Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Die der Begehung eines Versicherungsbetruges dienende vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles ist zwar in der Regel eine bloße Vorbereitungshandlung zu diesem Betrug, weil ohne weitere Maßnahmen des Täters eine Versicherungsleistung nicht erlangt wird, wobei allerdings entgegen dem diesbezüglichen Standpunkt des Beschwerdeführers ein derartiges auf Verschaffung einer Versicherungsleistung abzielendes Verhalten nicht grundsätzlich straflos ist, sondern nach Maßgabe der subsidiären Bestimmung des § 151 Abs 1 StGB Verantwortlichkeit wegen Vergehens des Versicherungsmißbrauches nach sich zieht. Erhebt der Täter aber gegenüber dem Versicherer Ersatzansprüche oder leitet er einen derartigen Vorgang durch Verständigung des Versicherers vom Schadensfall ein, setzt er ein Verhalten, das auf Irreführung des Versicherers abgestellt ist und zu einer Vermögensschädigung durch Bezahlung der Versicherungssumme trotz fehlenden Anspruches führen soll, sodaß es in unmittelbar sinnfälliger Beziehung zur geplanten Betrugsverwirklichung steht und demgemäß eine ausführungsnahe Versuchshandlung darstellt. Somit hat der Angeklagte bereits durch die Erstattung der Schadenmeldung - in der übrigens auch ein Begehren auf Auszahlung der Entschädigung an ihn als Versicherungsnehmer enthalten gewesen ist (siehe S 133 d. A) - das Stadium der Vorbereitungshandlung zum Betrug verlassen und den Versuch dieses Deliktes gesetzt. Darüber hinaus ist vom Angeklagten durch die bei der Schadenmeldung und der späteren Brandschadenerhebung gegenüber den Angestellten des Versicherungsunternehmens abgegebenen Erklärungen gezielt der Eindruck erweckt worden, den Ausbruch des Brandes nicht verschuldet zu haben. Damit hat er aber die tatbestandsmäßige betrügerische Täuschung der zuständigen Organe des zu schädigenden Versicherers unmittelbar zu verwirklichen begonnen und sogar bereits Ausführungshandlungen zum Betrug gesetzt, die das Erstgericht im Hinblick auf das letztliche Mißlingen der Irreführung rechtsrichtig als nach § 15 Abs 1 und Abs 2 StGB strafbaren Versuch gewertet hat (siehe hiezu SSt 46/51 und ÖJZ-LSK 1977/231).Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Die der Begehung eines Versicherungsbetruges dienende vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles ist zwar in der Regel eine bloße Vorbereitungshandlung zu diesem Betrug, weil ohne weitere Maßnahmen des Täters eine Versicherungsleistung nicht erlangt wird, wobei allerdings entgegen dem diesbezüglichen Standpunkt des Beschwerdeführers ein derartiges auf Verschaffung einer Versicherungsleistung abzielendes Verhalten nicht grundsätzlich straflos ist, sondern nach Maßgabe der subsidiären Bestimmung des Paragraph 151, Absatz eins, StGB Verantwortlichkeit wegen Vergehens des Versicherungsmißbrauches nach sich zieht. Erhebt der Täter aber gegenüber dem Versicherer Ersatzansprüche oder leitet er einen derartigen Vorgang durch Verständigung des Versicherers vom Schadensfall ein, setzt er ein Verhalten, das auf Irreführung des Versicherers abgestellt ist und zu einer Vermögensschädigung durch Bezahlung der Versicherungssumme trotz fehlenden Anspruches führen soll, sodaß es in unmittelbar sinnfälliger Beziehung zur geplanten Betrugsverwirklichung steht und demgemäß eine ausführungsnahe Versuchshandlung darstellt. Somit hat der Angeklagte bereits durch die Erstattung der Schadenmeldung - in der übrigens auch ein Begehren auf Auszahlung der Entschädigung an ihn als Versicherungsnehmer enthalten gewesen ist (siehe S 133 d. A) - das Stadium der Vorbereitungshandlung zum Betrug verlassen und den Versuch dieses Deliktes gesetzt. Darüber hinaus ist vom Angeklagten durch die bei der Schadenmeldung und der späteren Brandschadenerhebung gegenüber den Angestellten des Versicherungsunternehmens abgegebenen Erklärungen gezielt der Eindruck erweckt worden, den Ausbruch des Brandes nicht verschuldet zu haben. Damit hat er aber die tatbestandsmäßige betrügerische Täuschung der zuständigen Organe des zu schädigenden Versicherers unmittelbar zu verwirklichen begonnen und sogar bereits Ausführungshandlungen zum Betrug gesetzt, die das Erstgericht im Hinblick auf das letztliche Mißlingen der Irreführung rechtsrichtig als nach Paragraph 15, Absatz eins und Absatz 2, StGB strafbaren Versuch gewertet hat (siehe hiezu SSt 46/51 und ÖJZ-LSK 1977/231).
