Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, stehen das Urteil des Bezirksgerichts Kufstein vom 30. Jänner 2008 in seinem Strafausspruch sowie der unter einem gefasste Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO mit dem Gesetz nicht im Einklang:Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, stehen das Urteil des Bezirksgerichts Kufstein vom 30. Jänner 2008 in seinem Strafausspruch sowie der unter einem gefasste Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Die Beschuldigte stand zum Tatzeitpunkt im 16. Lebensjahr. Folglich hätten die Besonderheiten der Ahndung von Jugendstraftaten (§ 1 Z 3 JGG) nach § 5 JGG zur Anwendung gelangen müssen.Die Beschuldigte stand zum Tatzeitpunkt im 16. Lebensjahr. Folglich hätten die Besonderheiten der Ahndung von Jugendstraftaten (Paragraph eins, Ziffer 3, JGG) nach Paragraph 5, JGG zur Anwendung gelangen müssen.
Hat der Angriff im Sinne des § 91 Abs 2 StGB eine schwere Körperverletzung eines anderen verursacht (US 6 letzter Absatz), so ist der Täter nach dem zweiten Strafsatz des § 91 Abs 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Hat der Angriff im Sinne des Paragraph 91, Absatz 2, StGB eine schwere Körperverletzung eines anderen verursacht (US 6 letzter Absatz), so ist der Täter nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 91, Absatz 2, StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Sind bei einem Delikt alternativ Freiheits- oder Geldstrafe angedroht, so reduziert sich bei einer Jugendstraftat der Strafrahmen nach § 5 Z 4 und 5 JGG bei beiden Sanktionsarten auf die Hälfte (vgl Schroll in WK² JGG § 5 Rz 25).Sind bei einem Delikt alternativ Freiheits- oder Geldstrafe angedroht, so reduziert sich bei einer Jugendstraftat der Strafrahmen nach Paragraph 5, Ziffer 4 und 5 JGG bei beiden Sanktionsarten auf die Hälfte vergleiche Schroll in WK² JGG Paragraph 5, Rz 25).
Im vorliegenden Fall betrug das Höchstmaß einer zu verhängenden Geldstrafe gemäß § 5 Z 5 JGG 180 Tagessätze. Eine Anwendung des § 37 Abs 1 StGB, die angesichts der Strafdrohung des § 91 Abs 2 zweiter Fall StGB eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätze erlaubt hätte (Schroll in WK2 JGG § 5 Rz 43; 15 Os 68/04), ist dem Urteil nicht zu entnehmen.Im vorliegenden Fall betrug das Höchstmaß einer zu verhängenden Geldstrafe gemäß Paragraph 5, Ziffer 5, JGG 180 Tagessätze. Eine Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB, die angesichts der Strafdrohung des Paragraph 91, Absatz 2, zweiter Fall StGB eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätze erlaubt hätte (Schroll in WK2 JGG Paragraph 5, Rz 43; 15 Os 68/04), ist dem Urteil nicht zu entnehmen.
Die vorliegende Jugendstraftat vom 28. Oktober 2006 hätte bereits in dem früheren Verfahren AZ 3 U 350/06d des Bezirksgerichts Kufstein abgeurteilt werden können. Demzufolge wurde anlässlich der nunmehrigen Urteilsfällung vom 30. Jänner 2008 zutreffend gemäß § 31 Abs 1 StGB auf das Vor-Urteil bedacht genommen.Die vorliegende Jugendstraftat vom 28. Oktober 2006 hätte bereits in dem früheren Verfahren AZ 3 U 350/06d des Bezirksgerichts Kufstein abgeurteilt werden können. Demzufolge wurde anlässlich der nunmehrigen Urteilsfällung vom 30. Jänner 2008 zutreffend gemäß Paragraph 31, Absatz eins, StGB auf das Vor-Urteil bedacht genommen.
Bei Ausmessung der Zusatzstrafe darf aber nach § 31 Abs 1 zweiter Satz StGB das Höchststrafmaß für die nun abzuurteilende Tat, isoliert betrachtet, nicht überschritten werden (Ratz in WK2 § 31 Rz 8).Bei Ausmessung der Zusatzstrafe darf aber nach Paragraph 31, Absatz eins, zweiter Satz StGB das Höchststrafmaß für die nun abzuurteilende Tat, isoliert betrachtet, nicht überschritten werden (Ratz in WK2 Paragraph 31, Rz 8).
