Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Bruno A versagt, soweit er in seiner, der Sache nach nur gegen den Schuldspruch wegen Verbrechens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs 1 und Abs 2, zweiter Fall, StGB (Punkt I./ des Urteilssatzes) gerichteten Mängelrüge einen Urteilsnichtigkeit im Sinne der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO bewirkenden Begründungsmangel deshalb für gegeben erachtet, weil ein - im Ersturteil als erwiesen angenommener - übergang des (zunächst) nur zugunsten der Firma Ernst B (als Verkäuferin des in Rede stehenden PKWs.) vereinbarten Eigentumsvorbehaltes auf die den Restkaufpreis im Kreditweg vorfinanzierende Schweizerischen Kreditanstalt aus den (schriftlichen) Unterlagen über den Kauf dieses Fahrzeuges und die diesen Kauf betreffende Teilzahlungsvereinbarung (mit der Firma Ernst B) nicht zu entnehmen sei, sohin keine aktenmäßige Deckung finde, sodaß das Erstgericht nach Meinung des Beschwerdeführers zu Unrecht von einem auch im Zeitpunkte des Fahrzeugverkaufes (am 23.März 1981) an den Salzburger Autohändler Rudolf C noch wirksamen, tatsächlich aber (infolge des der Firma Ernst B als Verkäuferin des Fahrzeuges bereits zur Gänze zugekommenen Kaufpreises) nicht mehr aufrechten Eigentumsvorbehalt ausgegangen sei. Mangels aufrechten Bestandes des nur zugunsten der Firma Ernst B vereinbarten Eigentumsvorbehaltes auch noch im Zeitpunkt der Weiterveräußerung des Fahrzeuges (am 23.März 1981) an den Autohändler Rudolf C könnte ihm daher - so meint der Beschwerdeführer - eine in der Weiterveräußerung gelegene Veruntreuung des Fahrzeuges nicht angelastet werden, weil ihm damals bereits das volle und uneingeschränkte Verfügungsrecht darüber zugestanden sei.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Bruno A versagt, soweit er in seiner, der Sache nach nur gegen den Schuldspruch wegen Verbrechens der Veruntreuung nach dem Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2,, zweiter Fall, StGB (Punkt römisch eins./ des Urteilssatzes) gerichteten Mängelrüge einen Urteilsnichtigkeit im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO bewirkenden Begründungsmangel deshalb für gegeben erachtet, weil ein - im Ersturteil als erwiesen angenommener - übergang des (zunächst) nur zugunsten der Firma Ernst B (als Verkäuferin des in Rede stehenden PKWs.) vereinbarten Eigentumsvorbehaltes auf die den Restkaufpreis im Kreditweg vorfinanzierende Schweizerischen Kreditanstalt aus den (schriftlichen) Unterlagen über den Kauf dieses Fahrzeuges und die diesen Kauf betreffende Teilzahlungsvereinbarung (mit der Firma Ernst B) nicht zu entnehmen sei, sohin keine aktenmäßige Deckung finde, sodaß das Erstgericht nach Meinung des Beschwerdeführers zu Unrecht von einem auch im Zeitpunkte des Fahrzeugverkaufes (am 23.März 1981) an den Salzburger Autohändler Rudolf C noch wirksamen, tatsächlich aber (infolge des der Firma Ernst B als Verkäuferin des Fahrzeuges bereits zur Gänze zugekommenen Kaufpreises) nicht mehr aufrechten Eigentumsvorbehalt ausgegangen sei. Mangels aufrechten Bestandes des nur zugunsten der Firma Ernst B vereinbarten Eigentumsvorbehaltes auch noch im Zeitpunkt der Weiterveräußerung des Fahrzeuges (am 23.März 1981) an den Autohändler Rudolf C könnte ihm daher - so meint der Beschwerdeführer - eine in der Weiterveräußerung gelegene Veruntreuung des Fahrzeuges nicht angelastet werden, weil ihm damals bereits das volle und uneingeschränkte Verfügungsrecht darüber zugestanden sei.
