Gemäß § 317 Abs 2 StPO ist es der Beurteilung des Schwurgerichtshofes anheimgestellt, ob ein strafsatzändernder Umstand in die Hauptfrage ('komplexe' Fragestellung) aufzunehmen oder zum Gegenstand einer besonderen (Zusatz-) Frage zu machen ist. Denn § 316 StPO normiert nur die Voraussetzungen, unter denen Erschwerungs- oder Milderungsumstände überhaupt den Gegenstand einer Fragestellung bilden können; das Gesetz schreibt aber nicht vor, daß nach einem eine önderung des Strafsatzes begründenden Erschwerungs- (oder Milderungs-)umstand eine selbständige (Zusatz-) Frage an die Geschwornen gerichtet werden muß. Die Aufnahme eines strafsatzändernden Umstands in eine Haupt- oder Eventualfrage ist daher nach dem Gesetz zulässig, zumal auch hier den Geschwornen die ihnen in der (allgemeinen) Rechtsbelehrung ausdrücklich eröffnete Gelegenheit zu einer einschränkenden Bejahung der (komplexen) Hauptfrage offen stand (Mayerhofer-Rieder, StPO II/2, E.Nr. 8 zu § 316).Gemäß Paragraph 317, Absatz 2, StPO ist es der Beurteilung des Schwurgerichtshofes anheimgestellt, ob ein strafsatzändernder Umstand in die Hauptfrage ('komplexe' Fragestellung) aufzunehmen oder zum Gegenstand einer besonderen (Zusatz-) Frage zu machen ist. Denn Paragraph 316, StPO normiert nur die Voraussetzungen, unter denen Erschwerungs- oder Milderungsumstände überhaupt den Gegenstand einer Fragestellung bilden können; das Gesetz schreibt aber nicht vor, daß nach einem eine önderung des Strafsatzes begründenden Erschwerungs- (oder Milderungs-)umstand eine selbständige (Zusatz-) Frage an die Geschwornen gerichtet werden muß. Die Aufnahme eines strafsatzändernden Umstands in eine Haupt- oder Eventualfrage ist daher nach dem Gesetz zulässig, zumal auch hier den Geschwornen die ihnen in der (allgemeinen) Rechtsbelehrung ausdrücklich eröffnete Gelegenheit zu einer einschränkenden Bejahung der (komplexen) Hauptfrage offen stand (Mayerhofer-Rieder, StPO II/2, E.Nr. 8 zu Paragraph 316,).
Nach der herrschenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (siehe die bei Leukauf-Steininger Kommentar2 § 143 RN. 10 zitierte oberstgerichtliche Judikatur) normiert § 143 StGB einen erweiterten Waffenbegriff, unter welchen nicht nur Waffen im technischen Sinn fallen, sondern jeder Gegenstand, der als ein zur Gewaltanwendung gegen eine Person oder zur Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ad hoc geeignetes Instrument gebraucht wird (ÖJZ-LSK. 1976/285; vgl. 10 Os 177/76 betr. eine kantige Zaunlatte, 13 Os 124/80 betr. einen Spatenstiel, 13 Os 29/81 betr. eine Holzlatte u.a.). Im Lichte dieser Rechtsprechung wurde daher der nach der Darstellung des Beschwerdeführers (S. 19, 25, 37 verso, 37 a verso, 109) verwendete Holzknüppel, den er selbst als Ast von ca. 1 m Länge und 5 cm Dicke beschreibt (S. 37 a verso), zu Recht dem Waffenbegriff des § 143 StGB unterstellt.Nach der herrschenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (siehe die bei Leukauf-Steininger Kommentar2 Paragraph 143, RN. 10 zitierte oberstgerichtliche Judikatur) normiert Paragraph 143, StGB einen erweiterten Waffenbegriff, unter welchen nicht nur Waffen im technischen Sinn fallen, sondern jeder Gegenstand, der als ein zur Gewaltanwendung gegen eine Person oder zur Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ad hoc geeignetes Instrument gebraucht wird (ÖJZ-LSK. 1976/285; vergleiche 10 Os 177/76 betr. eine kantige Zaunlatte, 13 Os 124/80 betr. einen Spatenstiel, 13 Os 29/81 betr. eine Holzlatte u.a.). Im Lichte dieser Rechtsprechung wurde daher der nach der Darstellung des Beschwerdeführers (S. 19, 25, 37 verso, 37 a verso, 109) verwendete Holzknüppel, den er selbst als Ast von ca. 1 m Länge und 5 cm Dicke beschreibt (S. 37 a verso), zu Recht dem Waffenbegriff des Paragraph 143, StGB unterstellt.
