Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Jakob K*** des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nach § 209 StGB schuldig erkannt, weil er Ende April oder Anfang Mai 1984 in Graz mit dem am 27.September 1968 geborenen Hans Hermann T*** durch gegenseitigen Hand- und Oralverkehr gleichgeschlechtliche Unzucht getrieben hat.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Jakob K*** des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nach Paragraph 209, StGB schuldig erkannt, weil er Ende April oder Anfang Mai 1984 in Graz mit dem am 27.September 1968 geborenen Hans Hermann T*** durch gegenseitigen Hand- und Oralverkehr gleichgeschlechtliche Unzucht getrieben hat.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Der Verfahrensrüge (Z 4) - mit welcher die Nichterledigung der in der Hauptverhandlung am 22.Mai 1985 (S 241/242) sowie der in den Schriftsätzen vom 24.Juni 1985 (ON 17) und 20.August 1985 (ON 19) gestellten Beweisanträge releviert wird - fehlt es an den formalen Voraussetzungen, weil diese Anträge nicht in der (gemäß § 276 a StPO neu durchgeführten) Hauptverhandlung am 6.November 1985 wiederholt wurden, ihre Geltendmachung aber voraussetzt, daß über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Beschwerdeführers nicht oder nicht im Sinne des Antrages entschieden worden ist. Das Erstgericht hielt die leugnende Verantwortung des Angeklagten durch die Aussage des Zeugen Hans Hermann T***, dem es Glauben schenkte, für widerlegt. Es nahm als erwiesen an, daß der Vorsatz des Angeklagten auch das unter 18 Jahre liegende Alter des genannten Zeugen erfaßt hat und begründete dies damit, daß dieser nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Z*** "bei deutlicher charakterlicher Retardierung in den Gesichtszügen infantilen Einschlag" aufweise, daß der Beschwerdeführer nach dem Leumundszeugnis immer wieder Kontakt zu jugendlichen Personen suche und einvchlägig vorbestraft sei, daß weiters der Zeuge Dr. L*** deshalb mit T*** "sexuell nichts unternommen habe, weil er vom Angeklagten vorgewarnt worden sei, daß der Genannte möglicherweise noch nicht 18 Jahre alt sei" (S 279).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) - mit welcher die Nichterledigung der in der Hauptverhandlung am 22.Mai 1985 (S 241/242) sowie der in den Schriftsätzen vom 24.Juni 1985 (ON 17) und 20.August 1985 (ON 19) gestellten Beweisanträge releviert wird - fehlt es an den formalen Voraussetzungen, weil diese Anträge nicht in der (gemäß Paragraph 276, a StPO neu durchgeführten) Hauptverhandlung am 6.November 1985 wiederholt wurden, ihre Geltendmachung aber voraussetzt, daß über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Beschwerdeführers nicht oder nicht im Sinne des Antrages entschieden worden ist. Das Erstgericht hielt die leugnende Verantwortung des Angeklagten durch die Aussage des Zeugen Hans Hermann T***, dem es Glauben schenkte, für widerlegt. Es nahm als erwiesen an, daß der Vorsatz des Angeklagten auch das unter 18 Jahre liegende Alter des genannten Zeugen erfaßt hat und begründete dies damit, daß dieser nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Z*** "bei deutlicher charakterlicher Retardierung in den Gesichtszügen infantilen Einschlag" aufweise, daß der Beschwerdeführer nach dem Leumundszeugnis immer wieder Kontakt zu jugendlichen Personen suche und einvchlägig vorbestraft sei, daß weiters der Zeuge Dr. L*** deshalb mit T*** "sexuell nichts unternommen habe, weil er vom Angeklagten vorgewarnt worden sei, daß der Genannte möglicherweise noch nicht 18 Jahre alt sei" (S 279).
In seiner Mängelrüge (Z 5) behauptet der Angeklagte eine Aktenwidrigkeit, weil dem oben angeführten Sachverständigengutachten nur zu entnehmen sei, daß die Gesichtszüge des Zeugen T*** einen teilweisen infantilen Einschlag aufwiesen; die konstatierte "deutliche charakterliche Retardierung" finde dort überhaupt keine Deckung, jedenfalls nicht in Verbindung mit den Gesichtszügen des genannten Zeugen.In seiner Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet der Angeklagte eine Aktenwidrigkeit, weil dem oben angeführten Sachverständigengutachten nur zu entnehmen sei, daß die Gesichtszüge des Zeugen T*** einen teilweisen infantilen Einschlag aufwiesen; die konstatierte "deutliche charakterliche Retardierung" finde dort überhaupt keine Deckung, jedenfalls nicht in Verbindung mit den Gesichtszügen des genannten Zeugen.
Richtig ist zwar, daß der Sachverständige in seinem Gutachten nur von einem solchen teilweisen infantilen Einschlag spricht (vgl. S 159). Durch die Übernahme des Begriffes "Einschlag" aus dem Gutachten wurde aber ohnedies dargetan, daß diese infantilen Gesichtszüge des Zeugen nur partiellen Charakter haben, sodaß durch die Nichterwähnung des Wortes "teilweise" der Sinngehalt des Gutachtens nicht verändert worden ist.Richtig ist zwar, daß der Sachverständige in seinem Gutachten nur von einem solchen teilweisen infantilen Einschlag spricht vergleiche S 159). Durch die Übernahme des Begriffes "Einschlag" aus dem Gutachten wurde aber ohnedies dargetan, daß diese infantilen Gesichtszüge des Zeugen nur partiellen Charakter haben, sodaß durch die Nichterwähnung des Wortes "teilweise" der Sinngehalt des Gutachtens nicht verändert worden ist.
Wenn das Erstgericht in diesem Zusammenhang angeführt hat, es liege eine "deutliche charakterliche Retardierung" vor, so steht dies - wie die Beschwerde dazu zutreffend vorbringt - in keinem Zusammenhang mit den Gesichtszügen des genannten Zeugen und ist daher für die Frage, ob der Angeklagte das unter 18 Jahre liegende Alter des Zeugen erkannt hat oder nicht, ohne Bedeutung. Nur am Rande sei aber erwähnt, daß diese Annahme - entgegen dem Beschwerdevorbringen - im Gutachten Deckung findet (vgl. S 169, auch S 161).Wenn das Erstgericht in diesem Zusammenhang angeführt hat, es liege eine "deutliche charakterliche Retardierung" vor, so steht dies - wie die Beschwerde dazu zutreffend vorbringt - in keinem Zusammenhang mit den Gesichtszügen des genannten Zeugen und ist daher für die Frage, ob der Angeklagte das unter 18 Jahre liegende Alter des Zeugen erkannt hat oder nicht, ohne Bedeutung. Nur am Rande sei aber erwähnt, daß diese Annahme - entgegen dem Beschwerdevorbringen - im Gutachten Deckung findet vergleiche S 169, auch S 161).