Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde bereits vom Obersten Gerichtshof am 25.April 1985 in nichtöffentlicher Beratung, GZ 12 Os 183/84-13, zurückgewiesen.
Mit ihren Berufungen begehren die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der Freiheitsstrafe, der Angeklagte die Verhängung einer Geldstrafe bzw. Gewährung bedingter Strafnachsicht. Beiden Berufungen kommt Berechtigung zu.
Die vom Erstgericht angenommenen Strafbemessungsgründe erfordern eine Richtigstellung, weil die Vorstrafe, wie aus der vom Obersten Gerichtshof beigeschafften neuen Strafkarte hervorgeht, bereits getilgt wurde, sodaß der Erschwerungsumstand der einschlägigen Vorstrafe wegfällt, dem Angeklagten hingegen vielmehr als mildernd sein untadelhafter Wandel zugute kommt. Die psychische Belastung der Minderjährigen geht nicht über die bei derartigen Delikten übliche Belastung des Opfers hinaus, sodaß sie auch im vorliegenden Fall nicht als erschwerend zu berücksichtigen ist. Zu Recht wurde jedoch als erschwerend die allerdings nur relativ geringfügige Verletzung der Minderjährigen angenommen. Im Gegensatz zur Meinung der Staatsanwaltschaft kann von einer besonderen Heimtücke bei Begehung der Tat nicht gesprochen werden. Dennoch erscheint die verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die an der Untergrenze der gesetzlichen Strafdrohung liegt, mit Rücksicht auf den Schuldgehalt der Tat zu niedrig. Denn der Angeklagte hat bei Verübung der Tat durch Würgen des Mädchens erhebliche Gewalt angewendet, sodaß in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft die Strafe auf das angemessene Ausmaß von acht Monaten zu erhöhen war. Aber auch der Berufung des Angeklagten, soweit er bedingten Strafnachlaß begehrt, kommt Berechtigung zu. Mit Rücksicht auf seinen untadelhaften Wandel erscheint die Annahme berechtigt, daß die bloße Androhung der Freiheitsstrafe genügen werde, ihn vor der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Generalpräventive Erwägungen sprechen, wenn man alle Umstände der Tatbegehung berücksichtigt, nicht dagegen. Die Strafe war daher unter Anwendung des § 43 Abs 1 StGB unter Festsetzung einer angemessenen Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen. Die Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 37 StGB kommt schon wegen der Höhe der Freiheitsstrafe nicht in Betracht.Die vom Erstgericht angenommenen Strafbemessungsgründe erfordern eine Richtigstellung, weil die Vorstrafe, wie aus der vom Obersten Gerichtshof beigeschafften neuen Strafkarte hervorgeht, bereits getilgt wurde, sodaß der Erschwerungsumstand der einschlägigen Vorstrafe wegfällt, dem Angeklagten hingegen vielmehr als mildernd sein untadelhafter Wandel zugute kommt. Die psychische Belastung der Minderjährigen geht nicht über die bei derartigen Delikten übliche Belastung des Opfers hinaus, sodaß sie auch im vorliegenden Fall nicht als erschwerend zu berücksichtigen ist. Zu Recht wurde jedoch als erschwerend die allerdings nur relativ geringfügige Verletzung der Minderjährigen angenommen. Im Gegensatz zur Meinung der Staatsanwaltschaft kann von einer besonderen Heimtücke bei Begehung der Tat nicht gesprochen werden. Dennoch erscheint die verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die an der Untergrenze der gesetzlichen Strafdrohung liegt, mit Rücksicht auf den Schuldgehalt der Tat zu niedrig. Denn der Angeklagte hat bei Verübung der Tat durch Würgen des Mädchens erhebliche Gewalt angewendet, sodaß in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft die Strafe auf das angemessene Ausmaß von acht Monaten zu erhöhen war. Aber auch der Berufung des Angeklagten, soweit er bedingten Strafnachlaß begehrt, kommt Berechtigung zu. Mit Rücksicht auf seinen untadelhaften Wandel erscheint die Annahme berechtigt, daß die bloße Androhung der Freiheitsstrafe genügen werde, ihn vor der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Generalpräventive Erwägungen sprechen, wenn man alle Umstände der Tatbegehung berücksichtigt, nicht dagegen. Die Strafe war daher unter Anwendung des Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Festsetzung einer angemessenen Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen. Die Verhängung einer Geldstrafe gemäß Paragraph 37, StGB kommt schon wegen der Höhe der Freiheitsstrafe nicht in Betracht.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.