Gründe:
Aus dem Akt 22 a Vr 3021/84 des Landesgerichtes Salzburg (fünf Bände) ergibt sich nachstehender Sachverhalt:Aus dem Akt 22 a römisch fünf r 3021/84 des Landesgerichtes Salzburg (fünf Bände) ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Jugendschöffengericht vom 26.August 1985, 22 a Vr 3021/84-93, wurde u. a. der am 17.November 1967 geborene (vgl. Band IV/ON. 6 in ON. 85; unrichtig hingegen "17.11.1966" in der Anklageschrift Band III/ON. 77 und im Urteil Band V/ON. 93) Konrad A des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten (teils) gewerbsmäßigen schweren (gemeint offenbar: schweren, teils gewerbsmäßigen) Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 2, 129 Z. 1, 130, erster Deliktsfall, und § 15 StGB., des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB., des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB., des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB. und des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3 StGB. schuldig erkannt und gemäß § 128 Abs. 2 StGB. unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Eine Anwendung des § 11 Z. 1 JGG. unterblieb, da das Erstgericht von dem sodann auch in die Urteilsausfertigung aufgenommenen falschen Geburtsdatums "17.11.1966", und in diesem Zusammenhang ersichtlich davon ausgegangen ist, daß Konrad A nur einen Teil der ihm im Schuldspruch angelasteten Straftaten vor Vollendung seines 18. Lebensjahres, den anderen Teil aber danach begangen hatte. Die erlittenen Vorhaften wurden gemäß § 38 Abs. 1 StGB. richtig angerechnet. Von einem weiteren Diebstahlsvorwurf wurde der genannte Angeklagte gemäß § 259 Z. 3 StPO. freigesprochen. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Jugendschöffengericht vom 26.August 1985, 22 a römisch fünf r 3021/84-93, wurde u. a. der am 17.November 1967 geborene vergleiche Band IV/ON. 6 in ON. 85; unrichtig hingegen "17.11.1966" in der Anklageschrift Band III/ON. 77 und im Urteil Band V/ON. 93) Konrad A des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten (teils) gewerbsmäßigen schweren (gemeint offenbar: schweren, teils gewerbsmäßigen) Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130,, erster Deliktsfall, und Paragraph 15, StGB., des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB., des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB., des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB. und des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, StGB. schuldig erkannt und gemäß Paragraph 128, Absatz 2, StGB. unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Eine Anwendung des Paragraph 11, Ziffer eins, JGG. unterblieb, da das Erstgericht von dem sodann auch in die Urteilsausfertigung aufgenommenen falschen Geburtsdatums "17.11.1966", und in diesem Zusammenhang ersichtlich davon ausgegangen ist, daß Konrad A nur einen Teil der ihm im Schuldspruch angelasteten Straftaten vor Vollendung seines 18. Lebensjahres, den anderen Teil aber danach begangen hatte. Die erlittenen Vorhaften wurden gemäß Paragraph 38, Absatz eins, StGB. richtig angerechnet. Von einem weiteren Diebstahlsvorwurf wurde der genannte Angeklagte gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO. freigesprochen. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.