[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, die ihr Ziel verfehlt. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Der Erledigung der Tatsachenrüge (Z 5a) ist voranzustellen, dass diese nur unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel – unter gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen – verhindern will (RIS-Justiz RS0118780). Der Erledigung der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ist voranzustellen, dass diese nur unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel – unter gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen – verhindern will (RIS-Justiz RS0118780).
[5] Soweit die Beschwerde ihre Bedenken aus den Erwägungen der Tatrichter ableitet, verfehlt sie den gebotenen Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial (RIS-Justiz RS0117961).
[6] Mit der Behauptung von Widersprüchen zwischen den Angaben der Zeugen Mag. K* und * M* (ON 60.1, 7 und 19) betreffend die Fixierung des rechten Arms des Betroffenen weckt die Beschwerde keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen. Behauptete Widersprüche zwischen den Angaben des Zeugen Mag. K* und jenen in einem Amtsvermerk (ON 6.4, 2) betreffend die Entdeckung von vier Smartphones beziehen sich schon nicht auf entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0117499).
[7] Unter Verweis auf Kommentarstellen (Hochmayr, SbgK § 269 Rz 28 und 35) behauptet die Rechtsrüge (Z 9 lit a), die Feststellungen, wonach der Betroffene versuchte, sich aufzubäumen, Arme und Beine loszureißen, mit Kopf, Händen und Füßen wild um sich zu schlagen, weiters mehrfach „wahllos in alle Richtungen“ ausschlug und nach Öffnung der Handfesseln mit seinem rechten Arm auszuschlagen versuchte (US 6), würden den Gewaltbegriff des § 269 Abs 1 StGB nicht erfüllen. Dass das Verhalten des Betroffenen entgegen der ständigen Rechtsprechung, wonach es irrelevant ist, ob Schläge oder Tritte gezielt oder nicht gezielt und der Einsatz physischer Kraft (in einer an sich zur Überwindung der Gegenwirkung geeigneten Intensität) in Verletzungsabsicht erfolgten (vgl RIS-Justiz RS0094001, RS0095752; siehe auch Danek/Mann in WK2 StGB § 269 Rz 57 f), nicht dem Tatbestand des § 269 Abs 1 StGB subsumierbar sein sollte, leitet die Beschwerde aber nicht methodengercht aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0116565, RS0118429 [T2]). Unter Verweis auf Kommentarstellen (Hochmayr, SbgK Paragraph 269, Rz 28 und 35) behauptet die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), die Feststellungen, wonach der Betroffene versuchte, sich aufzubäumen, Arme und Beine loszureißen, mit Kopf, Händen und Füßen wild um sich zu schlagen, weiters mehrfach „wahllos in alle Richtungen“ ausschlug und nach Öffnung der Handfesseln mit seinem rechten Arm auszuschlagen versuchte (US 6), würden den Gewaltbegriff des Paragraph 269, Absatz eins, StGB nicht erfüllen. Dass das Verhalten des Betroffenen entgegen der ständigen Rechtsprechung, wonach es irrelevant ist, ob Schläge oder Tritte gezielt oder nicht gezielt und der Einsatz physischer Kraft (in einer an sich zur Überwindung der Gegenwirkung geeigneten Intensität) in Verletzungsabsicht erfolgten vergleiche RIS-Justiz RS0094001, RS0095752; siehe auch Danek/Mann in WK2 StGB Paragraph 269, Rz 57 f), nicht dem Tatbestand des Paragraph 269, Absatz eins, StGB subsumierbar sein sollte, leitet die Beschwerde aber nicht methodengercht aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0116565, RS0118429 [T2]).
[8] Bleibt zur zitierten Kommentarstelle (Hochmayr, SbgK § 269 Rz 28) anzumerken, dass diese im Einklang mit der Rechtsprechung zum Ausdruck bringt, dass überraschendes, also bloß unter Ausnutzung einer Unaufmerksamkeit erfolgtes Losreißen ohne Anwendung von gegen den Festhaltenden gerichteter Körperkraft keine Gewaltanwendung iSd § 269 Abs 1 StGB darstellt (vgl dazu RIS-Justiz RS0094001 [T3]; Danek/Mann in WK2 StGB § 269 Rz 58). Die in Hochmayr, SbgK § 269 Rz 35 aufgestellte These, bei wildem Um-sich-Schlagen sei maßgeblich, ob es der Täter vermeiden könne, den Beamten zu treffen, lässt sich aus der dort zur Fundierung genannten Entscheidung 12 Os 183/86 nicht ableiten. Bleibt zur zitierten Kommentarstelle (Hochmayr, SbgK Paragraph 269, Rz 28) anzumerken, dass diese im Einklang mit der Rechtsprechung zum Ausdruck bringt, dass überraschendes, also bloß unter Ausnutzung einer Unaufmerksamkeit erfolgtes Losreißen ohne Anwendung von gegen den Festhaltenden gerichteter Körperkraft keine Gewaltanwendung iSd Paragraph 269, Absatz eins, StGB darstellt vergleiche dazu RIS-Justiz RS0094001 [T3]; Danek/Mann in WK2 StGB Paragraph 269, Rz 58). Die in Hochmayr, SbgK Paragraph 269, Rz 35 aufgestellte These, bei wildem Um-sich-Schlagen sei maßgeblich, ob es der Täter vermeiden könne, den Beamten zu treffen, lässt sich aus der dort zur Fundierung genannten Entscheidung 12 Os 183/86 nicht ableiten.
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).