durch Tätlichkeiten den inkriminierten Bargeldbetrag abnötigte, haftet tatsächlich der relevierte formelle Begründungsmangel an. Da sich der Beschwerdeführer (sowohl vor der Polizei als auch in der Hauptverhandlung - S 80 bzw. 168 ff) unmißverständlich dahingehend verantwortet hat, die Angeklagten M*** und W*** als Kunden des von ihm betreuten Imbißkioskes ("Würstelstand") lediglich auf Grund der gegen Gerhard H*** erhobenen Diebstahlsbezichtigung vermeintlich bei der Rückforderung von Diebsgut unterstützt zu haben, wäre das Erstgericht gemäß § 270 Abs. 2 Z 5 StPO zur eingehenden Begründung der Urteilsannahme verhalten gewesen, daß (auch) der Angeklagte K*** die Unrichtigkeit der (bloß als Raubvorwand fingierten) vorausgegangenen Diebstahlsbezichtigung erkannt hat. Kann doch (dem auf S 195 sinngemäß zum Ausdruck gebrachten Standpunkt zuwider) davon nicht die Rede sein, daß die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Version, damals seines Wissens in seinem Verkaufsbereich bestohlenen Kunden bei der Wiedererlangung des Diebsguts spontan geholfen zu haben, vorweg denkunmöglich und in ihrer Plausibilität von der Konkretisierung weiterer Handlungsmotive abhängig wäre. Daß der Angeklagte K*** sein tätliches Eingreifen ausschließlich mit einer Hilfeleistung für (angeblich) Bestohlene erklärte, widerspricht, entgegen der erstgerichtlichen Auffassung, für sich allein dem Raubvorsatz. Nach Lage des Falles hätte es vielmehr der Anführung konkreter Anhaltspunkte dafür bedurft, daß der - im Gegensatz zu den Angeklagten M*** und W*** - im Kioskinneren aufhältige Beschwerdeführer (insbesondere nach Maßgabe seiner akustischen und optischen Wahrnehmungsmöglichkeiten bzw. der wechselseitigen Position und der Gesprächseinlassungen der beteiligten Personen) die Unrichtigkeit des gegen Gerhard H*** erhobenen Diebstahlsvorwurfs erkannt hat.Der demgegenüber fristgerecht angemeldeten und ausgeführten, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Peter K*** kommt schon aus dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund (Ziffer 5,) Berechtigung zu. Der Urteilsfeststellung, daß (auch) dem Angeklagten K*** die Wahrheitswidrigkeit der vorausgegangenen Diebstahlsanschuldigung gegen das Tatopfer bekannt war, als er dem Zeugen Gerhard H*** durch Tätlichkeiten den inkriminierten Bargeldbetrag abnötigte, haftet tatsächlich der relevierte formelle Begründungsmangel an. Da sich der Beschwerdeführer (sowohl vor der Polizei als auch in der Hauptverhandlung - S 80 bzw. 168 ff) unmißverständlich dahingehend verantwortet hat, die Angeklagten M*** und W*** als Kunden des von ihm betreuten Imbißkioskes ("Würstelstand") lediglich auf Grund der gegen Gerhard H*** erhobenen Diebstahlsbezichtigung vermeintlich bei der Rückforderung von Diebsgut unterstützt zu haben, wäre das Erstgericht gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO zur eingehenden Begründung der Urteilsannahme verhalten gewesen, daß (auch) der Angeklagte K*** die Unrichtigkeit der (bloß als Raubvorwand fingierten) vorausgegangenen Diebstahlsbezichtigung erkannt hat. Kann doch (dem auf S 195 sinngemäß zum Ausdruck gebrachten Standpunkt zuwider) davon nicht die Rede sein, daß die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Version, damals seines Wissens in seinem Verkaufsbereich bestohlenen Kunden bei der Wiedererlangung des Diebsguts spontan geholfen zu haben, vorweg denkunmöglich und in ihrer Plausibilität von der Konkretisierung weiterer Handlungsmotive abhängig wäre. Daß der Angeklagte K*** sein tätliches Eingreifen ausschließlich mit einer Hilfeleistung für (angeblich) Bestohlene erklärte, widerspricht, entgegen der erstgerichtlichen Auffassung, für sich allein dem Raubvorsatz. Nach Lage des Falles hätte es vielmehr der Anführung konkreter Anhaltspunkte dafür bedurft, daß der - im Gegensatz zu den Angeklagten M*** und W*** - im Kioskinneren aufhältige Beschwerdeführer (insbesondere nach Maßgabe seiner akustischen und optischen Wahrnehmungsmöglichkeiten bzw. der wechselseitigen Position und der Gesprächseinlassungen der beteiligten Personen) die Unrichtigkeit des gegen Gerhard H*** erhobenen Diebstahlsvorwurfs erkannt hat.