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Entscheidung 12 Os 175/98×

Entscheidung 12 Os 175/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os175/98

Entscheidungsdatum

18.02.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Holzweber, Dr. Zehetner und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Kurt H***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB, AZ 4 U 22/97w des Bezirksgerichtes Schwanenstadt, über die vom Generalprokurator gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Schwanenstadt vom 30. Jänner 1998, GZ 4 U 22/97w-12, zur Wahrung des Gesetzes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Bierlein, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Bezirksgerichtes Schwanenstadt vom 30. Jänner 1998, GZ 4 U 22/97w-12, mit dem die Entscheidung über den Widerruf der bedingten Nachsicht der über Kurt H***** mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 22. Juli 1997, GZ 40 E römisch fünf r 122/97-11, wegen Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 erster Fall StGB verhängten einjährigen Freiheitsstrafe dem zuletzt genannten Gericht vorbehalten wurde, verletzt das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 494 a, Absatz 2, erster und dritter Satz, 494b StPO.

Dieser Beschluß wird aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit (rechtskräftigem) Urteil des Bezirksgerichtes Schwanenstadt vom 30. Jänner 1998, GZ 4 U 22/97w-12, wurde Kurt H***** des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Wochen verurteilt. Zugleich faßte der Bezirksrichter unter Bezugnahme auf "494a Absatz 2, letzter Satz StPO" den Beschluß, die Entscheidung über den Widerruf der bedingten Nachsicht der über Kurt H***** mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 22. Juli 1997, GZ 40 E römisch fünf r 122/97-11, wegen des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 erster Fall StGB verhängten (unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren vorläufig aufgeschobenen) einjährigen Freiheitsstrafe dem Landesgericht Wiener Neustadt vorzubehalten.

Rechtliche Beurteilung

Eine Entscheidung über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht aus Anlaß der gegenständlichen Beschlußfassung des Bezirksgerichtes Schwanenstadt wurde im genannten Verfahren des Landesgerichtes Wiener Neustadt bislang nicht getroffen. Das Widerrufsverfahren wurde von diesem Gerichtshof allerdings aus einem anderen (von der Sperrwirkung des Paragraph 494 b, StPO nicht betroffenen - Mayerhofer StPO4 Paragraph 494 b, E 2) Grund, nämlich wegen Nichtbefolgung einer Weisung (Paragraph 53, Absatz 3, StGB), eingeleitet (ON 17, 18, 25, 26/III dA 40 E römisch fünf r 122/97 des Landesgerichtes Wiener Neustadt).

Der in Rede stehende (vom öffentlichen Ankläger weder beantragte noch bekämpfte) Vorbehaltsbeschluß, der darauf abstellt, daß dem Bezirksgericht ein Widerruf "nur" in bezug auf ein Jahr nicht übersteigende Strafen zustehe, hier (aber) eine Sanktion von einem Jahr aktuell sei (46 f dA 4 U 22/97w des Bezirksgerichtes Schwanenstadt), steht, wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, mit dem Gesetz nicht in Einklang.

Denn nach dem klaren Wortlaut des ersten Satzes des Paragraph 494 a, Absatz 2, StPO steht dem Bezirksgericht ein Widerruf einer (hier) bedingten Strafnachsicht nur bei Strafen zu, die das Ausmaß von je einem Jahr nicht übersteigen. Damit fiel aber der Ausspruch über den Widerruf der hier aktuellen, bedingt nachgesehenen einjährigen Freiheitsstrafe in die Entscheidungskompetenz des Bezirksgerichtes Schwanenstadt, das fallbezogen somit zufolge Fehlinterpretation der in Rede stehenden Zuständigkeitsvorschrift von der ihm gesetzlich aufgetragenen Beschlußfassung über den Widerruf der aktenkundigen bedingten Strafnachsicht Abstand nahm und diese Entscheidung der Bestimmung des Paragraph 494 a, Absatz 2, dritter Satz StPO zuwider dem Landesgericht Wiener Neustadt vorbehielt.

Da das Unterbleiben der gebotenen Entscheidung von der Anklagebehörde unangefochten blieb, ist ein Widerruf der bedingten Nachsicht oder eine Verlängerung der Probezeit aus Anlaß der neuen Verurteilung durch das Bezirksgericht Schwanenstadt zufolge der in Paragraph 494 b, StPO normierten Widerrufspräklusion nicht (mehr) möglich. Dessen ungeachtet kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß der fehlerhafte Vorbehaltsbeschluß zum Nachteil des Verurteilten ausschlägt, weil er dem Landesgericht Wiener Neustadt eine (wenngleich lediglich) formelle Grundlage für die Fassung eines Widerrufsbeschlusses aufgrund der den Gegenstand des bezirksgerichtlichen Urteils bildenden Straftat bietet, weshalb aus Gründen der Rechtssicherheit in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 292, letzter Satz StPO (SSt 60/25) spruchgemäß zu entscheiden war.

Anmerkung

E53087 12D01758

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0120OS00175.98.0218.000

Dokumentnummer

JJT_19990218_OGH0002_0120OS00175_9800000_000

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