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Rechtssatz RS0090701×

Rechtssatz RS0090701

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0090701

Geschäftszahl

14Os29/89; 12Os175/98

Entscheidungsdatum

18.02.1999

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 494, a Absatz 2, StPO steht der Widerruf dem Bezirksgericht zu, wenn die einzelnen Strafen und Strafreste das Ausmaß nicht übersteigen, daß für die Strafbefugnis dieses Gerichtstypus (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3, StPO in der Fassung StRÄG 1987) grundsätzlich maßgebend ist. Die einzelne Strafe (der einzelne Strafrest) darf daher neun Monate nicht übersteigen. Daß Strafen (oder Strafreste) aus mehreren Verurteilungen - mögen diese auch im Zusammenhang nach Paragraph 31, StGB stehen - zusammen dieses Ausmaß übersteigen, hindert die sofortige Entscheidung durch das zuletzt erkennende (Bezirksgericht) Gericht hingegen nicht.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 29/89
    Entscheidungstext OGH 12.04.1989 14 Os 29/89
    Veröff: SSt 60/25
  • 12 Os 175/98
    Entscheidungstext OGH 18.02.1999 12 Os 175/98
    Vgl auch; Beisatz: Dem Bezirksgericht steht ein Widerruf einer (hier) bedingten Strafnachsicht nur bei Strafen zu, die das Ausmaß von je einem Jahr nicht übersteigen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0090701

Dokumentnummer

JJR_19890412_OGH0002_0140OS00029_8900000_001