Worin die in der Mängelrüge behauptete Aktenwidrigkeit gelegen sein soll, läßt sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen. Soweit der Beschwerdeführer eine solche in 'erheblichen Widersprüchen zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über gerichtliche Aussagen und Protokolle über die Hauptverhandlung bzw. den Zeugenaussagen in der Voruntersuchung' erblickt, verkennt er das Wesen der Aktenwidrigkeit im Sinne des angezogenen Nichtigkeitsgrundes. Eine solche liegt nämlich nur dann vor, wenn in den Entscheidungsgründen als Inhalt einer Urkunde oder Aussage etwas angeführt wird, das deren Inhalt nicht bildet, wenn also der Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig wiedergegeben wird (vgl. Gebert-Pallin-Pfeiffer, III/2, Pkt. 82 zu § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO.). Der nur eine formale Vergleichung gestattende Nichtigkeitsgrund der Aktenwidrigkeit wird indessen nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht, wenn behauptet wird, daß zwischen den vom Gericht vorgenommenen Feststellungen von Tatsachen und dem diesen Feststellungen zugrunde gelegten Beweismaterial ein Widerspruch bestehe. Denn die Richtigkeit der auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüsse kann unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit nicht angefochten werden (vgl. abermals Gebert-Pallin-Pfeiffer, a. a.O., Pkt. 87 zu § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO.).Worin die in der Mängelrüge behauptete Aktenwidrigkeit gelegen sein soll, läßt sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen. Soweit der Beschwerdeführer eine solche in 'erheblichen Widersprüchen zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über gerichtliche Aussagen und Protokolle über die Hauptverhandlung bzw. den Zeugenaussagen in der Voruntersuchung' erblickt, verkennt er das Wesen der Aktenwidrigkeit im Sinne des angezogenen Nichtigkeitsgrundes. Eine solche liegt nämlich nur dann vor, wenn in den Entscheidungsgründen als Inhalt einer Urkunde oder Aussage etwas angeführt wird, das deren Inhalt nicht bildet, wenn also der Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig wiedergegeben wird vergleiche Gebert-Pallin-Pfeiffer, III/2, Pkt. 82 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.). Der nur eine formale Vergleichung gestattende Nichtigkeitsgrund der Aktenwidrigkeit wird indessen nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht, wenn behauptet wird, daß zwischen den vom Gericht vorgenommenen Feststellungen von Tatsachen und dem diesen Feststellungen zugrunde gelegten Beweismaterial ein Widerspruch bestehe. Denn die Richtigkeit der auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüsse kann unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit nicht angefochten werden vergleiche abermals Gebert-Pallin-Pfeiffer, a. a.O., Pkt. 87 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.).
Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine mangelhafte und unvollständige Begründung des angefochtenen Urteils daraus abzuleiten versucht, daß das Schöffengericht habe seine Verantwortung, derzufolge er unmittelbar vor der Tat von Rudolf B bedroht worden sei, lediglich mit dem Hinweis abgetan habe, B könne die ihm (vom Angeklagten) angelastete Bedrohung nicht zugetraut werden, so richtet sich die Mängelrüge ihrem Inhalt und ihrer Zielsetzung nach ersichtlich nur gegen die im schöffengerichtlichen Verfahren unbekämpfbare Beweiswürdigung des Erstgerichtes, ohne einen - einen entscheidungswesentlichen Umstand berührenden - Begründungsmangel auch nur behaupten zu können. Ein Verstoß gegen Denkgesetze oder zwingende Lebenserfahrungen ist dem Erstgericht bei seinen bezüglichen Feststellungen keineswegs unterlaufen. Im übrigen übersieht der Beschwerdeführer, daß sich das Schöffengericht im Rahmen der den Tatablauf, und hier insbesondere die Stichführung des Angeklagten gegen Rudolf B - ohne eine vorangegangene Bedrohung des Angeklagten durch diesen - betreffenden Feststellungen nicht nur auf die für glaubwürdig erachteten Depositionen des Zeugen B gestützt (S. 35, 63, 143 f., 164 f.), sondern in diesem Zusammenhang ersichtlich auch den Umstand in den Kreis seiner Überlegungen einbezogen hat, daß der Beschwerdeführer selbst keine Erklärung für das Zustandekommen der Stichverletzung des Rudolf B geben konnte (S. 27, 52, 137 ff., 165).
