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Entscheidung 12 Os 181/94×

Entscheidung 12 Os 181/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os181/94

Entscheidungsdatum

12.01.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Jänner 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hradil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Roland Anton S* wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Paragraph 15, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 14. September 1994, GZ 18 Vr 173/94-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Roland Anton S* wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Paragraph 15, StGB schuldig erkannt, zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Die allein gegen den Einweisungsausspruch nominell aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Der gegen die Abweisung des vom Verteidiger in der Hauptverhandlung - der Beschwerde zuwider ohne jede Begründung (335) - gestellten Antrages auf Einholung eines "weiteren Gutachtens" erhobene Einwand (der Sache nach Ziffer 4,), das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Prim. Dr. Otto S* (ON 13 in Verbindung mit S 333) sei unschlüssig und widersprüchlich, weshalb nach Paragraph 439, Absatz 2, StPO jedenfalls ein zweites Gutachten einzuholen gewesen wäre, versagt. Denn weder im Beweisantrag, noch in der Beschwerde wird dargetan, welche die Schlüssigkeit in Frage stellende Mängel im Sinne der Paragraphen 125, 126, StPO das Gutachten aufweisen sollte. Da sich dies auch dem Akt nicht entnehmen läßt, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine auch im Einweisungsverfahren nur ausnahmsweise gebotene Beiziehung eines weiteren Experten (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 4 zu Paragraph 429,) weder unter dem Gesichtspunkt der Paragraphen 125, f StPO, noch - mangels erkennbarer Schwierigkeit der Beobachtung und Begutachtung - nach Paragraphen 118, Absatz 2, 134, Absatz eins, StPO vor.

Als durch den Akteninhalt nicht gedeckt erweist sich die gegen die Bejahung einer höhergradigen geistig-seelischen Abartigkeit des Angeklagten gerichtete Beschwerdebehauptung (der Sache nach Ziffer 11,), der psychiatrische Sachverständige habe ihn als "Süchtigen im klassischen Sinn" beurteilt, was in diesem Zusammenhang auch festzustellen gewesen wäre.

Sowohl aus dem schriftlichen, als auch dem mündlich erstatteten Gutachten ergibt sich nämlich, daß der Sachverständige die Begehung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten primär auf dessen höhergradig gestörte Persönlichkeitsstruktur durch psychische und soziale Instabilität zurückführte, während er dabei dem Alkohol- und Drogenkonsum lediglich eine gewisse zusätzliche enthemmende Wirkung zubilligte (273, 333).

Dieser Fachmeinung haben sich die Tatrichter in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) angeschlossen und dies mit dem Hinweis auf die bereits im Hauptschulalter erforderliche mehrmonatige stationäre heilpädagogische Behandlung des Angeklagten, den schon in dieser Zeit beginnenden Alkohol- und Suchtgiftmißbrauch sowie seine ausgeprägte soziale Instabilität, wie sie beispielsweise in wiederholtem Abbrechen einer Lehre, unmotiviertem Ausbrechen aus dem Familienverband, vor allem aber einer Vielzahl von Vorstrafen, welche teilweise mit der Verbüßung empfindlicher Freiheitsstrafen verbunden waren, zum Ausdruck kommt und auch durch eine mehrmonatige Behandlung im Rahmen einer Anstaltseinweisung nach Paragraph 22, StGB nicht zu beeinflussen war, logisch und empirisch einwandfrei begründet (US 6 f).

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider kann demnach von einem krassen Widerspruch zum Sachverständigengutachten ebensowenig die Rede sein, wie vom Fehlen einer denklogischen und nachvollziehbaren Begründung.