Entgegen diesem Einwand konnte aber das Erstgericht die vom Beschwerdeführer bekämpfte Feststellung, daß nämlich der vereinbarte Eigentumsvorbehalt auch am 23.März 1981 (also im Zeitpunkte der Weiterveräußerung des Fahrzeuges an den Autohändler Rudolf C) noch nicht erloschen, sondern weiterhin wirksam war, mit mängelfreier Begründung auf die in der Hauptverhandlung zur Verlesung gebrachten (vgl. S. 196 d.A.) schriftlichen Unterlagen über den Ankauf des gegenständlichen PKW., insbesonders auf die beim Kaufabschluß zwischen dem Angeklagten und der Firma Ernst B (als Verkäuferin) getroffene Teilzahlungsvereinbarung (vgl. S. 103 und 104 d.A.) stützen (S. 204 und 206 d.A.), enthält doch diese auch vom Angeklagten unterfertigten Teilzahlungsvereinbarung unter Punkt 12. eine Abtretungserklärung des Inhalts, daß der Verkäufer (sohin die Firma Ernst B) hiermit (also mit diesem Teilzahlungskaufvertrag) alle Rechte aus diesem Vertrag, sohin auch den unter Punkt 2. ausdrücklich zwischen den Vertragsteilen (zugunsten des Verkäufers) vereinbarten und bis zur letzten Teilzahlung wirksamen Eigentumsvorbehalt an der Kaufsache an die Bank abtritt. Daraus läßt sich entgegen der Beschwerdebehauptung ein im Ersturteil mit durchaus schlüssiger und mängelfreier Begründung als erwiesen angenommener, rechtswirksamer übergang des zwischen dem Angeklagten als Fahrzeugkäufer und der Firma Ernst B als Verkäuferin vereinbarten (und bis zur letzten Teilzahlung durch den Angeklagten aufrechten) Eigentumsvorbehaltes an dem Kaufgegenstand auf die Schweizerische Kreditanstalt ableiten, die den Restkaufpreis im Kreditweg vorfinanziert hatte (vgl. S. 159 d.A.); ein Umstand, der auch vom Angeklagten im Zuge seiner Verantwortung vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung keineswegs in Abrede gestellt wurde (vgl. S. 65 b und 65 b verso sowie S. 191 und 192 d.A.).Entgegen diesem Einwand konnte aber das Erstgericht die vom Beschwerdeführer bekämpfte Feststellung, daß nämlich der vereinbarte Eigentumsvorbehalt auch am 23.März 1981 (also im Zeitpunkte der Weiterveräußerung des Fahrzeuges an den Autohändler Rudolf C) noch nicht erloschen, sondern weiterhin wirksam war, mit mängelfreier Begründung auf die in der Hauptverhandlung zur Verlesung gebrachten vergleiche S. 196 d.A.) schriftlichen Unterlagen über den Ankauf des gegenständlichen PKW., insbesonders auf die beim Kaufabschluß zwischen dem Angeklagten und der Firma Ernst B (als Verkäuferin) getroffene Teilzahlungsvereinbarung vergleiche S. 103 und 104 d.A.) stützen (S. 204 und 206 d.A.), enthält doch diese auch vom Angeklagten unterfertigten Teilzahlungsvereinbarung unter Punkt 12. eine Abtretungserklärung des Inhalts, daß der Verkäufer (sohin die Firma Ernst B) hiermit (also mit diesem Teilzahlungskaufvertrag) alle Rechte aus diesem Vertrag, sohin auch den unter Punkt 2. ausdrücklich zwischen den Vertragsteilen (zugunsten des Verkäufers) vereinbarten und bis zur letzten Teilzahlung wirksamen Eigentumsvorbehalt an der Kaufsache an die Bank abtritt. Daraus läßt sich entgegen der Beschwerdebehauptung ein im Ersturteil mit durchaus schlüssiger und mängelfreier Begründung als erwiesen angenommener, rechtswirksamer übergang des zwischen dem Angeklagten als Fahrzeugkäufer und der Firma Ernst B als Verkäuferin vereinbarten (und bis zur letzten Teilzahlung durch den Angeklagten aufrechten) Eigentumsvorbehaltes an dem Kaufgegenstand auf die Schweizerische Kreditanstalt ableiten, die den Restkaufpreis im Kreditweg vorfinanziert hatte vergleiche S. 159 d.A.); ein Umstand, der auch vom Angeklagten im Zuge seiner Verantwortung vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung keineswegs in Abrede gestellt wurde vergleiche S. 65 b und 65 b verso sowie S. 191 und 192 d.A.).
