Der gegen diesen Beschluß erhobenen Beschwerde des Angeklagten (§ 285 b Abs. 2 StPO.) war nicht Folge zu geben, weil die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde durch den Gerichtshof erster Instanz als verspätet gemäß § 285 a Z. 1 StPO. zu Recht erfolgte. Hingegen ist der Wiedereinsetzungsantrag berechtigt. Dem Angeklagten ist der Nachweis gelungen, daß es ihm durch unabwendbare Umstände ohne sein oder seines Vertreters Verschulden unmöglich gemacht wurde, die Frist einzuhalten (§ 364 Abs. 1 Z. 1 StPO.).Der gegen diesen Beschluß erhobenen Beschwerde des Angeklagten (Paragraph 285, b Absatz 2, StPO.) war nicht Folge zu geben, weil die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde durch den Gerichtshof erster Instanz als verspätet gemäß Paragraph 285, a Ziffer eins, StPO. zu Recht erfolgte. Hingegen ist der Wiedereinsetzungsantrag berechtigt. Dem Angeklagten ist der Nachweis gelungen, daß es ihm durch unabwendbare Umstände ohne sein oder seines Vertreters Verschulden unmöglich gemacht wurde, die Frist einzuhalten (Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO.).
Ein Verschulden des Angeklagten ist auszuschließen. Aber auch ein Verschulden der Verteidiger des Angeklagten liegt nicht vor. Denn die Verteidiger durften sich darauf verlassen, daß die erfahrene, verläßliche Kanzleikraft die Frist zur Ausführung des Rechtsmittels richtig eintragen wird. Nach § 13 Abs. 4 ZustellG. dürfen Organe der Post an (nicht ausdrücklich ausgeschlossene) Angestellte des Rechtsanwaltes Zustellungen vornehmen, ohne dazu verpflichtet zu sein. Auch der Rechtsanwalt ist, entgegen der im Amtsvermerk der Staatsanwaltschaft Graz vom 14.November 1984 ausgedrückten Rechtsmeinung (S. 83), nicht verpflichtet (und auch gar nicht in der Lage), dafür Sorge zu tragen, daß in seiner Abwesenheit Zustellungen an Kanzleiangestellte durchgeführt werden. Daß von der Kanzleileiterin im vorliegenden Fall die Frist unrichtig vorgemerkt wurde, wodurch die Nichtigkeitsbeschwerde zu spät zur Post gebracht wurde, ist ein unabwendbarer Umstand, der den Verteidigern des Angeklagten die Einhaltung der Frist unmöglich machte (Mayerhofer-Rieder 2 , § 364 StPO., ENr. 41 bis 44). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Ein Verschulden des Angeklagten ist auszuschließen. Aber auch ein Verschulden der Verteidiger des Angeklagten liegt nicht vor. Denn die Verteidiger durften sich darauf verlassen, daß die erfahrene, verläßliche Kanzleikraft die Frist zur Ausführung des Rechtsmittels richtig eintragen wird. Nach Paragraph 13, Absatz 4, ZustellG. dürfen Organe der Post an (nicht ausdrücklich ausgeschlossene) Angestellte des Rechtsanwaltes Zustellungen vornehmen, ohne dazu verpflichtet zu sein. Auch der Rechtsanwalt ist, entgegen der im Amtsvermerk der Staatsanwaltschaft Graz vom 14.November 1984 ausgedrückten Rechtsmeinung (S. 83), nicht verpflichtet (und auch gar nicht in der Lage), dafür Sorge zu tragen, daß in seiner Abwesenheit Zustellungen an Kanzleiangestellte durchgeführt werden. Daß von der Kanzleileiterin im vorliegenden Fall die Frist unrichtig vorgemerkt wurde, wodurch die Nichtigkeitsbeschwerde zu spät zur Post gebracht wurde, ist ein unabwendbarer Umstand, der den Verteidigern des Angeklagten die Einhaltung der Frist unmöglich machte (Mayerhofer-Rieder 2 , Paragraph 364, StPO., ENr. 41 bis 44). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.