Rechtssatz RS0096395
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096395
Entscheidungsdatum
13.02.1997
Rechtssatz
Von den im Gesetz normierten Ausnahmen abgesehen obliegt den Bezirksgerichten das Strafverfahren wegen aller Vergehen, für die
Geldstrafe oder (alternativ) Freiheitsstrafe, deren Höchstmaß ein Jahr nicht übersteigt;
3. Geldstrafe und (kumulativ) Freiheitsstrafe, deren Höchstmaß ein Jahr nicht übersteigt,
angedroht ist. Ersatzfreiheitsstrafen haben dabei außer Betracht zu bleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0096395
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008
Dokumentnummer
JJR_19950110_OGH0002_0140OS00181_9400000_002