Hingegen kommt der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Bruno A insoweit Berechtigung zu, als er in Bekämpfung seines zu Punkt II./1.) des Urteilssatzes bezeichneten Schuldspruchs wegen Betruges, begangen am 23.März 1981 zum Nachteil des Salzburger Autohändlers Rudolf C, dem Ersturteil primär einen die Feststellung über einen dem Genannten zugefügten Schaden von 42.000 S betreffenden Begründungsmangel in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO, der Sache nach aber auch eine den Nichtigkeitsgrund der Z. 10 der vorzitierten Gesetzesstelle begründende rechtsirrige Beurteilung des diesem Schuldspruch zugrundeliegenden Sachverhaltes als Betrug zum Vorwurf macht. Zutreffend verweist der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf, daß Rudolf C unter den gegebenen Tatumständen, ungeachtet eines zugunsten eines Dritten bestehenden Eigentumsvorbehaltes, jedenfalls die freie Verfügungsgewalt über das von ihm angekaufte Fahrzeug erworben hatte und sohin durch die Bezahlung des - dem Wert dieses Fahrzeuges adäquaten - Kaufpreises von 42.000 S keinen Schaden erleiden konnte.Hingegen kommt der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Bruno A insoweit Berechtigung zu, als er in Bekämpfung seines zu Punkt römisch zwei./1.) des Urteilssatzes bezeichneten Schuldspruchs wegen Betruges, begangen am 23.März 1981 zum Nachteil des Salzburger Autohändlers Rudolf C, dem Ersturteil primär einen die Feststellung über einen dem Genannten zugefügten Schaden von 42.000 S betreffenden Begründungsmangel in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, der Sache nach aber auch eine den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, der vorzitierten Gesetzesstelle begründende rechtsirrige Beurteilung des diesem Schuldspruch zugrundeliegenden Sachverhaltes als Betrug zum Vorwurf macht. Zutreffend verweist der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf, daß Rudolf C unter den gegebenen Tatumständen, ungeachtet eines zugunsten eines Dritten bestehenden Eigentumsvorbehaltes, jedenfalls die freie Verfügungsgewalt über das von ihm angekaufte Fahrzeug erworben hatte und sohin durch die Bezahlung des - dem Wert dieses Fahrzeuges adäquaten - Kaufpreises von 42.000 S keinen Schaden erleiden konnte.
Gemäß § 367 ABGB. wird u.a. von einem redlichen Besitzer Eigentum erworben, wenn er die Sache gegen Entgelt von jemanden an sich gebracht hat, dem sie zum Gebrauch (zur Verwahrung oder in welcher Absicht immer) anvertraut worden war. Diese Voraussetzungen treffen nach den Urteilsfeststellungen auf den Autohändler Rudolf C zu, hatte er doch den in Rede stehenden PKW. gegen Entgelt von dem Angeklagten ausgefolgt erhalten, dem das Fahrzeug nach den bereits erwähnten, zwischen ihm und der Firma Ernst B getroffenen Vereinbarungen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bzw. des Kredites vorläufig zum Gebrauch anvertraut war. Dem Ersturteil sind aber auch jene Tatsachenfeststellungen zu entnehmen, welche die Annahme eines gutgläubigen Handelns des Rudolf C beim Ankauf dieses Fahrzeuges rechtfertigen. Dieser konnte nämlich zunächst schon nach dem Verhalten des Angeklagten, insbesondere im Hinblick auf den Inhalt des ihm vorgelegten (wenn auch verfälschten) Kaufvertrages, vor allem aber auf Grund der von ihm eingeholten Auskünfte (bei der Firma Ernst B sowie bei der Polizei in St. Gallen) der gegründeten Meinung sein, daß der Angeklagte Eigentümer des Fahrzeuges und als solcher darüber uneingeschränkt verfügungsberechtigt war. Es ist sohin die vom Strafgericht gemäß § 5 Abs 1Gemäß Paragraph 367, ABGB. wird u.a. von einem redlichen Besitzer Eigentum erworben, wenn er die Sache gegen Entgelt von jemanden an sich gebracht hat, dem sie zum Gebrauch (zur Verwahrung oder in welcher Absicht immer) anvertraut worden war. Diese Voraussetzungen treffen nach den Urteilsfeststellungen auf den Autohändler Rudolf C zu, hatte er doch den in Rede stehenden