Soweit der Beschwerdeführer unter Geltendmachung der Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO. behauptet, er habe die Tätlichkeiten gegen Rudolf B lediglich in Ausübung gerechter Notwehr bzw. von Putativnotwehr gesetzt, bringt er den angerufenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund (gleichfalls) nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil er sich bei seinem Vorbringen über die Urteilsfeststellungen hinwegsetzt, wonach eine Bedrohung des Angeklagten durch Rudolf B vor der Tat gar nicht erfolgt ist (S. 163, 165). Im übrigen könnte nicht einmal aus der Verantwortung des Angeklagten ein Handeln in echter oder doch vermeintlicher Notwehr abgeleitet werden, da ein solches jedenfalls nur in der notwendigen Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffs auf ein notwehrfähiges Gut (vgl. §§ 3 Abs. 1 und 8 StGB.) bestehen darf, wobei der Hinweis des Gesetzes auf die 'notwendige' Verteidigung nicht nur bedeutet, daß die Notwehrhandlung selbst maßvoll sein muß, sondern es ist aus diesem Hinweis auch abzuleiten, daß die Notwehrhandlung zur Verteidigung der im Gesetz genannten Rechtsgüter unvermeidbar sein muß.Soweit der Beschwerdeführer unter Geltendmachung der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. behauptet, er habe die Tätlichkeiten gegen Rudolf B lediglich in Ausübung gerechter Notwehr bzw. von Putativnotwehr gesetzt, bringt er den angerufenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund (gleichfalls) nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil er sich bei seinem Vorbringen über die Urteilsfeststellungen hinwegsetzt, wonach eine Bedrohung des Angeklagten durch Rudolf B vor der Tat gar nicht erfolgt ist (S. 163, 165). Im übrigen könnte nicht einmal aus der Verantwortung des Angeklagten ein Handeln in echter oder doch vermeintlicher Notwehr abgeleitet werden, da ein solches jedenfalls nur in der notwendigen Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffs auf ein notwehrfähiges Gut vergleiche Paragraphen 3, Absatz eins und 8 StGB.) bestehen darf, wobei der Hinweis des Gesetzes auf die 'notwendige' Verteidigung nicht nur bedeutet, daß die Notwehrhandlung selbst maßvoll sein muß, sondern es ist aus diesem Hinweis auch abzuleiten, daß die Notwehrhandlung zur Verteidigung der im Gesetz genannten Rechtsgüter unvermeidbar sein muß.
Stehen zu deren Erhaltung andere, gefahrlose Möglichkeiten offen, wird eine (offensive) Notwehrhandlung grundsätzlich nicht zulässig sein (vgl. ÖJZ-LSK. 1976/18, SSt. 43/50, 44, 26 u.a.; Leukauf-Steininger2 S. 100 f.).Stehen zu deren Erhaltung andere, gefahrlose Möglichkeiten offen, wird eine (offensive) Notwehrhandlung grundsätzlich nicht zulässig sein vergleiche ÖJZ-LSK. 1976/18, SSt. 43/50, 44, 26 u.a.; Leukauf-Steininger2 S. 100 f.).
Der Vollständigkeit halber sei vermerkt, daß die aus rechtlichen Gründen verfehlte Zitierung (auch) des § 83 Abs. 1 StGB. im Urteilsspruch dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereicht, zumal die richtige Subsumtion in den Urteilsgründen nur unter § 87 Abs. 1 StGB. (S. 168) und die Nichtanwendung der §§ 28 Abs. 1, 33 Z. 1 StGB.Der Vollständigkeit halber sei vermerkt, daß die aus rechtlichen Gründen verfehlte Zitierung (auch) des Paragraph 83, Absatz eins, StGB. im Urteilsspruch dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereicht, zumal die richtige Subsumtion in den Urteilsgründen nur unter Paragraph 87, Absatz eins, StGB. (S. 168) und die Nichtanwendung der Paragraphen 28, Absatz eins, 33, Ziffer eins, StGB.
zeigt, daß keineswegs etwa (rechtsirrig) Idealkonkurrenz des Verbrechens nach § 87 StGB. mit dem Tatbestand der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB. angenommen wurde;zeigt, daß keineswegs etwa (rechtsirrig) Idealkonkurrenz des Verbrechens nach Paragraph 87, StGB. mit dem Tatbestand der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB. angenommen wurde;
anders verhielte es sich, wenn solche Idealkonkurrenz mit § 83 (Abs. 1 oder Abs. 2) StGB. angenommen und/oder eine nur § 83 StGB. beizuordnende Qualifikationsnorm - etwa aus § 84 StGB. - angewendet worden wäre (vgl. solche Fälle in SSt. 47/5).anders verhielte es sich, wenn solche Idealkonkurrenz mit Paragraph 83, (Absatz eins, oder Absatz 2,) StGB. angenommen und/oder eine nur Paragraph 83, StGB. beizuordnende Qualifikationsnorm - etwa aus Paragraph 84, StGB. - angewendet worden wäre vergleiche solche Fälle in SSt. 47/5).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet nach § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO., teils als nicht dem Gesetz entsprechend zur Darstellung gebracht gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO., teils als nicht dem Gesetz entsprechend zur Darstellung gebracht gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Zur Erledigung der Berufung wird gemäß § 296 Abs. 3 StPO. ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung anberaumt werden.Zur Erledigung der Berufung wird gemäß Paragraph 296, Absatz 3, StPO. ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung anberaumt werden.