Das Erkenntnis des Oberlandesgerichtes Linz vom 28.August 1986, AZ 8 Bs 253/86, steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Das Berufungsgericht verkennt das Wesen eines (bloß) passiven Widerstandes, der allerdings keine Anwendung von Gewalt darstellt und darum für die Verwirklichung des Tatbestands des § 269 Abs. 1 StGB nicht genügt. Von einem solchen kann nämlich nur dann gesprochen werden, wenn sich der Täter darauf beschränkt, sich selbst zum Hindernis zu machen (vgl. Kienapfel BT I 2 § 105 RN 21), indem er seiner Festnahme und Fortschaffung lediglich das Gewicht seines Körpers entgegensetzt und allein durch passives Verhalten (wie etwa Verharren in einer bestimmten Position, Zubodenlegen udgl.; vgl. hiezu Leukauf-Steininger Komm. 2 § 269 RN 12, Liebscher im Wr.Komm. § 269 Rz. 45 und Mayerhofer-Rieder StGB 2 ENr. 5 zu § 269) zu erkennen gibt, daß er die an ihn gerichtete behördliche Aufforderung nicht zu befolgen gewillt ist.Das Berufungsgericht verkennt das Wesen eines (bloß) passiven Widerstandes, der allerdings keine Anwendung von Gewalt darstellt und darum für die Verwirklichung des Tatbestands des Paragraph 269, Absatz eins, StGB nicht genügt. Von einem solchen kann nämlich nur dann gesprochen werden, wenn sich der Täter darauf beschränkt, sich selbst zum Hindernis zu machen vergleiche Kienapfel BT römisch eins 2 Paragraph 105, RN 21), indem er seiner Festnahme und Fortschaffung lediglich das Gewicht seines Körpers entgegensetzt und allein durch passives Verhalten (wie etwa Verharren in einer bestimmten Position, Zubodenlegen udgl.; vergleiche hiezu Leukauf-Steininger Komm. 2 Paragraph 269, RN 12, Liebscher im Wr.Komm. Paragraph 269, Rz. 45 und Mayerhofer-Rieder StGB 2 ENr. 5 zu Paragraph 269,) zu erkennen gibt, daß er die an ihn gerichtete behördliche Aufforderung nicht zu befolgen gewillt ist.
Solange der Angeklagte trotz Aufforderung durch die einschreitenden Polizeibeamten, das Gebäude zu verlassen, sitzen blieb, ja auch noch, als er nach seiner Festnahme sich am Geländer festhielt und solcherart seine Fortschaffung hinderte, leistete er bloß passiven Widerstand im dargelegten Sinn und übte sohin keine Gewalt gegen die Polizeibeamten. Sobald er aber um sich schlug, leistete er - schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch - aktiven Widerstand, indem er gegen die Beamten physische Kraft in einer an sich zur Überwindung der Gegenwirkung geeigneten Intensität entfaltete, wie dies für den Begriff der Gewalt charakteristisch ist. Nicht entscheidend ist dabei, ob er gezielt gegen einen bestimmten Beamten schlug oder ungezielt umsichschlug und dadurch jeden der intervenierenden Polizisten der Gefahr aussetzte, im Zuge der Durchführung der Amtshandlung von seinen Schlägen getroffen zu werden. Wird doch Gewalt im Sinn des § 269 Abs. 1 StGB auch durch Umsichschlagen geübt, wenn die Schläge entweder den Beamten treffen oder ihn von einer (weiteren) Annäherung abhalten muß. Daß aber die vom Angeklagten angewendete Gewalt den Zweck verfolgte, die Polizeibeamten an der gegen den Angeklagten im Gange befindlichen Amtshandlung (Festnahme und Abtransport in den Arrest) zu hindern, liegt auf der Hand.Solange der Angeklagte trotz Aufforderung durch die einschreitenden Polizeibeamten, das Gebäude zu verlassen, sitzen blieb, ja auch noch, als er nach seiner Festnahme sich am Geländer festhielt und solcherart seine Fortschaffung hinderte, leistete er bloß passiven Widerstand im dargelegten Sinn und übte sohin keine Gewalt gegen die Polizeibeamten. Sobald er aber um sich schlug, leistete er - schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch - aktiven Widerstand, indem er gegen die Beamten physische Kraft in einer an sich zur Überwindung der Gegenwirkung geeigneten Intensität entfaltete, wie dies für den Begriff der Gewalt charakteristisch ist. Nicht entscheidend ist dabei, ob er gezielt gegen einen bestimmten Beamten schlug oder ungezielt umsichschlug und dadurch jeden der intervenierenden Polizisten der Gefahr aussetzte, im Zuge der Durchführung der Amtshandlung von seinen Schlägen getroffen zu werden. Wird doch Gewalt im Sinn des Paragraph 269, Absatz eins, StGB auch durch Umsichschlagen geübt, wenn die Schläge entweder den Beamten treffen oder ihn von einer (weiteren) Annäherung abhalten muß. Daß aber die vom Angeklagten angewendete Gewalt den Zweck verfolgte, die Polizeibeamten an der gegen den Angeklagten im Gange befindlichen Amtshandlung (Festnahme und Abtransport in den Arrest) zu hindern, liegt auf der Hand.
Das zitierte Erkenntnis des Berufungsgerichtes verletzt daher das Gesetz in der Bestimmung des § 269 Abs. 1 StGB. Da sich die Gesetzesverletzung zum Vorteil des (freigesprochenen) Angeklagten auswirkte, muß es bei ihrer Feststellung sein Bewenden haben. Auf Grund der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher spruchgemäß zu erkennen.Das zitierte Erkenntnis des Berufungsgerichtes verletzt daher das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 269, Absatz eins, StGB. Da sich die Gesetzesverletzung zum Vorteil des (freigesprochenen) Angeklagten auswirkte, muß es bei ihrer Feststellung sein Bewenden haben. Auf Grund der von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher spruchgemäß zu erkennen.