Rechtssatz RS0095752
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095752
Entscheidungsdatum
22.09.2026
Rechtssatz
Gewalt im Sinn des § 269 Abs 1 StGB wird auch durch (ungezieltes) Umsichschlagen geübt, wenn die Schläge entweder den Beamten treffen oder ihn von einer (weiteren) Annäherung abhalten. Von einem bloß passiven Widerstand, der zur Verwirklichung des Tatbestands nicht genügt, kann nämlich nur dann gesprochen werden, wenn sich der Täter darauf beschränkt, sich selbst zum Hindernis zu machen, indem er seiner Festnahme und Fortschaffung lediglich das Gewicht seines Körpers entgegensetzt und allein durch passives Verhalten zu erkennen gibt, daß er die an ihn gerichtete behördliche Aufforderung nicht zu befolgen gewillt ist.Gewalt im Sinn des Paragraph 269, Absatz eins, StGB wird auch durch (ungezieltes) Umsichschlagen geübt, wenn die Schläge entweder den Beamten treffen oder ihn von einer (weiteren) Annäherung abhalten. Von einem bloß passiven Widerstand, der zur Verwirklichung des Tatbestands nicht genügt, kann nämlich nur dann gesprochen werden, wenn sich der Täter darauf beschränkt, sich selbst zum Hindernis zu machen, indem er seiner Festnahme und Fortschaffung lediglich das Gewicht seines Körpers entgegensetzt und allein durch passives Verhalten zu erkennen gibt, daß er die an ihn gerichtete behördliche Aufforderung nicht zu befolgen gewillt ist.
Entscheidungstexte
- 12 Os 183/86
Entscheidungstext OGH 22.01.1987 12 Os 183/86
Veröff: SSt 58/5
- 11 Os 12/96
Entscheidungstext OGH 26.03.1996 11 Os 12/96
Vgl auch; Beisatz: Durch "Umsichschlagen" wird aktiver Widerstand geleistet. (T1)
- 15 Os 134/14s
Entscheidungstext OGH 18.02.2015 15 Os 134/14s
Auch; Beisatz: Ob Tritte und Schläge gezielt oder ungezielt sowie in Verletzungsabsicht ausgeführt werden, betrifft keine entscheidenden Tatsachen. (T2)
- 14 Os 83/26a
Entscheidungstext OGH 22.09.2026 14 Os 83/26a
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0095752
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2026
Dokumentnummer
JJR_19870122_OGH0002_0120OS00183_8600000_001