Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 83/26a×

Entscheidung 14 Os 83/26a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os83/26a

Entscheidungsdatum

22.09.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kristöfl im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des * E* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Mai 2026, GZ 32 Hv 6/26y-60.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Text

Gründe:

[1]         Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde mit dem angefochtenen Urteil die Unterbringung des * E* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet.

[2]         Danach hat er am 23. November 2025 in W* unter dem maßgeblichen Einfluss einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer akuten Psychose im Rahmen einer bestehenden Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, die Polizeibeamten * B*, Mag. * K*, * M* und * C* mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich an seiner Fixierung im Zuge der Verbringung auf die psychiatrische Abteilung der Klinik L* und dortigen Sedierung auf einer Trage, zu hindern versucht, indem er mit seinem rechten Arm auszuschlagen versuchte, und mehrfach unter Aufbringung erheblicher Körperkraft versuchte, Arme und Beine loszureißen, wobei mehrere Beamte und Krankenpfleger ihn unter Einsatz erheblicher Anstrengungen festhalten konnten und er mit Hand- und Fußfesseln oder Gurten gesichert werden konnte, somit eine Tat begangen, die als Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, die ihr Ziel verfehlt.

[4]         Der Erledigung der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ist voranzustellen, dass diese nur unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel – unter gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen – verhindern will (RIS-Justiz RS0118780).

[5]                 Soweit die Beschwerde ihre Bedenken aus den Erwägungen der Tatrichter ableitet, verfehlt sie den gebotenen Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial (RIS-Justiz RS0117961).

[6]                 Mit der Behauptung von Widersprüchen zwischen den Angaben der Zeugen Mag. K* und * M* (ON 60.1, 7 und 19) betreffend die Fixierung des rechten Arms des Betroffenen weckt die Beschwerde keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen. Behauptete Widersprüche zwischen den Angaben des Zeugen Mag. K* und jenen in einem Amtsvermerk (ON 6.4, 2) betreffend die Entdeckung von vier Smartphones beziehen sich schon nicht auf entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0117499).

[7]         Unter Verweis auf Kommentarstellen (Hochmayr, SbgK Paragraph 269, Rz 28 und 35) behauptet die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), die Feststellungen, wonach der Betroffene versuchte, sich aufzubäumen, Arme und Beine loszureißen, mit Kopf, Händen und Füßen wild um sich zu schlagen, weiters mehrfach „wahllos in alle Richtungen“ ausschlug und nach Öffnung der Handfesseln mit seinem rechten Arm auszuschlagen versuchte (US 6), würden den Gewaltbegriff des Paragraph 269, Absatz eins, StGB nicht erfüllen. Dass das Verhalten des Betroffenen entgegen der ständigen Rechtsprechung, wonach es irrelevant ist, ob Schläge oder Tritte gezielt oder nicht gezielt und der Einsatz physischer Kraft (in einer an sich zur Überwindung der Gegenwirkung geeigneten Intensität) in Verletzungsabsicht erfolgten vergleiche RIS-Justiz RS0094001, RS0095752; siehe auch Danek/Mann in WK2 StGB Paragraph 269, Rz 57 f), nicht dem Tatbestand des Paragraph 269, Absatz eins, StGB subsumierbar sein sollte, leitet die Beschwerde aber nicht methodengercht aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0116565, RS0118429 [T2]).

[8]         Bleibt zur zitierten Kommentarstelle (Hochmayr, SbgK Paragraph 269, Rz 28) anzumerken, dass diese im Einklang mit der Rechtsprechung zum Ausdruck bringt, dass überraschendes, also bloß unter Ausnutzung einer Unaufmerksamkeit erfolgtes Losreißen ohne Anwendung von gegen den Festhaltenden gerichteter Körperkraft keine Gewaltanwendung iSd Paragraph 269, Absatz eins, StGB darstellt vergleiche dazu RIS-Justiz RS0094001 [T3]; Danek/Mann in WK2 StGB Paragraph 269, Rz 58). Die in Hochmayr, SbgK Paragraph 269, Rz 35 aufgestellte These, bei wildem Um-sich-Schlagen sei maßgeblich, ob es der Täter vermeiden könne, den Beamten zu treffen, lässt sich aus der dort zur Fundierung genannten Entscheidung 12 Os 183/86 nicht ableiten.

[9]         Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Textnummer

E148631

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00083.26A.0922.000

Im RIS seit

07.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260922_OGH0002_0140OS00083_26A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung