Zutreffend zeigt die Generalprokuratur in ihrer deshalb gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen und im Gerichtstag modifizierten Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes auf, daß dieser Beschluß das Gesetz in der Bestimmung der §§ 494 a Abs 1 Z 4, 495 Abs 1 und Abs 2 StPO verletzt.Zutreffend zeigt die Generalprokuratur in ihrer deshalb gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen und im Gerichtstag modifizierten Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes auf, daß dieser Beschluß das Gesetz in der Bestimmung der Paragraphen 494, a Absatz eins, Ziffer 4, 495, Absatz eins und Absatz 2, StPO verletzt.
Die Anwendung der §§ 31, 40 StGB in bezug auf beide Vorurteile hat zwar erstmals im Rechtsmittelverfahren die Frage des Widerrufs der in Rede stehenden bedingten Strafnachsicht nach § 55 Abs 1 StGB aufgeworfen; zu einer Entscheidung darüber war das Rechtsmittelgericht dennoch sachlich unzuständig:Die Anwendung der Paragraphen 31, 40, StGB in bezug auf beide Vorurteile hat zwar erstmals im Rechtsmittelverfahren die Frage des Widerrufs der in Rede stehenden bedingten Strafnachsicht nach Paragraph 55, Absatz eins, StGB aufgeworfen; zu einer Entscheidung darüber war das Rechtsmittelgericht dennoch sachlich unzuständig:
Als "erkennendes" Gericht im Sinne des § 494 a Abs 1 StPO ist grundsätzlich jenes anzusehen, das in erster Instanz über die neue Straftat entschieden hat. Demgegenüber kann das Rechtsmittelgericht - vom Fall der Anfechtung eines Widerrufsbeschlusses (§ 498 Abs 1 und Abs 3 StPO) abgesehen - nur dann über den Widerruf befinden, wenn in erster Instanz ein zwar unangefochten gebliebener (positiver oder negativer) Widerrufsbeschluß ergangen ist, diesem jedoch durch die Änderung des Strafausspruches in dem die neuerliche Verurteilung betreffenden Rechtsmittelverfahren der Boden entzogen wird. In diesem Fall wird er nämlich wenigstens mittelbar zum Gegenstand der Rechtsmittelentscheidung, sodaß das Berufungsgericht im Sinne der von § 494 a Abs 1 StPO bezweckten Gesamtregelung der Straffrage so vorzugehen hat, als ob auch der Widerrufsbeschluß unmittelbar angefochten worden wäre. Es hat dann - bei Vorliegen der (in concreto im übrigen auch nicht gegebenen) prozessualen Voraussetzungen (§ 494 a Abs 3 StPO), sowie unter Beachtung des Verschlimmerungsverbotes - sogleich auch darüber zu erkennen, ob die Widerrufsentscheidung aufrechterhalten oder abgeändert wird (359 BlgNR XVII.GP 53, 54; EvBl 1988/63).Als "erkennendes" Gericht im Sinne des Paragraph 494, a Absatz eins, StPO ist grundsätzlich jenes anzusehen, das in erster Instanz über die neue Straftat entschieden hat. Demgegenüber kann das Rechtsmittelgericht - vom Fall der Anfechtung eines Widerrufsbeschlusses (Paragraph 498, Absatz eins und Absatz 3, StPO) abgesehen - nur dann über den Widerruf befinden, wenn in erster Instanz ein zwar unangefochten gebliebener (positiver oder negativer) Widerrufsbeschluß ergangen ist, diesem jedoch durch die Änderung des Strafausspruches in dem die neuerliche Verurteilung betreffenden Rechtsmittelverfahren der Boden entzogen wird. In diesem Fall wird er nämlich wenigstens mittelbar zum Gegenstand der Rechtsmittelentscheidung, sodaß das Berufungsgericht im Sinne der von Paragraph 494, a Absatz eins, StPO bezweckten Gesamtregelung der Straffrage so vorzugehen hat, als ob auch der Widerrufsbeschluß unmittelbar angefochten worden wäre. Es hat dann - bei Vorliegen der (in concreto im übrigen auch nicht gegebenen) prozessualen Voraussetzungen (Paragraph 494, a Absatz 3, StPO), sowie unter Beachtung des Verschlimmerungsverbotes - sogleich auch darüber zu erkennen, ob die Widerrufsentscheidung aufrechterhalten oder abgeändert wird (359 BlgNR römisch siebzehn.Gesetzgebungsperiode 53, 54; EvBl 1988/63).
Eine erstinstanzliche Entscheidungskompetenz des Rechtsmittelgerichtes im Widerrufsverfahren (bei unangefochtenem Unterbleiben einer Entscheidung durch das Erstgericht) ist hingegen im Gesetz nicht vorgesehen.
Demnach kam im konkreten Fall eine Entscheidung nach § 494 a Abs 1 Z 4 StPO durch das Oberlandesgericht nicht in Betracht. Gemäß § 495 Abs 1 und Abs 2 StPO wird über den Widerruf vielmehr das Landesgericht für Strafsachen Graz zu befinden haben.Demnach kam im konkreten Fall eine Entscheidung nach Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO durch das Oberlandesgericht nicht in Betracht. Gemäß Paragraph 495, Absatz eins und Absatz 2, StPO wird über den Widerruf vielmehr das Landesgericht für Strafsachen Graz zu befinden haben.
Die - schon allein mangels Anfechtbarkeit (§ 498 Abs 1 StPO) - für den Verurteilten nachteilige Gesetzesverletzung war demnach spruchgemäß zu korrigieren (§ 292 letzter Satz StPO).Die - schon allein mangels Anfechtbarkeit (Paragraph 498, Absatz eins, StPO) - für den Verurteilten nachteilige Gesetzesverletzung war demnach spruchgemäß zu korrigieren (Paragraph 292, letzter Satz StPO).