Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Thomas E***** schlägt fehl.Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Thomas E***** schlägt fehl.
Der Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist vorweg zu erwidern, dass Gegenstand dieses materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes stets der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt ist. Den tatsächlichen Bezugspunkt bildet dabei die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen, zu deren Verdeutlichung das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) herangezogen werden kann. Von diesem Gesamtzusammenhang ausgehend ist zur Geltendmachung eines aus Z 9 (oder Z 10) gerügten Fehlers klarzustellen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen (einschließlich der Nichtfeststellung von Tatsachen) welche rechtliche Konsequenz (§§ 259, 260 Abs 1 Z 2 StPO) hätte abgeleitet werden sollen (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581, 584).Der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist vorweg zu erwidern, dass Gegenstand dieses materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes stets der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt ist. Den tatsächlichen Bezugspunkt bildet dabei die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen, zu deren Verdeutlichung das Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) herangezogen werden kann. Von diesem Gesamtzusammenhang ausgehend ist zur Geltendmachung eines aus Ziffer 9, (oder Ziffer 10,) gerügten Fehlers klarzustellen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen (einschließlich der Nichtfeststellung von Tatsachen) welche rechtliche Konsequenz (Paragraphen 259, 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) hätte abgeleitet werden sollen (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581, 584).
Eben diesem Anfechtungsgrundsatz wird die Rüge nicht gerecht, indem sie die tatrichterlichen Feststellungen zum wissentlichen Befugnismissbrauch des Beschwerdeführers und seines im Zeitpunkt der Abfrage vorhandenen (bedingten) Schädigungsvorsatzes (nämlich in Ansehung der Verletzung des den Zulassungsbesitzern zustehenden Grundrechts auf Datenschutz; jeweils US 9) in der Rechtsmittelschrift zwar wiedergibt, ihren rechtlichen Überlegungen aber nicht zu Grunde legt.
Auch der Einwand, der Angeklagte hätte niemals vorgehabt, personenbezogene Daten weiterzugeben, ein solcher Vorsatz habe nicht bestanden, lässt die insoweit relevanten Urteilsannahmen außer Acht, wonach er die Abfrage im polizeiinternen „EKIS-System" durchführte, „um" (daher sogar mit der Absicht; vgl Reindl in WK2 § 5 Rz 27) „die Identität des Fahrzeughalters zu erheben und anschließend an D***** weiterzugeben" (US 9). Weshalb es an der Tatbildlichkeit seines Verhaltens etwas ändern sollte, dass der Beschwerdeführer seinem Auftraggeber in der Folge bloß die Automarken bekannt gab, die den betreffenden Kennzeichen zuzuordnen waren (abermals US 9), legt der Beschwerdeführer nicht begründet dar (die von ihm zitierte Entscheidung 14 Os 128/00 betrifft einen anderen Sachverhalt, vgl demgegenüber 13 Os 46/99).Auch der Einwand, der Angeklagte hätte niemals vorgehabt, personenbezogene Daten weiterzugeben, ein solcher Vorsatz habe nicht bestanden, lässt die insoweit relevanten Urteilsannahmen außer Acht, wonach er die Abfrage im polizeiinternen „EKIS-System" durchführte, „um" (daher sogar mit der Absicht; vergleiche Reindl in WK2 Paragraph 5, Rz 27) „die Identität des Fahrzeughalters zu erheben und anschließend an D***** weiterzugeben" (US 9). Weshalb es an der Tatbildlichkeit seines Verhaltens etwas ändern sollte, dass der Beschwerdeführer seinem Auftraggeber in der Folge bloß die Automarken bekannt gab, die den betreffenden Kennzeichen zuzuordnen waren (abermals US 9), legt der Beschwerdeführer nicht begründet dar (die von ihm zitierte Entscheidung 14 Os 128/00 betrifft einen anderen Sachverhalt, vergleiche demgegenüber 13 Os 46/99).
Überdies stellt bereits das Ermitteln personenbezogener Daten (und nicht erst deren Weitergabe) ein Amtsgeschäft im Rahmen der Hoheitsverwaltung dar (12 Os 183/95 = SSt 62/86). Die nur für dienstliche Belange bestehende rechtliche Möglichkeit, das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG) zu durchbrechen, wird vom Beamten dann missbräuchlich in Anspruch genommen, wenn die Datenabfrage ohne eine solche dienstliche Rechtfertigung erfolgt (RIS-Justiz RS0114637) und führt bei Schädigungsvorsatz (hier US 9) zur Haftung nach § 302 Abs 1 StGB.Überdies stellt bereits das Ermitteln personenbezogener Daten (und nicht erst deren Weitergabe) ein Amtsgeschäft im Rahmen der Hoheitsverwaltung dar (12 Os 183/95 = SSt 62/86). Die nur für dienstliche Belange bestehende rechtliche Möglichkeit, das Grundrecht auf Datenschutz (Paragraph eins, DSG) zu durchbrechen, wird vom Beamten dann missbräuchlich in Anspruch genommen, wenn die Datenabfrage ohne eine solche dienstliche Rechtfertigung erfolgt (RIS-Justiz RS0114637) und führt bei Schädigungsvorsatz (hier US 9) zur Haftung nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.