Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach herrschender Rechtsprechung (siehe die bei Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB.2, in RN. 10 zu § 143 zitierte oberstgerichtliche Judikatur sowie aus letzter Zeit noch 13 Os 2/79, 12 Os 146/80, 13 Os 7/80Nach herrschender Rechtsprechung (siehe die bei Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB.2, in RN. 10 zu Paragraph 143, zitierte oberstgerichtliche Judikatur sowie aus letzter Zeit noch 13 Os 2/79, 12 Os 146/80, 13 Os 7/80
und 13 Os 124/80) normiert § 143 StGB. einen erweiterten Waffenbegriff, unter welchen nicht nur Waffen im technischen Sinn (vgl. die Begriffsbestimmung im § 1 Waffengesetz) fallen, sondern jeder Gegenstand, der als ein zur Gewaltanwendung gegen eine Person oder zur Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ad hoc geeignetes Instrument gebraucht wird.und 13 Os 124/80) normiert Paragraph 143, StGB. einen erweiterten Waffenbegriff, unter welchen nicht nur Waffen im technischen Sinn vergleiche die Begriffsbestimmung im Paragraph eins, Waffengesetz) fallen, sondern jeder Gegenstand, der als ein zur Gewaltanwendung gegen eine Person oder zur Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ad hoc geeignetes Instrument gebraucht wird.
So gesehen stellt aber auch die vorliegend sogar zum Tod des Raubopfers führende Verwendung einer Holzlatte zu Schlägen gegen den Kopf des Opfers die Verwendung einer Waffe gemäß der zweiten Deliktsqualifikation des § 143 StGB. dar.So gesehen stellt aber auch die vorliegend sogar zum Tod des Raubopfers führende Verwendung einer Holzlatte zu Schlägen gegen den Kopf des Opfers die Verwendung einer Waffe gemäß der zweiten Deliktsqualifikation des Paragraph 143, StGB. dar.
Bei der Strafbemessung wertete das Geschwornengericht das Zusammentreffen von zwei schweren Verbrechen mit vier Vergehen sowie den Umstand, daß der Angeklagte einen ihm bekannten Familienvater, dessen Vertrauen und Großzügigkeit (anläßlich des vorangegangenen gemeinsamen Gasthausaufenthaltes) er genoß, auf besonders brutale Weise tätete und beraubte, als erschwerend, hingegen das volle Geständnis als mildernd.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die wesentliche Herabsetzung der Freiheitsstrafe an. Er bringt dazu vor, den Entschluß, Franz B zu ermorden, erst 'bei der Tat' unter Alkoholeinfluß gefaßt und sein Opfer nicht qualvoll getätet zu haben. Im übrigen habe das Erstgericht den Erschwerungsgrund der Deliktshäufung überbewertet.
Der Berufung kommt Berechtigung nicht zu:
Die Tatbegehung ohne (länger) vorgefaßte Absicht spielt für den Milderungsgrund des § 34 Z. 9 StGB. nur dann eine Rolle, wenn der Täter die Tat infolge einer besonders verlockenden Gelegenheit beging. Daß eine solche vorlag, behauptet der Berufungswerber selbst nicht.Die Tatbegehung ohne (länger) vorgefaßte Absicht spielt für den Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 9, StGB. nur dann eine Rolle, wenn der Täter die Tat infolge einer besonders verlockenden Gelegenheit beging. Daß eine solche vorlag, behauptet der Berufungswerber selbst nicht.
Er bestreitet auch nicht, daß das Erschlagen eines (alkoholisierten) Menschen mit einer Holzlatte als brutale Tatbegehung aufzufassen ist. Die qualvolle Tötung seines Opfers wurde dem Angeklagten ohnehin nicht als erschwerend angelastet.
Der Milderungsumstand der Berauschung (§ 35 StGB.) wurde zutreffend nicht angenommen, weil die Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit nur geringfügig war. Im übrigen verwies das Erstgericht - zutreffend (s. dazu u.a. Vorstrafakt U 1226/79 des Bezirksgerichts Wolfsberg und einbezogenen Akt U 654/79 des selben Gerichts) auf die bei Alkoholgenuß bestehende Neigung des Angeklagten zur Aggression (zum Grad der Alkoholisierung von Opfer und Täter vgl. die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Richard C, S. 392).Der Milderungsumstand der Berauschung (Paragraph 35, StGB.) wurde zutreffend nicht angenommen, weil die Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit nur geringfügig war. Im übrigen verwies das Erstgericht - zutreffend (s. dazu u.a. Vorstrafakt U 1226/79 des Bezirksgerichts Wolfsberg und einbezogenen Akt U 654/79 des selben Gerichts) auf die bei Alkoholgenuß bestehende Neigung des Angeklagten zur Aggression (zum Grad der Alkoholisierung von Opfer und Täter vergleiche die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Richard C, S. 392).
Auf der Basis der vom Erstgericht festgestellten besonderen Strafzumessungsgründe, denen noch die Vorstrafe wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB.Auf der Basis der vom Erstgericht festgestellten besonderen Strafzumessungsgründe, denen noch die Vorstrafe wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB.
als erschwerend hinzuzufügen ist, und der allgemeinen, für die Strafbemessung geltenden Vorschriften (§ 32 StGB.) verhängte das Geschwornengericht eine dem Schuld- und Unrechtsgehalt des an Franz B begangenen Raubes und Mordes und der übrigen vom Angeklagten zu verantwortenden Delikte entsprechende Freiheitsstrafe. Auch spezialund generalpräventive Erwägungen rechtfertigen das nahe der gesetzlichen Obergrenze liegende Maß des Strafübels.als erschwerend hinzuzufügen ist, und der allgemeinen, für die Strafbemessung geltenden Vorschriften (Paragraph 32, StGB.) verhängte das Geschwornengericht eine dem Schuld- und Unrechtsgehalt des an Franz B begangenen Raubes und Mordes und der übrigen vom Angeklagten zu verantwortenden Delikte entsprechende Freiheitsstrafe. Auch spezialund generalpräventive Erwägungen rechtfertigen das nahe der gesetzlichen Obergrenze liegende Maß des Strafübels.