PKW. gegen Entgelt von dem Angeklagten ausgefolgt erhalten, dem das Fahrzeug nach den bereits erwähnten, zwischen ihm und der Firma Ernst B getroffenen Vereinbarungen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bzw. des Kredites vorläufig zum Gebrauch anvertraut war. Dem Ersturteil sind aber auch jene Tatsachenfeststellungen zu entnehmen, welche die Annahme eines gutgläubigen Handelns des Rudolf C beim Ankauf dieses Fahrzeuges rechtfertigen. Dieser konnte nämlich zunächst schon nach dem Verhalten des Angeklagten, insbesondere im Hinblick auf den Inhalt des ihm vorgelegten (wenn auch verfälschten) Kaufvertrages, vor allem aber auf Grund der von ihm eingeholten Auskünfte (bei der Firma Ernst B sowie bei der Polizei in St. Gallen) der gegründeten Meinung sein, daß der Angeklagte Eigentümer des Fahrzeuges und als solcher darüber uneingeschränkt verfügungsberechtigt war. Es ist sohin die vom Strafgericht gemäß Paragraph 5, Absatz eins
StPO selbständig zu lösende privatrechtliche Vorfrage nach einem Eigentumserwerb durch Rudolf C gemäß § 367 ABGB. an dem ihm vom Angeklagten verkauften und auch übergebenen Fahrzeug nach Lage des Falles zu bejahen. Demgemäß konnte aber der Genannte unter diesen Umständen durch die Bezahlung des Betrages von 42.000 S an den Angeklagten entgegen der im Ersturteil nicht näher begründeten Auffassung keinen Vermögensschaden erleiden, hat er doch hiefür durch das ihm vom Angeklagten gleichzeitig übergebene Fahrzeug (an dem er nach dem Vorgesagten gemäß § 367 ABGB. Eigentum erworben hatte) ein entsprechendes öquivalent erhalten, sodaß bei ihm der Eintritt eines Vermögensschadens im Sinne der Verringerung seiner Aktiven, also durch einen effektiven Verlust an Vermögenssubstanz (vgl. ÖJZ-LSK. 1975/153 und 1976/329) nicht in Betracht kam. Damit mangelt es aber an einer zur Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des Betruges wesentlichen Voraussetzung, erfordert dieser doch den Eintritt eines Vermögensschadens als (kausale) Folge der Täuschungshandlung des Täters und der dadurch veranlaßten (irrtumsbedingten) Vermögensverfügung des Geschädigten. Scheidet aber - so wie vorliegend - nach dem im Ersturteil festgestellten Sachverhalt trotz des vom Angeklagten angewendeten Mittels der Täuschung die Möglichkeit des Eintritts eines Vermögensschadens beim Getäuschten oder (eines weiteren Vermögensschadens) bei einem Dritten aus - der im Verlust des Eigentumsrechts an dem PKW. durch den Vorbehaltseigentümer gelegene Erfolgsunwert der Tat ist bereits durch den Schuldspruch des Angeklagten wegen Veruntreuung des Fahrzeuges (Punkt I./ des Urteilssatzes) voll erfaßt und kann ihm daher nicht noch einmal im Wege eines Schuldspruchs auch wegen Betruges angelastet werden - ist der Tatbestand des Betruges schon in objektiver Beziehung nicht verwirklicht, ein Umstand, der auch der Annahme (bloß) eines Betrugsversuches entgegensteht. Das dem Schuldspruch zu Punkt II./1.) zugrundeliegende Verhalten des Angeklagten Bruno A entspricht aber soweit es den Gebrauch des vom Angeklagten verfälschten Kaufvertrages anläßlich des Weiterverkaufes des Fahrzeuges anlangt, im Hinblick darauf, daß es nach dem Vorgesagten mangels Vorliegens eines Betruges als Qualifikationsumstand zum schweren Betrug nach § 147 Abs 1 Z. 1 StGB ausscheidet, der im § 223 Abs 2 StGB beschriebenen Begehungsform einer Urkundenfälschung, weil der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen den von ihm durch die Anbringung eines Vermerkes über die angeblich volle Bezahlung des Kaufpreises verfälschten Kaufvertrag (mit der Firma Ernst B), sohin eine Urkunde im Sinne des § 74 Z. 7 StGB, im Rechtsverkehr zum Beweise seines ihm angeblich zustehenden Rechtes auf freie und uneingeschränkte Verfügung über den Kaufgegenstand gegenüber dem Autohändler Rudolf C gebraucht hat.StPO selbständig zu lösende privatrechtliche Vorfrage nach einem Eigentumserwerb durch Rudolf C gemäß Paragraph 