[3] Die dagegen auf Z 6, 8, 10a und 12 des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.Die dagegen auf Ziffer 6, 8, 10 a und 12 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
[4] Die Fragenrüge (Z 6) kritisiert die Stellung bloß zweier, auf das Vorliegen jeweiliger tatbestandlicher Handlungseinheiten (vgl dazu bereits 12 Os 69/25a im ersten Rechtsgang) gerichteter (im Übrigen anklagekonformer – § 312 Abs 1 StPO) Hauptfragen (1 und 2). Soweit die Beschwerde eine Aufspaltung der in den jeweiligen Hauptfragen zu einer einzelnen Tat zusammengefassten Handlungsabschnitte und damit eine Fragestellung anstrebt, die bejahendenfalls die Verurteilung wegen jeweils mehrerer realkonkurrierender strafbarer Handlungen zur Folge hätte, ist sie nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt (§§ 344, 282 Abs 2 StPO; vgl Ratz, WK-StPO § 282 Rz 16).Die Fragenrüge (Ziffer 6,) kritisiert die Stellung bloß zweier, auf das Vorliegen jeweiliger tatbestandlicher Handlungseinheiten vergleiche dazu bereits 12 Os 69/25a im ersten Rechtsgang) gerichteter (im Übrigen anklagekonformer – Paragraph 312, Absatz eins, StPO) Hauptfragen (1 und 2). Soweit die Beschwerde eine Aufspaltung der in den jeweiligen Hauptfragen zu einer einzelnen Tat zusammengefassten Handlungsabschnitte und damit eine Fragestellung anstrebt, die bejahendenfalls die Verurteilung wegen jeweils mehrerer realkonkurrierender strafbarer Handlungen zur Folge hätte, ist sie nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt (Paragraphen 344, 282, Absatz 2, StPO; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 282, Rz 16).
[5] Wie die Instruktionsrüge (Z 8) einräumt, wurden die Geschworenen (sogar) darüber belehrt, die jeweiligen Hauptfragen bloß eingeschränkt – durch Beifügen von Beschränkungen (§ 330 Abs 2 StPO) – zu beantworten (vgl Rechtsbelehrung ON 60.5, 4). Da insoweit selbst fehlende Belehrung keine Nichtigkeitssanktion nach sich ziehen würde (vgl RIS-Justiz RS0123256; Ratz, WK-SPO § 345 Rz 54), kann die Beschwerdekritik einer unzureichenden Instruktion auf sich beruhen.Wie die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) einräumt, wurden die Geschworenen (sogar) darüber belehrt, die jeweiligen Hauptfragen bloß eingeschränkt – durch Beifügen von Beschränkungen (Paragraph 330, Absatz 2, StPO) – zu beantworten vergleiche Rechtsbelehrung ON 60.5, 4). Da insoweit selbst fehlende Belehrung keine Nichtigkeitssanktion nach sich ziehen würde vergleiche RIS-Justiz RS0123256; Ratz, WK-SPO Paragraph 345, Rz 54), kann die Beschwerdekritik einer unzureichenden Instruktion auf sich beruhen.
[6] Soweit sich der Rechtsmittelwerber auch unter dem Aspekt der Instruktionsrüge gegen einzelne Abschnitte der jeweiligen tatbestandlichen Handlungseinheiten (Einpflasterung der „Schwarzen Sonne“, Ansammeln von NS-Propagandamaterial, Abgrenzung von § 3g VerbotsG zu überzogener Kritik an Corona-Maßnahmen) wendet, fehlt es ihm erneut an der erforderlichen Beschwer (RIS-Justiz RS0122334; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 62).Soweit sich der Rechtsmittelwerber auch unter dem Aspekt der Instruktionsrüge gegen einzelne Abschnitte der jeweiligen tatbestandlichen Handlungseinheiten (Einpflasterung der „Schwarzen Sonne“, Ansammeln von NS-Propagandamaterial, Abgrenzung von Paragraph 3 g, VerbotsG zu überzogener Kritik an Corona-Maßnahmen) wendet, fehlt es ihm erneut an der erforderlichen Beschwer (RIS-Justiz RS0122334; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 62).
[7] Mit eben diesen Argumenten spricht er aus dem Blickwinkel des § 345 Abs 1 Z 10a und Z 12 StPO keine entscheidenden Tatsachen an.Mit eben diesen Argumenten spricht er aus dem Blickwinkel des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a und Ziffer 12, StPO keine entscheidenden Tatsachen an.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§§ 344, 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraphen 344, 285 i, StPO).
[9] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.