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Entscheidung 12 Os 197/09a×

Entscheidung 12 Os 197/09a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os197/09a (12Os198/09y)

Entscheidungsdatum

10.06.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juni 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gotsmy als Schriftführer in der Strafsache gegen Jennifer J***** wegen des Vergehens des Raufhandels nach Paragraph 91, Absatz 2, zweiter Fall StGB über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Bezirksgerichts Kufstein vom 30. Jänner 2008, GZ 3 U 166/07x-49, und den unter einem gefassten Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Eisenmenger, zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren AZ 3 U 166/07x des Bezirksgerichts Kufstein verletzen das Gesetz

1. das Urteil vom 30. Jänner 2008 in seinem Strafausspruch in Paragraph 5, Ziffer 5, JGG und Paragraph 31, Absatz eins, zweiter Satz StGB;

2. der unter einem gefasste Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO auf Absehen vom Widerruf der zum AZ 3 U 350/06d des Bezirksgerichts Kufstein gewährten bedingten Strafnachsicht in Paragraphen 494 a, Absatz eins und 495 Absatz 2, StPO sowie Paragraph 55, Absatz eins, StGB.

Das Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird in seinem Strafausspruch aufgehoben und dem Bezirksgericht Kufstein im Umfang der Aufhebung die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufgetragen.

Text

Gründe:

Die am 26. Jänner 1991 geborene Jennifer J***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Kufstein vom 16. April 2007, GZ 3 U 350/06d-20, mehrerer Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt (Blg ./2 zum Bezugsakt AZ 3 U 166/07x des Bezirksgerichts Kufstein).

Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Kufstein vom 30. Jänner 2008, GZ 3 U 166/07x-49, wurde die auch damals noch Jugendliche des am 28. Oktober 2006 begangenen Vergehens des Raufhandels nach Paragraph 91, Absatz 2, zweiter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme gemäß „§§ 31 Absatz eins und 40 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichts Kufstein vom 16. April 2007, GZ 3 U 350/06d-20, nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 91, Absatz 2, StGB zu einer Zusatzgeldstrafe von 200 Tagessätzen, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 100 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt (das mit Beschluss ON 64 richtig gestellte Urteilsdatum wurde entgegen richterlicher Anordnung [S 306] am Rande der Urteilsurschrift ON 49 nicht beigesetzt).

Unter einem erging der Beschluss, gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO vom Widerruf der zum AZ 36 Hv 118/05p des Landesgerichts Innsbruck und zum AZ 3 U 350/06d des Bezirksgerichts Kufstein jeweils gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen.

Paragraph 5, Ziffer 5, JGG gelangte ebenso wenig zur Anwendung wie Paragraph 37, Absatz eins, StGB vergleiche Hauptverhandlungsprotokoll S 249, US 9 vorletzter Absatz).

Die Geldstrafe wurde zur Gänze vollstreckt (ON 68).

Rechtliche Beurteilung

Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, stehen das Urteil des Bezirksgerichts Kufstein vom 30. Jänner 2008 in seinem Strafausspruch sowie der unter einem gefasste Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Die Beschuldigte stand zum Tatzeitpunkt im 16. Lebensjahr. Folglich hätten die Besonderheiten der Ahndung von Jugendstraftaten (Paragraph eins, Ziffer 3, JGG) nach Paragraph 5, JGG zur Anwendung gelangen müssen.

Hat der Angriff im Sinne des Paragraph 91, Absatz 2, StGB eine schwere Körperverletzung eines anderen verursacht (US 6 letzter Absatz), so ist der Täter nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 91, Absatz 2, StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Sind bei einem Delikt alternativ Freiheits- oder Geldstrafe angedroht, so reduziert sich bei einer Jugendstraftat der Strafrahmen nach Paragraph 5, Ziffer 4 und 5 JGG bei beiden Sanktionsarten auf die Hälfte vergleiche Schroll in WK² JGG Paragraph 5, Rz 25).

Im vorliegenden Fall betrug das Höchstmaß einer zu verhängenden Geldstrafe gemäß Paragraph 5, Ziffer 5, JGG 180 Tagessätze. Eine Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB, die angesichts der Strafdrohung des Paragraph 91, Absatz 2, zweiter Fall StGB eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätze erlaubt hätte (Schroll in WK2 JGG Paragraph 5, Rz 43; 15 Os 68/04), ist dem Urteil nicht zu entnehmen.

Die vorliegende Jugendstraftat vom 28. Oktober 2006 hätte bereits in dem früheren Verfahren AZ 3 U 350/06d des Bezirksgerichts Kufstein abgeurteilt werden können. Demzufolge wurde anlässlich der nunmehrigen Urteilsfällung vom 30. Jänner 2008 zutreffend gemäß Paragraph 31, Absatz eins, StGB auf das Vor-Urteil bedacht genommen.

Bei Ausmessung der Zusatzstrafe darf aber nach Paragraph 31, Absatz eins, zweiter Satz StGB das Höchststrafmaß für die nun abzuurteilende Tat, isoliert betrachtet, nicht überschritten werden (Ratz in WK2 Paragraph 31, Rz 8).

Durch die Verhängung einer (Zusatz-)Geldstrafe von 200 Tagessätzen in Missachtung des durch Paragraph 5, Ziffer 5, JGG geänderten Strafrahmens bei ersichtlicher Nichtanwendung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB und demzufolge auch der bei Zusatzstrafen anzuwendenden Strafbemessungsvorschrift des Paragraph 31, Absatz eins, zweiter Satz StGB hat das Bezirksgericht Kufstein das Gesetz in den genannten Bestimmungen zum Nachteil der Verurteilten verletzt. Der Oberste Gerichtshof sah sich daher gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO veranlasst, das Urteil im Strafausspruch aufzuheben und dem Bezirksgericht Kufstein in diesem Umfang die Verfahrenserneuerung aufzutragen.

Im erneuerten Verfahren wird das Verschlechterungsverbot nach Paragraph 290, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 292, erster Satz StPO zu beachten sein, weshalb selbst für den Fall der Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB keine strengere Geldstrafe als im aufgehobenen Urteil und jedenfalls auch kein höherer Tagessatz (2 EUR; vergleiche 12 Os 138/09z) ausgemessen werden darf.

Paragraph 494 a, Absatz eins, StPO stellt ausdrücklich auf die Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung ab, die vor Ablauf der Probezeit nach einer bedingten Strafnachsicht begangen worden ist, während Paragraph 31, StGB nur im Bezug auf Taten zur Anwendung gelangt, welche vor der früheren Verurteilung gesetzt wurden. Daher kommt eine Zuständigkeit des erkennenden Gerichts zur Beschlussfassung über den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung nach Paragraph 55, Absatz eins, StGB gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, StPO bei Beachtung der Wortlautgrenze nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0111521; Jerabek in WK2 Paragraph 55, Rz 5). Vielmehr ist in jenen Fällen die Entscheidung gemäß Paragraph 495, Absatz 2, StPO, also auch der Ausspruch vom Widerruf abzusehen (Jerabek, WK-StPO Paragraph 495, Rz 3), in jenem Verfahren zu treffen, dessen Urteil die bedingte Nachsicht enthält.

Da sich der vom Widerruf absehende Beschluss nur zum Vorteil der Jennifer J***** auswirkte, war insoweit lediglich die Gesetzesverletzung festzustellen.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E94299

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0120OS00197.09A.0610.000

Im RIS seit

24.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2010

Dokumentnummer

JJT_20100610_OGH0002_0120OS00197_09A0000_000