Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 31.Mai 1935 geborene Vertreter Marcel Georg Nikol A, ein luxemburgischer Staatsangehöriger, des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den § 146, 147 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3, 148 StGB. schuldig erkannt und nach dem zweiten Strafsatz der zuletzt angeführten Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren verurteilt. Den Urteilsfeststellungen zufolge verleitete er mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der jeweils Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, in 47 Fällen - in verschiedenen Orten Österreichs, vorwiegend in Vorarlberg - Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, die sie oder andere am Vermögen schädigten, wobei der durch die Tat herbeigeführte Schaden 100.000 S übersteigt und der - auch in 17 Einzelfällen wegen des 5.000 S übersteigenden Schadens, hievon in zwei Fakten überdies wegen Benützung von falschen Urkunden -Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 31.Mai 1935 geborene Vertreter Marcel Georg Nikol A, ein luxemburgischer Staatsangehöriger, des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den Paragraph 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, StGB. schuldig erkannt und nach dem zweiten Strafsatz der zuletzt angeführten Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren verurteilt. Den Urteilsfeststellungen zufolge verleitete er mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der jeweils Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, in 47 Fällen - in verschiedenen Orten Österreichs, vorwiegend in Vorarlberg - Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, die sie oder andere am Vermögen schädigten, wobei der durch die Tat herbeigeführte Schaden 100.000 S übersteigt und der - auch in 17 Einzelfällen wegen des 5.000 S übersteigenden Schadens, hievon in zwei Fakten überdies wegen Benützung von falschen Urkunden -
schwere Betrug in der Absicht begangen wurde, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte im Schuldspruch mit einer (ausdrücklich) auf die Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO.schwere Betrug in der Absicht begangen wurde, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte im Schuldspruch mit einer (ausdrücklich) auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.
gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, im Strafausspruch mit Berufung. In der Nichtigkeitsbeschwerde bringt der Beschwerdeführer (zunächst) vor, das angefochtene Urteil sei 'mangelhaft, da vom Erstrichter die zur rechtlichen Beurteilung wesentlichen Fakten nicht festgestellt worden sind und auch im einzelnen Feststellungen fehlen, die die innere Tatseite betreffen. Dies gilt insbesondere für die Fakten 6, 7, 11 bis 15, 18 bis 26, 31 bis 35, 40, 41, 42 und 45'. Es sei, so behauptet der Beschwerdeführer weiter, 'im einzelnen nicht überprüfbar, welches konkrete Verhalten in jedem dieser Fakten dem Angeklagten vorgeworfen wird und worauf das Erstgericht die Annahme gründet, daß der Angeklagte in jedem einzelnen Fall mit, wenn auch nur eventuell mit bedingter, Betrugsabsicht gehandelt hat'. Dieser Teil der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt einerseits der vom Gesetz geforderten Bezeichnung der Tatumstände, welche die (bloß behaupteten) Begründungsmängel bilden sollen, anderseits, nämlich insoweit der Beschwerdeführer der Sache nach unter dem Gesichtspunkt der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. Feststellungsmängel (insbesondere zur subjektiven Tatseite des ihm angelasteten Verbrechens) behauptet, hält er nicht an dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt fest, sondern übergeht diesen mit Stillschweigen. Beinhalten doch die schöffengerichtlichen Urteilsannahmen in Ansehung jedes Schuldspruchfaktums (wenn auch teilweise zusammengefaßt) alle (objektiven und subjektiven) Merkmale des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den § 146, 147gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, im Strafausspruch mit Berufung. In der Nichtigkeitsbeschwerde bringt der Beschwerdeführer (zunächst) vor, das angefochtene Urteil sei 'mangelhaft, da vom Erstrichter die zur rechtlichen Beurteilung wesentlichen Fakten nicht festgestellt worden sind und auch im einzelnen Feststellungen fehlen, die die innere Tatseite betreffen. Dies gilt insbesondere für die Fakten 6, 7, 11 bis 15, 18 bis 26, 31 bis 35, 40, 41, 42 und 45'. Es sei, so behauptet der Beschwerdeführer weiter, 'im einzelnen nicht überprüfbar, welches konkrete Verhalten in jedem dieser Fakten dem Angeklagten vorgeworfen wird und worauf das Erstgericht die Annahme gründet, daß der Angeklagte in jedem einzelnen Fall mit, wenn auch nur eventuell mit bedingter, Betrugsabsicht gehandelt hat'. Dieser Teil der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt einerseits der vom Gesetz geforderten Bezeichnung der Tatumstände, welche die (bloß behaupteten) Begründungsmängel bilden sollen, anderseits, nämlich insoweit der Beschwerdeführer der Sache nach unter dem Gesichtspunkt der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. Feststellungsmängel (insbesondere zur subjektiven Tatseite des ihm angelasteten Verbrechens) behauptet, hält er nicht an dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt fest, sondern übergeht diesen mit Stillschweigen. Beinhalten doch die schöffengerichtlichen Urteilsannahmen in Ansehung jedes Schuldspruchfaktums (wenn auch teilweise zusammengefaßt) alle (objektiven und subjektiven) Merkmale des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den Paragraph 146, 147
Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3, 148, zweiter Fall, StGB. Damit erweisen sich sowohl die Mängel- als auch die Rechtsrüge, welche vorstehend wörtlich wiedergegeben wurden, nicht dem Gesetze entsprechend ausgeführt. (Vgl. dazu u.a. Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2 Nr. 3 a, 3 b zu § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. bzw. Nr. 17 zu § 281 StPO.).Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148,, zweiter Fall, StGB. Damit erweisen sich sowohl die Mängel- als auch die Rechtsrüge, welche vorstehend wörtlich wiedergegeben wurden, nicht dem Gesetze entsprechend ausgeführt. (Vgl. dazu u.a. Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2 Nr. 3 a, 3 b zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. bzw. Nr. 17 zu Paragraph 281, StPO.).