Diesen Schuldspruch bekämpfen die beiden Angeklagten mit einer gemeinsam ausgeführten, auf die Z. 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Diesen Schuldspruch bekämpfen die beiden Angeklagten mit einer gemeinsam ausgeführten, auf die Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Soweit die Verfahrensrüge (Z. 4) die Nichterledigung des in der Hauptverhandlung am 7.Februar 1984 gestellten Beweisantrages (S. 101) auf Einvernahme des zuständigen kirchlichen Organs zum Beweise dafür, daß die gestohlenen Gegenstände unbrauchbar, wertlos und infolge des geringen Wertes nicht katalogisiert waren, rügt, mangelt es ihr schon nach dem Beschwerdevorbringen an der unerläßlichen prozessualen Grundlage, weil dieser Beweisantrag in der gemäß § 276 a StPO. neu durchgeführten Hauptverhandlung am 23. Mai 1985 nach dem Inhalt der Verhandlungsschrift nicht wiederholt wurde und aus der Nichtaufnahme von Beweisen, die in der früheren Hauptverhandlung beantragt wurden, der Nichtigkeitsgrund der Z. 4 des § 281 Abs 1 StPO. nicht abgeleitet werden kann (vgl. Foregger-Serini, StPO., Auflage, § 276 a Erläuterungen II). Durch die Nichterledigung der vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung am 23.Mai 1985 gestellten Beweisanträge auf Ladung und Einvernahme des Peter KO*** und Aufnahme eines Sachbefundes durch Prof. Heinz M*** (ein weiterer Beweisantrag betraf jenes Faktum, von welchem der Angeklagte Artur K*** freigesprochen wurde, vgl. S. 203 und S. 211) zum Beweise dafür, daß die im Gutachten des Sachverständigen Kurt M*** angegebenen Werte (der gestohlenen Sachen) zu hoch sind (vgl. S. 203), wurden seine Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt. Denn das Schöffengericht ist nicht von der Wertermittlung des genannten Sachverständigen, sondern von der wesentlich niedrigeren Bewertung des (von der Polizei herangezogenen) Sachverständigen Peter KO*** (vgl. S. 221) ausgegangen. Damit wurde aber das, was nach dem bei der Antragstellung in der Hauptverhandlung angegebenen Beweisthema durch die begehrte Beweisaufnahme dargetan werden sollte, im Sinne des Antragstellers als erwiesen angenommen, sodaß hier ein Beschwerdeinteresse nicht vorliegt, abgesehen davon, daß sich an der Diebstahlsqualifikation nichts ändern würde (siehe § 281 Abs 3 StPO.).Soweit die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) die Nichterledigung des in der Hauptverhandlung am 7.Februar 1984 gestellten Beweisantrages (S. 101) auf Einvernahme des zuständigen kirchlichen Organs zum Beweise dafür, daß die gestohlenen Gegenstände unbrauchbar, wertlos und infolge des geringen Wertes nicht katalogisiert waren, rügt, mangelt es ihr schon nach dem Beschwerdevorbringen an der unerläßlichen prozessualen Grundlage, weil dieser Beweisantrag in der gemäß Paragraph 276, a StPO. neu durchgeführten Hauptverhandlung am 23. Mai 1985 nach dem Inhalt der Verhandlungsschrift nicht wiederholt wurde und aus der Nichtaufnahme von Beweisen, die in der früheren Hauptverhandlung beantragt wurden, der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. nicht abgeleitet werden kann vergleiche Foregger-Serini, StPO., Auflage, Paragraph 276, a Erläuterungen römisch zwei). Durch die Nichterledigung der vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung am 23.Mai 1985 gestellten Beweisanträge auf Ladung und Einvernahme des Peter KO*** und Aufnahme eines Sachbefundes durch Prof. Heinz M*** (ein weiterer Beweisantrag betraf jenes Faktum, von welchem der Angeklagte Artur K*** freigesprochen wurde, vergleiche S. 203 und S. 211) zum Beweise dafür, daß die im Gutachten des Sachverständigen Kurt M*** angegebenen Werte (der gestohlenen Sachen) zu hoch sind vergleiche S. 203), wurden seine Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt. Denn das Schöffengericht ist nicht von der Wertermittlung des genannten Sachverständigen, sondern von der wesentlich niedrigeren Bewertung des (von der Polizei herangezogenen) Sachverständigen Peter KO*** vergleiche S. 221) ausgegangen. Damit wurde aber das, was nach dem bei der Antragstellung in der Hauptverhandlung angegebenen Beweisthema durch die begehrte Beweisaufnahme dargetan werden sollte, im Sinne des Antragstellers als erwiesen angenommen, sodaß hier ein Beschwerdeinteresse nicht vorliegt, abgesehen davon, daß sich an der Diebstahlsqualifikation nichts ändern würde (siehe Paragraph 281, Absatz 3, StPO.).
