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Entscheidung 12 Os 174/95×

Entscheidung 12 Os 174/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os174/95(12Os175/95)

Entscheidungsdatum

01.02.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.Februar 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Stanislav V***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 27. September 1995, AZ 10 Bs 338/95, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Zehetner, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 27.September 1995, AZ 10 Bs 338/95, verletzt das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 494, a Absatz eins, Ziffer 4, 495, Absatz eins und Absatz 2, StPO.

Dieser Beschluß wird aufgehoben und dem Oberlandesgericht Graz aufgetragen, gemäß Paragraphen 495, Absatz eins und Absatz 2, StPO die Entscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen Graz über den Widerruf der im Verfahren dieses Gerichtes, AZ 6 römisch fünf r 3102/94, ausgesprochenen bedingten Strafnachsicht zu veranlassen.

Text

Gründe:

Das Landesgericht für Strafsachen Graz verurteilte Stanislav V***** mit Urteil vom 13.September 1994, GZ 5 E römisch fünf r 1982/94-6, wegen schweren Betruges zu neun Monaten Freiheitsstrafe, wovon es sechs Monate für eine dreijährige Probezeit bedingt nachsah (Paragraph 43, a Absatz 3, StGB). Diesen Strafausspruch änderte das Oberlandesgericht Graz am 21. Dezember 1994 (AZ 10 Bs 506,507/94) ab, indem es über den Angeklagten unter Anwendung des Paragraph 43, a Absatz 2, StGB neben einer Geldstrafe eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von vier Monaten verhängte.

Wegen neuerlicher Begehung eines (nunmehr gewerbsmäßigen schweren) Betruges erkannte das Landesgericht für Strafsachen Graz im Verfahren AZ 6 römisch fünf r 3102/94 am 16.März 1995 unter Bedachtnahme auf das zitierte Vorurteil gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf eine Freiheitsstrafe von elf Monaten. Gleichzeitig widerrief es nach Paragraph 55, Absatz eins, StGB die bedingte Nachsicht der Vorstrafe (Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO). Infolge Anfechtung des Strafausspruches durch den Angeklagten sah der Gerichtshof zweiter Instanz mit Entscheidung vom 24.Juli 1995, AZ 9 Bs 267,268/95, einen Strafteil von acht Monaten neuerlich für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nach (Paragraph 43, a Absatz 3, StGB), den Widerrufsbeschluß bestätigte es.

Noch vor Rechtskraft dieses Vorurteils wurde Stanislav V***** wegen eines am 8.Juli 1993 begangenen Betruges durch das Landesgericht für Strafsachen Graz mit Urteil vom 10.Mai 1995, GZ 6 E römisch fünf r 927/95-8, unter Bedachtnahme auf das Urteil desselben Gerichtes vom 13. September 1994 gemäß Paragraphen 31, 40, StGB zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Seiner dagegen erhobenen Berufung gab das Oberlandesgericht Graz am 27.September 1995, AZ 10 Bs 338/95, Folge und setzte die Freiheitsstrafe - wegen der mittlerweile eingetretenen Rechtskraft nunmehr unter Bedachtnahme auf beide Vorurteile - auf sechs Monate herab.

Darüber hinaus widerrief das Oberlandesgericht unter Berufung auf Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO mit gleichzeitig verkündetem Beschluß nach Paragraph 55, Absatz eins, StGB die bedingte Nachsicht der im Verfahren 6 römisch fünf r 3102/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz verhängten achtmonatigen Freiheitsstrafe.

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend zeigt die Generalprokuratur in ihrer deshalb gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen und im Gerichtstag modifizierten Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes auf, daß dieser Beschluß das Gesetz in der Bestimmung der Paragraphen 494, a Absatz eins, Ziffer 4, 495, Absatz eins und Absatz 2, StPO verletzt.

Die Anwendung der Paragraphen 31, 40, StGB in bezug auf beide Vorurteile hat zwar erstmals im Rechtsmittelverfahren die Frage des Widerrufs der in Rede stehenden bedingten Strafnachsicht nach Paragraph 55, Absatz eins, StGB aufgeworfen; zu einer Entscheidung darüber war das Rechtsmittelgericht dennoch sachlich unzuständig:

Als "erkennendes" Gericht im Sinne des Paragraph 494, a Absatz eins, StPO ist grundsätzlich jenes anzusehen, das in erster Instanz über die neue Straftat entschieden hat. Demgegenüber kann das Rechtsmittelgericht - vom Fall der Anfechtung eines Widerrufsbeschlusses (Paragraph 498, Absatz eins und Absatz 3, StPO) abgesehen - nur dann über den Widerruf befinden, wenn in erster Instanz ein zwar unangefochten gebliebener (positiver oder negativer) Widerrufsbeschluß ergangen ist, diesem jedoch durch die Änderung des Strafausspruches in dem die neuerliche Verurteilung betreffenden Rechtsmittelverfahren der Boden entzogen wird. In diesem Fall wird er nämlich wenigstens mittelbar zum Gegenstand der Rechtsmittelentscheidung, sodaß das Berufungsgericht im Sinne der von Paragraph 494, a Absatz eins, StPO bezweckten Gesamtregelung der Straffrage so vorzugehen hat, als ob auch der Widerrufsbeschluß unmittelbar angefochten worden wäre. Es hat dann - bei Vorliegen der (in concreto im übrigen auch nicht gegebenen) prozessualen Voraussetzungen (Paragraph 494, a Absatz 3, StPO), sowie unter Beachtung des Verschlimmerungsverbotes - sogleich auch darüber zu erkennen, ob die Widerrufsentscheidung aufrechterhalten oder abgeändert wird (359 BlgNR römisch siebzehn.Gesetzgebungsperiode 53, 54; EvBl 1988/63).

Eine erstinstanzliche Entscheidungskompetenz des Rechtsmittelgerichtes im Widerrufsverfahren (bei unangefochtenem Unterbleiben einer Entscheidung durch das Erstgericht) ist hingegen im Gesetz nicht vorgesehen.

Demnach kam im konkreten Fall eine Entscheidung nach Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO durch das Oberlandesgericht nicht in Betracht. Gemäß Paragraph 495, Absatz eins und Absatz 2, StPO wird über den Widerruf vielmehr das Landesgericht für Strafsachen Graz zu befinden haben.

Die - schon allein mangels Anfechtbarkeit (Paragraph 498, Absatz eins, StPO) - für den Verurteilten nachteilige Gesetzesverletzung war demnach spruchgemäß zu korrigieren (Paragraph 292, letzter Satz StPO).

Anmerkung

E41350 12D01745

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0120OS00174.95.0201.000

Dokumentnummer

JJT_19960201_OGH0002_0120OS00174_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung