Der vom Angeklagten dagegen allein aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zuwider verstößt die Annahme des besonders schwerwiegenden Missbrauchs einer Vertrauensstellung des Rechtsanwalts gegenüber seinen Klienten als Erschwerungsgrund (US 12) nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, welches nur bei zusätzlicher Berücksichtigung eines bereits die Strafdrohung bestimmenden Umstands verletzt wäre (§ 32 Abs 2 StGB).Der vom Angeklagten dagegen allein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zuwider verstößt die Annahme des besonders schwerwiegenden Missbrauchs einer Vertrauensstellung des Rechtsanwalts gegenüber seinen Klienten als Erschwerungsgrund (US 12) nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, welches nur bei zusätzlicher Berücksichtigung eines bereits die Strafdrohung bestimmenden Umstands verletzt wäre (Paragraph 32, Absatz 2, StGB).
Abgesehen davon, dass der Angeklagte seine Vertrauensstellung als Rechtsanwalt auch beim Betrugskomplex gegenüber Klienten ausnützte (vgl etwa Urteilsfakten A IV. ON 211), kommt dem hier aktuellen Vertrauensmissbrauch eine über den sonst tatbestandsspezifischen Handlungsunwert hinaus akzentuierte Bedeutung, mithin erschwerende Relevanz zu. Anders als bei Konstellationen durchschnittlicher Tatbestandsverwirklichung nach § 153 bzw auch § 133 StGB, wie etwa durch einen Bankangestellten gegenüber seinem Geldinstitut (11 Os 98/83) oder durch einen PKW-Leasingnehmer fällt hier angesichts der für die Vertragssicherheit fundamental bedeutsamen Funktion von Treuhändern, namentlich, wenn sie durch Angehörige rechtsberatender Berufe ausgeübt wird, eine nicht vorweg von der Strafdrohung erfasste Aggravierungskomponente maßgebend ins Gewicht (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 11 E 4d).Abgesehen davon, dass der Angeklagte seine Vertrauensstellung als Rechtsanwalt auch beim Betrugskomplex gegenüber Klienten ausnützte vergleiche etwa Urteilsfakten A römisch vier. ON 211), kommt dem hier aktuellen Vertrauensmissbrauch eine über den sonst tatbestandsspezifischen Handlungsunwert hinaus akzentuierte Bedeutung, mithin erschwerende Relevanz zu. Anders als bei Konstellationen durchschnittlicher Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 153, bzw auch Paragraph 133, StGB, wie etwa durch einen Bankangestellten gegenüber seinem Geldinstitut (11 Os 98/83) oder durch einen PKW-Leasingnehmer fällt hier angesichts der für die Vertragssicherheit fundamental bedeutsamen Funktion von Treuhändern, namentlich, wenn sie durch Angehörige rechtsberatender Berufe ausgeübt wird, eine nicht vorweg von der Strafdrohung erfasste Aggravierungskomponente maßgebend ins Gewicht (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 11, E 4d).
Die im Disziplinarverfahren rechtswirksam ausgesprochene Streichung des Angeklagten aus der Liste der Rechtsanwälte wurde vom Erstgericht ausdrücklich festgestellt (US 4 iVm US 17 der ON 211). Indem er deren mangelnde Berücksichtigung in Bezug auf sein künftiges Leben in der Gesellschaft kritisiert, bringt er lediglich einen Berufungsgrund zur Darstellung (Mayerhofer aaO E 6f).Die im Disziplinarverfahren rechtswirksam ausgesprochene Streichung des Angeklagten aus der Liste der Rechtsanwälte wurde vom Erstgericht ausdrücklich festgestellt (US 4 in Verbindung mit US 17 der ON 211). Indem er deren mangelnde Berücksichtigung in Bezug auf sein künftiges Leben in der Gesellschaft kritisiert, bringt er lediglich einen Berufungsgrund zur Darstellung (Mayerhofer aaO E 6f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.