Der Hinweis des Beschwerdeführers, daß bis zur 'tatsächlichen Einforderung' des Schadens - womit offenbar die Entgegennahme der Versicherungssumme gemeint ist -
noch ein größerer Zeitraum verstrichen wäre und der Versicherer vor der Schadensliquidierung noch eine nähere Untersuchung der Brandursache vorgenommen hätte, vermag den auf Vorspiegelung einer Leistungspflicht aus dem bestehenden Versicherungsvertrag abgestellten Täuschungsakten nicht den Charakter von Ausführungshandlungen des Betruges zu nehmen und betrifft demnach auch nicht die Ausführungsnähe der Tat, sondern die Erfolgsnähe, welche für das Vorliegen eines strafbaren Versuches nicht gefordert wird (siehe Mayerhofer-Rieder, StGB2, E Nr 7 zu § 15). Von Straflosigkeit wegen absoluter Untauglichkeit des Versuchs, die betrügerisch angestrebte Versicherungsleistung tatsächlich zu erlangen (§ 15 Abs 3 StGB), kann im gegebenen Fall keine Rede sein. Hätte die Täterschaft des Angeklagten bei der Brandstiftung nicht nachgewiesen werden können, wäre er in der Lage gewesen, seine Forderung auf Auszahlung der Versicherungssumme durch die C mit Aussicht auf Erfolg aufrecht zu erhalten und durchzusetzen. Der vom Beschwerdeführer nicht näher begründete und auch durch kein Verfahrensergebnis gestützte Einwand, daß eine derartige Vollendung der Tat unter keinen Umständen möglich gewesen wäre, erweist sich demnach als unberechtigt.noch ein größerer Zeitraum verstrichen wäre und der Versicherer vor der Schadensliquidierung noch eine nähere Untersuchung der Brandursache vorgenommen hätte, vermag den auf Vorspiegelung einer Leistungspflicht aus dem bestehenden Versicherungsvertrag abgestellten Täuschungsakten nicht den Charakter von Ausführungshandlungen des Betruges zu nehmen und betrifft demnach auch nicht die Ausführungsnähe der Tat, sondern die Erfolgsnähe, welche für das Vorliegen eines strafbaren Versuches nicht gefordert wird (siehe Mayerhofer-Rieder, StGB2, E Nr 7 zu Paragraph 15,). Von Straflosigkeit wegen absoluter Untauglichkeit des Versuchs, die betrügerisch angestrebte Versicherungsleistung tatsächlich zu erlangen (Paragraph 15, Absatz 3, StGB), kann im gegebenen Fall keine Rede sein. Hätte die Täterschaft des Angeklagten bei der Brandstiftung nicht nachgewiesen werden können, wäre er in der Lage gewesen, seine Forderung auf Auszahlung der Versicherungssumme durch die C mit Aussicht auf Erfolg aufrecht zu erhalten und durchzusetzen. Der vom Beschwerdeführer nicht näher begründete und auch durch kein Verfahrensergebnis gestützte Einwand, daß eine derartige Vollendung der Tat unter keinen Umständen möglich gewesen wäre, erweist sich demnach als unberechtigt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Karl A war daher zu verwerfen.
Karl A wurde nach § 169 Abs 1, 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen, als mildernd das Geständnis, den unbescholtenen Lebenswandel und den Umstand, daß es beim Versuch geblieben ist (Faktum 2).Karl A wurde nach Paragraph 169, Absatz eins, 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen, als mildernd das Geständnis, den unbescholtenen Lebenswandel und den Umstand, daß es beim Versuch geblieben ist (Faktum 2).
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Strafe und bedingten Strafnachlaß an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Zu den vom Erstgericht im übrigen zutreffend erfaßten Strafbemessungsgründen kommt als erschwerend noch die Höhe des beabsichtigten Schadens (Urteilsfaktum 2) hinzu. Das Verbrechen der Brandstiftung ist in der Regel nicht nur mit hohem materiellen Schaden, sondern auch mit großen unkontrollierbaren Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen verbunden. Die Aufklärung ist schwierig und dementsprechend die Dunkelziffer besonders hoch. Im vorliegenden Fall war durch die Brandstiftung das Leben zumindest eines Menschen, des zweijährigen Sohnes des Angeklagten namens Stefan (S 8, 9, l3, l4, 27, 28, 195), gefährdet. Es wurden ferner mehrere Feuerwehrmänner bei der Brandbekämpfung (leicht) verletzt (S 54, 198). Auch wenn wegen des Mißlingens des Betruges der Schaden (in der Gesamthöhe von 807.900 S) zur Hälfte den Angeklagten selbst und zur Hälfte seine Ehegattin trifft, ist die vom Schöffengericht verhängte Strafe nicht zu hoch. Besondere Gründe liegen nicht vor, die Gewähr dafür bieten, daß der Angeklagte keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Bei dem hohen (beabsichtigten) Schaden und der großen Gefährlichkeit der vorliegenden Tat, vor allem aber aus generalpräventiven Erwägungen war bedingter Strafnachlaß nicht gerechtfertigt.
Der Berufung mußte somit ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPODer Berufung mußte somit ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO