Die Verfahrensrüge ist jedoch nicht berechtigt.
Nach der Bestimmung des § 134 Abs 1 StPO ist die Untersuchung des Angeklagten auf seinen Geisteszustand nur dann zu veranlassen, wenn im Beweisverfahren konkrete, objektive Merkmale hervorgekommen sind, welche die Geistesgesundheit des Angeklagten in Frage stellen (EvBl 1975/120).Nach der Bestimmung des Paragraph 134, Absatz eins, StPO ist die Untersuchung des Angeklagten auf seinen Geisteszustand nur dann zu veranlassen, wenn im Beweisverfahren konkrete, objektive Merkmale hervorgekommen sind, welche die Geistesgesundheit des Angeklagten in Frage stellen (EvBl 1975/120).
Nach dem im Akt erliegenden Bericht des beantragten Zeugen Dr. Gerhard C*** (S 47) ergibt sich nur, daß der Beschwerdeführer an einer antisozialen Persönlichkeitsstörung leidet, Befehle nicht ertragen kann, indifferent gegenüber einer Bestrafung und unfähig zur sozialen Unterordnung und Eingliederung ist. Mit Recht hat das Erstgericht daher darauf hingewiesen, daß sich aus diesem Ergebnis der Untersuchung keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Zurechnungsunfähigkeit i.S. des § 11 StGB ergeben, sodaß durch die Abweisung des Beweisantrages der Angeklagte in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt wurde. Das Erstgericht gründete seine Feststellung zum Faktum 2 des Urteilssatzes, daß sich der Beschwerdeführer dem Dienst im Bundesheer für immer entziehen wollte, auf dessen Geständnis im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung. Vor dem Untersuchungsrichter hatte der Angeklagte dazu angegeben, daß er am 6. Mai 1985 nach einem freien Nachmittag nicht mehr einrückte und zum Bundesheer überhaupt nicht mehr zurückwollte (vgl. S 36); in der Hauptverhandlung hat er sich ohne Einschränkung für schuldig bekannt und ausdrücklich erklärt, daß er diese Niederschrift vor dem Untersuchungsrichter auf ihre Richtigkeit überprüft habe (vgl. S 57). Entgegen dem Vorbringen in der (der Sache nach als Geltendmachung einer Unvollständigkeit i.S. des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO aufzufassenden) "Schuldberufung" mußte sich das Erstgericht in diesem Zusammenhang mit der Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, er habe sich auch beim "zweiten Weggehen" gedacht, es wäre besser, wieder zurückzukehren, nicht gesondert auseinandersetzen, weil eine solche Überlegung dem vom Angeklagten gefaßten Entschluß, zu seiner militärischen Einheit überhaupt nicht mehr zurückzukehren, womit er sich dem Dienst für immer entziehen wollte, nicht entgegensteht.Nach dem im Akt erliegenden Bericht des beantragten Zeugen Dr. Gerhard C*** (S 47) ergibt sich nur, daß der Beschwerdeführer an einer antisozialen Persönlichkeitsstörung leidet, Befehle nicht ertragen kann, indifferent gegenüber einer Bestrafung und unfähig zur sozialen Unterordnung und Eingliederung ist. Mit Recht hat das Erstgericht daher darauf hingewiesen, daß sich aus diesem Ergebnis der Untersuchung keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Zurechnungsunfähigkeit i.S. des Paragraph 11, StGB ergeben, sodaß durch die Abweisung des Beweisantrages der Angeklagte in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt wurde. Das Erstgericht gründete seine Feststellung zum Faktum 2 des Urteilssatzes, daß sich der Beschwerdeführer dem Dienst im Bundesheer für immer entziehen wollte, auf dessen Geständnis im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung. Vor dem Untersuchungsrichter hatte der Angeklagte dazu angegeben, daß er am 6. Mai 1985 nach einem freien Nachmittag nicht mehr einrückte und zum Bundesheer überhaupt nicht mehr zurückwollte vergleiche S 36); in der Hauptverhandlung hat er sich ohne Einschränkung für schuldig bekannt und ausdrücklich erklärt, daß er diese Niederschrift vor dem Untersuchungsrichter auf ihre Richtigkeit überprüft habe vergleiche S 57). Entgegen dem Vorbringen in der (der Sache nach als Geltendmachung einer Unvollständigkeit i.S. des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO aufzufassenden) "Schuldberufung" mußte sich das Erstgericht in diesem Zusammenhang mit der Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, er habe sich auch beim "zweiten Weggehen" gedacht, es wäre besser, wieder zurückzukehren, nicht gesondert auseinandersetzen, weil eine solche Überlegung dem vom Angeklagten gefaßten Entschluß, zu seiner militärischen Einheit überhaupt nicht mehr zurückzukehren, womit er sich dem Dienst für immer entziehen wollte, nicht entgegensteht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung des Angeklagten wird gesondert bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.