Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend geltend macht, steht das Berufungsurteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.Juli 1995, AZ 13 a Bl 535/95, mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Das Berufungsgericht hat wohl richtig erkannt, daß das Bezirksgericht Innere Stadt Wien sein (selbständiges) Einziehungserkenntnis zu Unrecht auf § 4 PornG stützte. Wurde nämlich ein Vergehen nach § 1 Abs 1 PornG (hier: Verdacht der in gewinnsüchtiger Absicht vorgenommenen versuchten Einfuhr unzüchtiger Schriften und Abbildungen - § 15 StGB, § 1 Abs 1 lit b PornG) mit Beziehung auf ein Druckwerk (§ 1 Abs 1 Z 4 MedienG) verübt, dann sind zufolge der Vorschrift des § 1 Abs 3 PornG die Einziehungsvorschriften des (§ 33) MedienG und die Verfahrensbestimmungen des MedienG dem Sinne nach anzuwenden.Das Berufungsgericht hat wohl richtig erkannt, daß das Bezirksgericht Innere Stadt Wien sein (selbständiges) Einziehungserkenntnis zu Unrecht auf Paragraph 4, PornG stützte. Wurde nämlich ein Vergehen nach Paragraph eins, Absatz eins, PornG (hier: Verdacht der in gewinnsüchtiger Absicht vorgenommenen versuchten Einfuhr unzüchtiger Schriften und Abbildungen - Paragraph 15, StGB, Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, PornG) mit Beziehung auf ein Druckwerk (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, MedienG) verübt, dann sind zufolge der Vorschrift des Paragraph eins, Absatz 3, PornG die Einziehungsvorschriften des (Paragraph 33,) MedienG und die Verfahrensbestimmungen des MedienG dem Sinne nach anzuwenden.
Dies bedeutet aber entgegen der ersichtlich vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht nicht, daß im vorliegenden Fall auch die (vom Berufungsgericht noch in der vor der Novellierung vom 1.März 1993, BGBl 1993/91, in Geltung gestandenen Fassung zitierte) Zuständigkeitsregelung des § 41 Abs 2 MedienG Platz greift. Denn diese die Zuständigkeit eines Landesgerichtes begründende Sondervorschrift bezieht sich zufolge der Verweisung auf Abs 1 leg cit ausdrücklich nur auf Strafverfahren und selbständige Verfahren wegen eines Medieninhaltsdeliktes (§ 1 Abs 1 Z 12 MedienG). Die hier in Rede stehende Tat der versuchten Einfuhr unzüchtiger Druckwerke (§ 15 StGB, § 1 Abs 1 lit b PornG) wurde aber nicht - wie unter Umständen die Tathandlungen nach lit d und e des § 1 Abs 1 PornG - durch den Inhalt, sondern nur mit Beziehung auf Druckwerke begangen und ist daher kein Medieninhaltsdelikt (EvBl 1981/68).Dies bedeutet aber entgegen der ersichtlich vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht nicht, daß im vorliegenden Fall auch die (vom Berufungsgericht noch in der vor der Novellierung vom 1.März 1993, BGBl 1993/91, in Geltung gestandenen Fassung zitierte) Zuständigkeitsregelung des Paragraph 41, Absatz 2, MedienG Platz greift. Denn diese die Zuständigkeit eines Landesgerichtes begründende Sondervorschrift bezieht sich zufolge der Verweisung auf Absatz eins, leg cit ausdrücklich nur auf Strafverfahren und selbständige Verfahren wegen eines Medieninhaltsdeliktes (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, MedienG). Die hier in Rede stehende Tat der versuchten Einfuhr unzüchtiger Druckwerke (Paragraph 15, StGB, Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, PornG) wurde aber nicht - wie unter Umständen die Tathandlungen nach Litera d und e des Paragraph eins, Absatz eins, PornG - durch den Inhalt, sondern nur mit Beziehung auf Druckwerke begangen und ist daher kein Medieninhaltsdelikt (EvBl 1981/68).
Demgemäß kommt dem Bezirksgericht gemäß § 9 Abs 1 Z 1 StPO nicht nur die sachliche Zuständigkeit zur Führung des Strafverfahrens nach § 1 Abs 1 PornG zu (vgl OGH 10.1.1995 = EvBl 1995/46 = RZ 1996/55), sondern nach der sinngemäß für die vergleichbare Einziehung nach § 26 StGB geltenden allgemeinen Vorschrift des § 445 Abs 3 (= Abs 2 aF) StPO auch jene für das objektive Einziehungsverfahren unzüchtiger - nicht als Medieninhaltsdelikt verfahrensverfangener - Druckwerke im Sinn des § 33 MedienG, weil das Gesetz insoweit keine von der allgemeinen Regelung abweichende Sondernorm vorsieht.Demgemäß kommt dem Bezirksgericht gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, StPO nicht nur die sachliche Zuständigkeit zur Führung des Strafverfahrens nach Paragraph eins, Absatz eins, PornG zu vergleiche OGH 10.1.1995 = EvBl 1995/46 = RZ 1996/55), sondern nach der sinngemäß für die vergleichbare Einziehung nach Paragraph 26, StGB geltenden allgemeinen Vorschrift des Paragraph 445, Absatz 3, (= Absatz 2, aF) StPO auch jene für das objektive Einziehungsverfahren unzüchtiger - nicht als Medieninhaltsdelikt verfahrensverfangener - Druckwerke im Sinn des Paragraph 33, MedienG, weil das Gesetz insoweit keine von der allgemeinen Regelung abweichende Sondernorm vorsieht.
Da nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen werden kann, daß sich die gesetzwidrige Feststellung der Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes zum Nachteil der Einziehungsbeteiligten ausgewirkt hat, weil über deren weitere Berufungseinwände nicht entschieden wurde, war in Stattgebung der von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde spruchgemäß zu erkennen.