Einer von der Beschwerde ins Treffen geführten besonderen Bearbeitung dieses Holzstückes bedurfte es hiefür nicht. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 41 (Abs 1 Z. 3), 143 erster Strafsatz StGB zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe. Dabei wertete es das Alter unter 21 Jahren, das Geständnis in Richtung einer Gewalteinwirkung auf das Opfer, die Enthemmung durch Alkohol und den geringen Wert des geraubten Gutes als mildernd, zwei Vorstrafen wegen Vermögensdelikten und den Umstand, daß der Raub sowohl mit Gewalt als auch durch Drohung verübt wurde, jedoch als erschwerend.Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 41, (Absatz eins, Ziffer 3,), 143 erster Strafsatz StGB zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe. Dabei wertete es das Alter unter 21 Jahren, das Geständnis in Richtung einer Gewalteinwirkung auf das Opfer, die Enthemmung durch Alkohol und den geringen Wert des geraubten Gutes als mildernd, zwei Vorstrafen wegen Vermögensdelikten und den Umstand, daß der Raub sowohl mit Gewalt als auch durch Drohung verübt wurde, jedoch als erschwerend.
Den Berufungen, mit denen der Angeklagte eine Strafherabsetzung anstrebt, die Staatsanwaltschaft dagegen eine Erhöhung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe beantragt, kommt keine Berechtigung zu. Weitere, vom Geschwornengericht noch nicht berücksichtigte Milderungsgründe vermag der Berufungswerber nicht aufzuzeigen. Demgegenüber ist der Anklagebehörde allerdings einzuräumen, daß der konkrete Unrechtsgehalt des Raubes angesichts der Tatsache, daß es sich beim Opfer um eine schwerfällige und unbeholfene, zur Tatzeit zudem stark alkoholisierte Person handelte, und des Umstands, daß Wendelin B durch die Gewalteinwirkung des Angeklagten verletzt wurde, als relativ hoch zu veranschlagen ist. Zieht man aber andererseits in Betracht, daß den (bisherigen) Verurteilungen des Angeklagten nicht allzu schwerwiegende Straftaten zugrundelagen, sodaß er dementsprechend vor der gegenständlichen Tat das Strafübel des Freiheitsentzuges noch nicht zu verspüren bekam, dann kann insbesondere unter Bedacht auf die noch unausgereifte Persönlichkeit des Angeklagten, der zur Tatzeit erst etwa 18 1/2 Jahre alt war, doch noch gesagt werden, daß die mildernden Umstände die Erschwerungsgründe (beträchtlich) überwiegen und daß im Hinblick auf den erstmaligen Vollzug einer Freiheitsstrafe in jedenfalls fühlbarer Dauer auch dann begründete Aussicht auf sein künftiges Wohlverhalten besteht, wenn die Strafdauer das gesetzliche Mindestmaß von fünf Jahren (erheblich) unterschreitet. Im Rahmen der sohin doch noch gerechtfertigten außerordentlichen Strafmilderung (§ 41 StGB) erscheint die vom Geschwornengericht über den Angeklagten verhängte Strafe nach seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) als vertretbar, sodaß (auch) den Berufungen ein Erfolg versagt bleiben mußte. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.Den Berufungen, mit denen der Angeklagte eine Strafherabsetzung anstrebt, die Staatsanwaltschaft dagegen eine Erhöhung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe beantragt, kommt keine Berechtigung zu. Weitere, vom Geschwornengericht noch nicht berücksichtigte Milderungsgründe vermag der Berufungswerber nicht aufzuzeigen. Demgegenüber ist der Anklagebehörde allerdings einzuräumen, daß der konkrete Unrechtsgehalt des Raubes angesichts der Tatsache, daß es sich beim Opfer um eine schwerfällige und unbeholfene, zur Tatzeit zudem stark alkoholisierte Person handelte, und des Umstands, daß Wendelin B durch die Gewalteinwirkung des Angeklagten verletzt wurde, als relativ hoch zu veranschlagen ist. Zieht man aber andererseits in Betracht, daß den (bisherigen) Verurteilungen des Angeklagten nicht allzu schwerwiegende Straftaten zugrundelagen, sodaß er dementsprechend vor der gegenständlichen Tat das Strafübel des Freiheitsentzuges noch nicht zu verspüren bekam, dann kann insbesondere unter Bedacht auf die noch unausgereifte Persönlichkeit des Angeklagten, der zur Tatzeit erst etwa 18 1/2 Jahre alt war, doch noch gesagt werden, daß die mildernden Umstände die Erschwerungsgründe (beträchtlich) überwiegen und daß im Hinblick auf den erstmaligen Vollzug einer Freiheitsstrafe in jedenfalls fühlbarer Dauer auch dann begründete Aussicht auf sein künftiges Wohlverhalten besteht, wenn die Strafdauer das gesetzliche Mindestmaß von fünf Jahren (erheblich) unterschreitet. Im Rahmen der sohin doch noch gerechtfertigten außerordentlichen Strafmilderung (Paragraph 41, StGB) erscheint die vom Geschwornengericht über den Angeklagten verhängte Strafe nach seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (Paragraph 32, StGB) als vertretbar, sodaß (auch) den Berufungen ein Erfolg versagt bleiben mußte. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.