Durch die Verhängung einer (Zusatz-)Geldstrafe von 200 Tagessätzen in Missachtung des durch § 5 Z 5 JGG geänderten Strafrahmens bei ersichtlicher Nichtanwendung des § 37 Abs 1 StGB und demzufolge auch der bei Zusatzstrafen anzuwendenden Strafbemessungsvorschrift des § 31 Abs 1 zweiter Satz StGB hat das Bezirksgericht Kufstein das Gesetz in den genannten Bestimmungen zum Nachteil der Verurteilten verletzt. Der Oberste Gerichtshof sah sich daher gemäß § 292 letzter Satz StPO veranlasst, das Urteil im Strafausspruch aufzuheben und dem Bezirksgericht Kufstein in diesem Umfang die Verfahrenserneuerung aufzutragen.Durch die Verhängung einer (Zusatz-)Geldstrafe von 200 Tagessätzen in Missachtung des durch Paragraph 5, Ziffer 5, JGG geänderten Strafrahmens bei ersichtlicher Nichtanwendung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB und demzufolge auch der bei Zusatzstrafen anzuwendenden Strafbemessungsvorschrift des Paragraph 31, Absatz eins, zweiter Satz StGB hat das Bezirksgericht Kufstein das Gesetz in den genannten Bestimmungen zum Nachteil der Verurteilten verletzt. Der Oberste Gerichtshof sah sich daher gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO veranlasst, das Urteil im Strafausspruch aufzuheben und dem Bezirksgericht Kufstein in diesem Umfang die Verfahrenserneuerung aufzutragen.
Im erneuerten Verfahren wird das Verschlechterungsverbot nach § 290 Abs 2 iVm § 292 erster Satz StPO zu beachten sein, weshalb selbst für den Fall der Anwendung des § 37 Abs 1 StGB keine strengere Geldstrafe als im aufgehobenen Urteil und jedenfalls auch kein höherer Tagessatz (2 EUR; vgl 12 Os 138/09z) ausgemessen werden darf.Im erneuerten Verfahren wird das Verschlechterungsverbot nach Paragraph 290, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 292, erster Satz StPO zu beachten sein, weshalb selbst für den Fall der Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB keine strengere Geldstrafe als im aufgehobenen Urteil und jedenfalls auch kein höherer Tagessatz (2 EUR; vergleiche 12 Os 138/09z) ausgemessen werden darf.
§ 494a Abs 1 StPO stellt ausdrücklich auf die Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung ab, die vor Ablauf der Probezeit nach einer bedingten Strafnachsicht begangen worden ist, während § 31 StGB nur im Bezug auf Taten zur Anwendung gelangt, welche vor der früheren Verurteilung gesetzt wurden. Daher kommt eine Zuständigkeit des erkennenden Gerichts zur Beschlussfassung über den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung nach § 55 Abs 1 StGB gemäß § 494a Abs 1 StPO bei Beachtung der Wortlautgrenze nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0111521; Jerabek in WK2 § 55 Rz 5). Vielmehr ist in jenen Fällen die Entscheidung gemäß § 495 Abs 2 StPO, also auch der Ausspruch vom Widerruf abzusehen (Jerabek, WK-StPO § 495 Rz 3), in jenem Verfahren zu treffen, dessen Urteil die bedingte Nachsicht enthält.Paragraph 494 a, Absatz eins, StPO stellt ausdrücklich auf die Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung ab, die vor Ablauf der Probezeit nach einer bedingten Strafnachsicht begangen worden ist, während Paragraph 31, StGB nur im Bezug auf Taten zur Anwendung gelangt, welche vor der früheren Verurteilung gesetzt wurden. Daher kommt eine Zuständigkeit des erkennenden Gerichts zur Beschlussfassung über den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung nach Paragraph 55, Absatz eins, StGB gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, StPO bei Beachtung der Wortlautgrenze nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0111521; Jerabek in WK2 Paragraph 55, Rz 5). Vielmehr ist in jenen Fällen die Entscheidung gemäß Paragraph 495, Absatz 2, StPO, also auch der Ausspruch vom Widerruf abzusehen (Jerabek, WK-StPO Paragraph 495, Rz 3), in jenem Verfahren zu treffen, dessen Urteil die bedingte Nachsicht enthält.
Da sich der vom Widerruf absehende Beschluss nur zum Vorteil der Jennifer J***** auswirkte, war insoweit lediglich die Gesetzesverletzung festzustellen.