Eine Entscheidung über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht aus Anlaß der gegenständlichen Beschlußfassung des Bezirksgerichtes Schwanenstadt wurde im genannten Verfahren des Landesgerichtes Wiener Neustadt bislang nicht getroffen. Das Widerrufsverfahren wurde von diesem Gerichtshof allerdings aus einem anderen (von der Sperrwirkung des § 494b StPO nicht betroffenen - Mayerhofer StPO4 § 494b E 2) Grund, nämlich wegen Nichtbefolgung einer Weisung (§ 53 Abs 3 StGB), eingeleitet (ON 17, 18, 25, 26/III dA 40 E Vr 122/97 des Landesgerichtes Wiener Neustadt).Eine Entscheidung über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht aus Anlaß der gegenständlichen Beschlußfassung des Bezirksgerichtes Schwanenstadt wurde im genannten Verfahren des Landesgerichtes Wiener Neustadt bislang nicht getroffen. Das Widerrufsverfahren wurde von diesem Gerichtshof allerdings aus einem anderen (von der Sperrwirkung des Paragraph 494 b, StPO nicht betroffenen - Mayerhofer StPO4 Paragraph 494 b, E 2) Grund, nämlich wegen Nichtbefolgung einer Weisung (Paragraph 53, Absatz 3, StGB), eingeleitet (ON 17, 18, 25, 26/III dA 40 E römisch fünf r 122/97 des Landesgerichtes Wiener Neustadt).
Der in Rede stehende (vom öffentlichen Ankläger weder beantragte noch bekämpfte) Vorbehaltsbeschluß, der darauf abstellt, daß dem Bezirksgericht ein Widerruf "nur" in bezug auf ein Jahr nicht übersteigende Strafen zustehe, hier (aber) eine Sanktion von einem Jahr aktuell sei (46 f dA 4 U 22/97w des Bezirksgerichtes Schwanenstadt), steht, wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, mit dem Gesetz nicht in Einklang.
Denn nach dem klaren Wortlaut des ersten Satzes des § 494a Abs 2 StPO steht dem Bezirksgericht ein Widerruf einer (hier) bedingten Strafnachsicht nur bei Strafen zu, die das Ausmaß von je einem Jahr nicht übersteigen. Damit fiel aber der Ausspruch über den Widerruf der hier aktuellen, bedingt nachgesehenen einjährigen Freiheitsstrafe in die Entscheidungskompetenz des Bezirksgerichtes Schwanenstadt, das fallbezogen somit zufolge Fehlinterpretation der in Rede stehenden Zuständigkeitsvorschrift von der ihm gesetzlich aufgetragenen Beschlußfassung über den Widerruf der aktenkundigen bedingten Strafnachsicht Abstand nahm und diese Entscheidung der Bestimmung des § 494a Abs 2 dritter Satz StPO zuwider dem Landesgericht Wiener Neustadt vorbehielt.Denn nach dem klaren Wortlaut des ersten Satzes des Paragraph 494 a, Absatz 2, StPO steht dem Bezirksgericht ein Widerruf einer (hier) bedingten Strafnachsicht nur bei Strafen zu, die das Ausmaß von je einem Jahr nicht übersteigen. Damit fiel aber der Ausspruch über den Widerruf der hier aktuellen, bedingt nachgesehenen einjährigen Freiheitsstrafe in die Entscheidungskompetenz des Bezirksgerichtes Schwanenstadt, das fallbezogen somit zufolge Fehlinterpretation der in Rede stehenden Zuständigkeitsvorschrift von der ihm gesetzlich aufgetragenen Beschlußfassung über den Widerruf der aktenkundigen bedingten Strafnachsicht Abstand nahm und diese Entscheidung der Bestimmung des Paragraph 494 a, Absatz 2, dritter Satz StPO zuwider dem Landesgericht Wiener Neustadt vorbehielt.
Da das Unterbleiben der gebotenen Entscheidung von der Anklagebehörde unangefochten blieb, ist ein Widerruf der bedingten Nachsicht oder eine Verlängerung der Probezeit aus Anlaß der neuen Verurteilung durch das Bezirksgericht Schwanenstadt zufolge der in § 494b StPO normierten Widerrufspräklusion nicht (mehr) möglich. Dessen ungeachtet kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß der fehlerhafte Vorbehaltsbeschluß zum Nachteil des Verurteilten ausschlägt, weil er dem Landesgericht Wiener Neustadt eine (wenngleich lediglich) formelle Grundlage für die Fassung eines Widerrufsbeschlusses aufgrund der den Gegenstand des bezirksgerichtlichen Urteils bildenden Straftat bietet, weshalb aus Gründen der Rechtssicherheit in sinngemäßer Anwendung des § 292 letzter Satz StPO (SSt 60/25) spruchgemäß zu entscheiden war.Da das Unterbleiben der gebotenen Entscheidung von der Anklagebehörde unangefochten blieb, ist ein Widerruf der bedingten Nachsicht oder eine Verlängerung der Probezeit aus Anlaß der neuen Verurteilung durch das Bezirksgericht Schwanenstadt zufolge der in Paragraph 494 b, StPO normierten Widerrufspräklusion nicht (mehr) möglich. Dessen ungeachtet kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß der fehlerhafte Vorbehaltsbeschluß zum Nachteil des Verurteilten ausschlägt, weil er dem Landesgericht Wiener Neustadt eine (wenngleich lediglich) formelle Grundlage für die Fassung eines Widerrufsbeschlusses aufgrund der den Gegenstand des bezirksgerichtlichen Urteils bildenden Straftat bietet, weshalb aus Gründen der Rechtssicherheit in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 292, letzter Satz StPO (SSt 60/25) spruchgemäß zu entscheiden war.