Die vom Angeklagten gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 25.November 1982, GZ. 12 Os 182/82-6, schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen.
Gegenstand des Gerichtstages war sohin nur noch die Berufung und die vom Obersten Gerichtshof im Zusammenhang mit der Vorhaftanrechnung vorbehaltene Ausübung der ihm gemäß § 290 Abs. 1 StPO zustehenden Befugnis.Gegenstand des Gerichtstages war sohin nur noch die Berufung und die vom Obersten Gerichtshof im Zusammenhang mit der Vorhaftanrechnung vorbehaltene Ausübung der ihm gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO zustehenden Befugnis.
Was zunächst diesen Vorbehalt anlangt, so hat sich der Oberste Gerichtshof aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde davon überzeugt, daß das angefochtene Urteil zum Nachteil des Angeklagten mit einer (von diesem nicht geltend gemachten) materiellrechtlichen Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO behaftet ist. Wie sich aus dem Akt 7 E Vr 125/82 des Kreisgerichtes n ied im Innkreis ergibt, wurde der Angeklagte vom 3.Februar 1982, 18 Uhr, bis 9.Februar 1982, 10,45 Uhr, in Untersuchungshaft angehalten. In jenem Verfahren wurde er - wie bereits dargelegt - mit Urteil vom 5.März 1982 zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Der Umstand, daß dem Angeklagten die zuletzt bezeichnete Vorhaft dort angerechnet wurde, stand der (neuerlichen) Anrechnung bei Verkündung des vorliegenden Urteils am 12.August 1982 nicht entgegen, weil die im bezeichneten Verfahren des Kreisgerichtes Ried im Innkreis verhängte Freiheitsstrafe (gemäß § 43 Abs. 1 StGB) bedingt nachgesehen und demzufolge (noch) nicht in Vollzug gesetzt wurde. Gemäß § 38 Abs. 1 Z. 2 StGB ist aber unter Anrechnung auf eine andere Strafe erst die tatsächliche Berücksichtigung beim jeweiligen Strafvollzug zu verstehen; dementsprechend hat die Anrechnung von Vorhaftzeiten in Urteilen, die aus zueinander im Verhältnis des § 56 StPO stehenden Strafverfahren resultieren, unter Umständen doppelt zu erfolgen; erst bei der Vollstreckung ist die Vorhaft sodann auf die zunächst zu vollziehende Strafe faktisch anzurechnen, worauf die spruchgemäße Anrechnung in dem anderen Urteil gegenstandslos wird (vgl. 10 Os 138/82, 160/81; ÖJZ-LSK. 1976/122, 1977/6, 94; Leukauf-Steininger, Kommentar2 § 38 StGB, RN. 7Was zunächst diesen Vorbehalt anlangt, so hat sich der Oberste Gerichtshof aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde davon überzeugt, daß das angefochtene Urteil zum Nachteil des Angeklagten mit einer (von diesem nicht geltend gemachten) materiellrechtlichen Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO behaftet ist. Wie sich aus dem Akt 7 E römisch fünf r 125/82 des Kreisgerichtes n ied im Innkreis ergibt, wurde der Angeklagte vom 3.Februar 1982, 18 Uhr, bis 9.Februar 1982, 10,45 Uhr, in Untersuchungshaft angehalten. In jenem Verfahren wurde er - wie bereits dargelegt - mit Urteil vom 5.März 1982 zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Der Umstand, daß dem Angeklagten die zuletzt bezeichnete Vorhaft dort angerechnet wurde, stand der (neuerlichen) Anrechnung bei Verkündung des vorliegenden Urteils am 12.August 1982 nicht entgegen, weil die im bezeichneten Verfahren des Kreisgerichtes Ried im Innkreis verhängte Freiheitsstrafe (gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB) bedingt nachgesehen und demzufolge (noch) nicht in Vollzug gesetzt wurde. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, StGB ist aber unter Anrechnung auf eine andere Strafe erst die tatsächliche Berücksichtigung beim jeweiligen Strafvollzug zu verstehen; dementsprechend hat die Anrechnung von Vorhaftzeiten in Urteilen, die aus zueinander im Verhältnis des Paragraph 56, StPO stehenden Strafverfahren resultieren, unter Umständen doppelt zu erfolgen; erst bei der Vollstreckung ist die Vorhaft sodann auf die zunächst zu vollziehende Strafe faktisch anzurechnen, worauf die spruchgemäße Anrechnung in dem anderen Urteil gegenstandslos wird vergleiche 10 Os 138/82, 160/81; ÖJZ-LSK. 1976/122, 1977/6, 94; Leukauf-Steininger, Kommentar2 Paragraph 38, StGB, RN. 7
und die dort zitierte Judikatur).
Der Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft (gemäß § 38 StGB) warDer Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft (gemäß Paragraph 38, StGB) war
sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu ergänzen.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der
(zusätzlich ausgesprochenen) Freiheitsstrafe an.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Von einer Unbesonnenheit oder einer berücksichtigungswürdigen Notlage des Berufungswerbers als Triebfeder für seine Straftaten kann nach Lage des Falles keine Rede sein.
Die von ihm ins Treffen geführten Sorgepflichten für die Ehefrau und zwei Kinder hinwieder können bei einer Freiheitsstrafe - anders als bei Geldstrafen - keine Berücksichtigung finden.
Bei den vom Erstgericht angenommenen Strafzumessungsgründen, denen der Berufungswerber sohin nichts stichhältiges entgegenzuhalten vermag, ist die Zusatzstrafe (in der Dauer von 22 Monaten) mit Bedacht auf die im § 40 StGB festgelegten Grundsätze nach der tatund persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) des Angeklagten innerhalb des von einem bis zu zehn Jahren reichenden Strafrahmens keinesfalls zu hoch ausgemessen worden. Es konnte deshalb eine Minderung nicht Platz greifen und mußte der Berufung daher ein Erfolg versagt bleiben.Bei den vom Erstgericht angenommenen Strafzumessungsgründen, denen der Berufungswerber sohin nichts stichhältiges entgegenzuhalten vermag, ist die Zusatzstrafe (in der Dauer von 22 Monaten) mit Bedacht auf die im Paragraph 40, StGB festgelegten Grundsätze nach der tatund persönlichkeitsbezogenen Schuld (Paragraph 32, StGB) des Angeklagten innerhalb des von einem bis zu zehn Jahren reichenden Strafrahmens keinesfalls zu hoch ausgemessen worden. Es konnte deshalb eine Minderung nicht Platz greifen und mußte der Berufung daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.