Der Ausspruch des Erstgerichtes über die Gefährlichkeitsprognose (Paragraph 21, Absatz eins,, letzter Satzteil, StGB) kann mit Nichtigkeitsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn sie die Rechtsfrage der Qualifikation als strafbedrohte Handlungen mit schweren Folgen aufwirft, während er im übrigen als Ermessensentscheidung nur mit Berufung bekämpfbar ist vergleiche ua 11 Os 9/92, 11 Os 13/92). Da die Frage, ob der Angeklagte zur Finanzierung seiner Sucht zur Beschaffungskriminalität neigt, keine für die rechtliche Beurteilung dieses Ausspruchs entscheidende Tatsache, sondern lediglich das Motiv der Begehung künftiger Straftaten betrifft, geht auch der darauf bezogene Beschwerdeeinwand einer Urteilsunvollständigkeit (Ziffer 5,) ins Leere.

Schließlich versagt auch das Argument, mehrmaliges Abbrechen der Lehre und Ausbrechen von zu Hause rechtfertige nicht die Annahme einer höhergradig abnormen Persönlichkeit (der Sache nach Ziffer 11,). Denn das Erstgericht hat für die Bejahung dieser Voraussetzung eine Reihe weiterer - in der Beschwerde übergangener - Faktoren herangezogen (siehe oben), welche sich in ihrer Gesamtheit für die rechtliche Beurteilung eines beim Angeklagten bestehenden, seine Willensbildung wesentlich beeinflussenden, deutlich außerhalb der Variationsbreite des noch Normalen liegenden psychischen Zustandes im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, StGB als durchaus tragfähig erweisen (Mayerhofer-Rieder, StGB4 E 5 zu Paragraph 21,).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, und 2, 285 a Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung des Angeklagten wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (Paragraphen 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Textnummer

E37920

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0120OS00181.9400.0112.0

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2023

Dokumentnummer

JJT_19950112_OGH0002_0120OS00181_9400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0088761 Rechtssatz 10.10.1977Strafrecht
Das Tatmotiv berührt weder die Schuldfrage noch den anzuwendenden Strafsatz.
RS0090233 Rechtssatz 27.04.1977Strafrecht
§ 21 Abs 2 StGB verlangt einen außerhalb der Variationsbreite des Normalen liegenden, die Willensbildung wesentlich beeinflussenden Zustand.
RS0090313 Rechtssatz 12.01.1995Strafrecht
Der Ausspruch über die Gefährlichkeitsprognose (§ 21 Abs 1, letzter Satzteil, StGB) kann mit Nichtigkeitsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn sie die Rechtsfrage der Qualifikation als strafbedrohte Handlung mit schweren Folgen aufwirft, während er i …
RS0090341 Rechtssatz 03.06.1976Strafrecht
Anfechtung eines Urteils über die Anordnung einer Maßnahme gemäß § 21 Abs 1 StGB wegen Nichtigkeit nur in Bezug auf jene materiellrechtlichen Voraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB, deren Beurteilung dem richterlichen Ermessen entzogen sind, sohin der Grundvor …
RS0090487 Rechtssatz 29.07.1975Strafrecht
Anfechtung der Entscheidung über Anordnung der Anstaltsunterbringung (hier gemäß § 23 StGB) wegen Nichtigkeit (§§ 281 Abs 1 Z 11, 345 Abs 1 Z 13 StPO) nur bei Verletzung materiellrechtlicher Vorschriften, die dem richterlichen Ermessen keinen Spielraum lass …
RS0097557 Rechtssatz 04.09.1985Strafrecht
Auch wenn das Gesetz in § 439 Abs 2 StPO (ebenso wie in § 429 Abs 2 Z 2 StPO) die Untersuchung durch mindestens einen Sachverständigen vorsieht, so gelten doch die Regeln der §§ 118 Abs 2 und 134 Abs 1 StPO auch im Einweisungsverfahren uneingeschränkt, wona …
RS0101709 Rechtssatz 22.11.1991Strafrecht
Einwände gegen die Annahme der Gefährlichkeitsprognose in tatsächlicher Hinsicht können nur mit Berufung geltend gemacht werden.