Den Diebstahlsvorsatz der Angeklagten nahm das Erstgericht deshalb als erwiesen an, weil sie in ihrer Verantwortung einräumten, bedacht zu haben, daß der (rechtskräftig abgeurteilte) Mitangeklagte Leopold V*** als Mesner der Spitalskirche nicht befugt war, diese sakralen Gegenstände herzugeben; die Behauptung der Beschwerdeführer, ihrer Meinung nach sei der genannte Mitangeklagte zur Veräußerung dieser Gegenstände befugt gewesen, hielt es dadurch für widerlegt (vgl. S. 217-219). Auch der Umstand, daß Artur K*** beim Polizeibeamten Arnold A*** vorgesprochen, ihm Lichtbilder der gestohlenen Gemälde zeigte und sich erkundigte, ob diese etwa als gestohlen gemeldet seien, wobei er (fälschlich) erklärte, er habe diese von einer seriösen Innsbrucker Familie erhalten, veranlaßte die Tatrichter nach ihrer nicht gesetzwidrigen Argumentation die behauptete Gutgläubigkeit für widerlegt zu erachten (vgl. S. 220).Den Diebstahlsvorsatz der Angeklagten nahm das Erstgericht deshalb als erwiesen an, weil sie in ihrer Verantwortung einräumten, bedacht zu haben, daß der (rechtskräftig abgeurteilte) Mitangeklagte Leopold V*** als Mesner der Spitalskirche nicht befugt war, diese sakralen Gegenstände herzugeben; die Behauptung der Beschwerdeführer, ihrer Meinung nach sei der genannte Mitangeklagte zur Veräußerung dieser Gegenstände befugt gewesen, hielt es dadurch für widerlegt vergleiche S. 217-219). Auch der Umstand, daß Artur K*** beim Polizeibeamten Arnold A*** vorgesprochen, ihm Lichtbilder der gestohlenen Gemälde zeigte und sich erkundigte, ob diese etwa als gestohlen gemeldet seien, wobei er (fälschlich) erklärte, er habe diese von einer seriösen Innsbrucker Familie erhalten, veranlaßte die Tatrichter nach ihrer nicht gesetzwidrigen Argumentation die behauptete Gutgläubigkeit für widerlegt zu erachten vergleiche S. 220).
Wenn die Mängelrüge (Z. 5) die vom Schöffengericht zur Begründung des Diebstahlsvorsatzes herangezogenen Teile der Verantwortung der Angeklagten dazu für nicht geeignet hält, weil diese - wie die Beschwerde behauptet - unter Mißachtung der anderen Angaben der beiden Beschwerdeführer willkürlich aus ihrem Zusammenhang gelöst wiedergegeben wurden, übergeht die Rüge, daß das Erstgericht sich mit dieser Verantwortung der Angeklagten eingehend auseinandergesetzt und begründet hat, warum es aus diesen Angaben den Diebstahlsvorsatz erschlossen hat (vgl. S. 217-219). Im Kern erschöpfen sich die diesbezüglichen Ausführungen daher in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatrichter. Mit den weiteren Ausführungen, die Annahme eines solchen Diebstahlsvorsatzes sei mit Rücksicht darauf, daß diese Gegenstände von den Angeklagten gekauft wurden, unlogisch und widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, wird gleichfalls kein Begründungsmangel in der Bedeutung der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO. aufgezeigt. Denn daß aus diesen Überlegungen des Erstgerichts auch andere als die von ihm abgeleiteten, für die Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen möglich waren und sich das Gericht dennoch für die dem Angeklagten ungünstigeren entschieden hat, ist ein Akt freier Beweiswürdigung, dessen Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig ist. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z. 2 StPO.), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs 1 Z. 1, 285 a Z. 2 StPO.) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Wenn die Mängelrüge (Ziffer 5,) die vom Schöffengericht zur Begründung des Diebstahlsvorsatzes herangezogenen Teile der Verantwortung der Angeklagten dazu für nicht geeignet hält, weil diese - wie die Beschwerde behauptet - unter Mißachtung der anderen Angaben der beiden Beschwerdeführer willkürlich aus ihrem Zusammenhang gelöst wiedergegeben wurden, übergeht die Rüge, daß das Erstgericht sich mit dieser Verantwortung der Angeklagten eingehend auseinandergesetzt und begründet hat, warum es aus diesen Angaben den Diebstahlsvorsatz erschlossen hat vergleiche S. 217-219). Im Kern erschöpfen sich die diesbezüglichen Ausführungen daher in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatrichter. Mit den weiteren Ausführungen, die Annahme eines solchen Diebstahlsvorsatzes sei mit Rücksicht darauf, daß diese Gegenstände von den Angeklagten gekauft wurden, unlogisch und widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, wird gleichfalls kein Begründungsmangel in der Bedeutung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. aufgezeigt. Denn daß aus diesen Überlegungen des Erstgerichts auch andere als die von ihm abgeleiteten, für die Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen möglich waren und sich das Gericht dennoch für die dem Angeklagten ungünstigeren entschieden hat, ist ein Akt freier Beweiswürdigung, dessen Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig ist. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO.), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO.) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufungen der Angeklagten wird gesondert bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.