367, ABGB. an dem ihm vom Angeklagten verkauften und auch übergebenen Fahrzeug nach Lage des Falles zu bejahen. Demgemäß konnte aber der Genannte unter diesen Umständen durch die Bezahlung des Betrages von 42.000 S an den Angeklagten entgegen der im Ersturteil nicht näher begründeten Auffassung keinen Vermögensschaden erleiden, hat er doch hiefür durch das ihm vom Angeklagten gleichzeitig übergebene Fahrzeug (an dem er nach dem Vorgesagten gemäß Paragraph 367, ABGB. Eigentum erworben hatte) ein entsprechendes öquivalent erhalten, sodaß bei ihm der Eintritt eines Vermögensschadens im Sinne der Verringerung seiner Aktiven, also durch einen effektiven Verlust an Vermögenssubstanz vergleiche ÖJZ-LSK. 1975/153 und 1976/329) nicht in Betracht kam. Damit mangelt es aber an einer zur Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des Betruges wesentlichen Voraussetzung, erfordert dieser doch den Eintritt eines Vermögensschadens als (kausale) Folge der Täuschungshandlung des Täters und der dadurch veranlaßten (irrtumsbedingten) Vermögensverfügung des Geschädigten. Scheidet aber - so wie vorliegend - nach dem im Ersturteil festgestellten Sachverhalt trotz des vom Angeklagten angewendeten Mittels der Täuschung die Möglichkeit des Eintritts eines Vermögensschadens beim Getäuschten oder (eines weiteren Vermögensschadens) bei einem Dritten aus - der im Verlust des Eigentumsrechts an dem PKW. durch den Vorbehaltseigentümer gelegene Erfolgsunwert der Tat ist bereits durch den Schuldspruch des Angeklagten wegen Veruntreuung des Fahrzeuges (Punkt römisch eins./ des Urteilssatzes) voll erfaßt und kann ihm daher nicht noch einmal im Wege eines Schuldspruchs auch wegen Betruges angelastet werden - ist der Tatbestand des Betruges schon in objektiver Beziehung nicht verwirklicht, ein Umstand, der auch der Annahme (bloß) eines Betrugsversuches entgegensteht. Das dem Schuldspruch zu Punkt römisch zwei./1.) zugrundeliegende Verhalten des Angeklagten Bruno A entspricht aber soweit es den Gebrauch des vom Angeklagten verfälschten Kaufvertrages anläßlich des Weiterverkaufes des Fahrzeuges anlangt, im Hinblick darauf, daß es nach dem Vorgesagten mangels Vorliegens eines Betruges als Qualifikationsumstand zum schweren Betrug nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB ausscheidet, der im Paragraph 223, Absatz 2, StGB beschriebenen Begehungsform einer Urkundenfälschung, weil der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen den von ihm durch die Anbringung eines Vermerkes über die angeblich volle Bezahlung des Kaufpreises verfälschten Kaufvertrag (mit der Firma Ernst B), sohin eine Urkunde im Sinne des Paragraph 74, Ziffer 7, StGB, im Rechtsverkehr zum Beweise seines ihm angeblich zustehenden Rechtes auf freie und uneingeschränkte Verfügung über den Kaufgegenstand gegenüber dem Autohändler Rudolf C gebraucht hat.
Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Bruno A teilweise Folge zu geben und wie im Spruche zu erkennen. Bei der erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe nahm der Oberste Gerichtshof als erschwerend die Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, als mildernd das Teilgeständnis und die (teilweise) Schadensgutmachung an. Durch die in einem Fall erfolgte Abänderung des Schuldspruches wurde aber am Schuld- und Unrechtsgehalt des gesamten Tatverhaltens nichts wesentliches geändert, sodaß die auch vom Erstgericht verhängte Strafe von zehn Monaten als angemessen angesehen werden muß, zumal der Berufung des Angeklagten selbst keine Argumente für eine weitergehendere Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung zu entnehmen sind. Der Gewährung bedingter Strafnachsicht steht das Vorleben des Angeklagten entgegen.
Die Entscheidung des Erstgerichtes über die Anrechnung der Vorhaft
wird durch dieses Erkenntnis nicht berührt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPODie Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO