Rechtssatz RS0083871
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083871
Geschäftszahl
12Os181/84 (12Os182/84, 12Os183/84)
Entscheidungsdatum
07.03.1985
Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet (und auch gar nicht in der Lage), dafür Sorge zu tragen, daß in seiner Abwesenheit Zustellungen an Kanzleiangestellte durchgeführt werden. Ein Verschulden des Verteidigers an der (aus anderen Gründen eingetretenen) Fristversäumnis kann allein daraus nicht abgeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0083871
Dokumentnummer
JJR_19850307_OGH0002_0120OS00181_8400000_001